Schenkungssteuer

So nutzen Sie Freibeträge durch eine Kettenschenkung voll aus

27.08.24 22:55 Uhr

Steuerfrei schenken: So maximieren Sie Ihre Freibeträge | finanzen.net

Wenn Großeltern ihren Enkeln Vermögen übertragen wollen, sollten sie über eine Kettenschenkung nachdenken. Dabei wird das Vermögen zuerst an die Eltern der Enkel und von diesen dann auf die Enkel übertragen. Mit diesem legalen Trick lässt sich unter Umständen viel Schenkungssteuer sparen. Doch die Gratwanderung zwischen zulässigen Steuersparmodellen und unzulässigen Gestaltungen ist schmal.

Bei einer Kettenschenkung werden Vermögensgegenstände zunächst an nahe Angehörige oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner übertragen. Diese dienen als Mittelperson, denn erst dann gelangen die Vermögenswerte an die gewünschte Zielperson. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich innerhalb von zehn Jahren bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Schenkungen an Kinder, Stief- und Adoptivkinder bleiben bis immerhin 400.000 Euro vom Fiskus verschont. Bei den Enkeln und Urenkeln liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Erst wenn die Zuwendungen einen höheren Wert haben, fällt Schenkungssteuer an. Dieser zu versteuernde Anteil ist abhängig von der Steuerklasse des Beschenkten.

Interessant sind Kettenschenkungen, beispielsweise bei Schenkungen von Großeltern an ihre Enkel. Bei einer direkten Übertragung auf die Enkel beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro. Aus diesem Grund werden die Zuwendungen erst auf das eigene Kind übertragen. Anschließend schenkt das Kind den Vermögensgegenstand an das Enkelkind weiter.

Das sollten Sie beachten

Bei einer Kettenschenkung gibt es strenge Bedingungen zu erfüllen. Denn diese ist nur dann rechtmäßig, wenn das Finanzamt keine unmittelbare Zuwendung vom ersten Schenker an den letzten Beschenkten annimmt. Wenn möglich, sollte zwischen den beiden Schenkungen eine angemessene Zeitspanne liegen. Diese Schamfristen sind nicht genau definiert und immer vom Einzelfall abhängig. Für gewöhnlich werden Zeiträume von einem bis zu zwei Jahren angegeben. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (Aktenzeichen: II R 37/11) die Voraussetzungen für Kettenschenkungen präzisiert. Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig:

1. Der Zwischenerwerber darf nicht zur Weitergabe des erworbenen Gegenstands verpflichtet sein.

2. Die erste Schenkung muss bereits ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.

Das Finanzamt ist sehr daran interessiert herauszufinden, wie hoch der Wert des jeweiligen Geschenks ist. Falls das Geschenk angenommen wird, muss dieses innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten. Die Meldung ist auch dann verpflichtend, wenn der Wert unter der bereits erwähnten Freibetragsgrenze liegt. Am besten ist es, wenn die Schenkung von einem Notar offiziell beurkundet wird.

Aus diesem Grund ist jede Kettenschenkung gründlich zu planen. Denn obwohl attraktive Steuervorteile locken, führt die Weiterschenkung auch immer zu einem doppelten Verbrauch von Freibeträgen.

Redaktion finanzen.net

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