Aufgepasst beim Essengehen: Diese Rechte haben Restaurantgäste
Ein Restaurantbesuch kann ein Genuss sein, doch manchmal geht auch etwas schief. Von Diskriminierung bis hin zu Stolperfallen: Diese Rechte haben Gäste.
Diskriminierung, lange Wartezeiten, falsche Gerichte
Obwohl man als Wirt das Hausrecht hat, dürfen Restaurantbesitzer Gäste nicht wegen ihres Alters, Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Religion diskriminieren. Bei Diskriminierung können Betroffene Schadenersatz fordern, so die Westdeutsche Zeitung.
Geht es um das Essen, so haben Gäste das Recht, schlecht zubereitete Speisen zurückzugeben. Zunächst muss der Gastronom die Möglichkeit zur Nachbesserung bekommen. Ändert sich jedoch nichts und das Essen bleibt ungenießbar, darf der Gast ohne Bezahlung gehen, wie der Anwalt-Suchservice in einem Beitrag erläutert. Hier ist aber vorausgesetzt, dass der Gast nicht bereits einen wesentlichen Teil der Speise verzehrt hat. Außerdem müssen überlange Wartezeiten nicht hingenommen werden. Das Landgericht Karlsruhe hatte in einem Urteil aus dem Jahr 1993 entschieden, dass die Gäste nach anderthalb Stunden Wartezeit die Rechnung um 30 Prozent kürzen durften (LG Karlsruhe, Az. 1 S 196/92). Dasselbe gilt für den Erhalt der Rechnung: Bei einer Wartezeit von über 30 Minuten und lauter Aufforderung von mindestens dreimal darf man als Gast auch ohne Bezahlung das Restaurant verlassen, so der Anwalt-Service. Allerdings sollten Gäste ihre Adresse hinterlassen, um Betrugsvorwürfe zu vermeiden.
Erhält man nicht das Bestellte, sondern etwas anderes, muss auch das nicht akzeptiert werden. Laut der Verbraucherzentrale besteht ein Recht auf Korrektur oder Austausch. Ebenso dürfen verdorbene Lebensmittel beanstandet werden, oder auch andere Zubereitungsarten von Lebensmitteln, die unüblich sind.
Für gestohlene Kleidung haftet der Wirt nach der Verbraucherzentrale nicht, wenn die Garderobe vom Tisch aus sichtbar ist. Andernfalls muss der Wirt für den Verlust einstehen.
Sollte man sich als Gast im Restaurant bei einem Sturz verletzen, haftet der Wirt nur, wenn keine Warnung vor besonderen Gefahren, wie einer Schwelle oder einem glatten Boden, gegeben wurde, berichtet die Verbraucherzentrale weiter.
Redaktion finanzen.net
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