Mieter aufgepasst: Gewohnheitsrecht kann erlöschen
Missverständnisse das Gewohnheitsrecht betreffend sind keine Seltenheit und können zu Streitigkeiten und Klagen führen. Was Mieter bei nicht vertraglich festgelegten Nutzungsbedingungen bestimmter Räume, Flächen und Wege beachten sollten.
Gewohnheitsrecht
An manche Dinge könnte man sich glatt gewöhnen - so verhält es sich auch bei Mietern und bestimmten Freiheiten, die im Laufe des Mietverhältnisses zur Selbstverständlichkeit werden können. Das sogenannte Gewohnheitsrecht ist jedoch nicht im Mietrecht verankert. So kann der Vermieter bzw. Eigentümer laut Deutschem Mieterbund (DMB) auch nach Jahrzehnten der geduldeten Nutzung einen Widerspruch einlegen.
Wird beispielsweise ein Kellerabteil zur Einlagerung von Gegenständen verwendet, dessen Nutzung nicht vertraglich festgelegt wurde, kann der Vermieter den Mieter auch nach vielen Jahren dazu auffordern, dieses zu räumen. Dasselbe gilt für die Nutzung des Gartens oder Hofes, wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt wurde. Der Vermieter hat also das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, beispielsweise nicht mehr auf diesen Flächen zu grillen, auch wenn dies zuvor über Jahre hinweg geduldet wurde. Auch das Trocknen der Wäsche auf dem Dachboden kann, wenn dies nicht vertraglich festgelegt ist, vom Vermieter untersagt werden.
Auch das sogenannte Wegerecht fällt in die Kategorie des Gewohnheitsrechts und kann deshalb durch den Vermieter widerrufen werden, wenn dieses nicht auf schuldrechtlichen Vereinbarungen oder Notwegerechtsvereinbarungen basiert. Überlegt der Vermieter es sich also auch nach Jahren der gewohnheitsmäßigen Nutzung anders, kann er Mietern das Begehen der Wege untersagen und gegebenenfalls sogar Absperrungen einrichten, sollte es zu Verstößen gegen seine Anordnung kommen.
Mietvertrag
Die Grundlage eines guten Mietverhältnisses zwischen dem Vermieter und den anderen Hausbewohnern ist ein eindeutiger Mietvertrag. Da sich das nachträgliche Durchsetzen bestimmter Ansprüche meist als schwierig erweist, sollten mietrechtliche Vereinbarungen bereits zu Beginn des Mietverhältnisses geklärt und schriftlich festgelegt werden. Die Nutzung von Flächen, Räumlichkeiten und Wegen, die nicht zu den Wohnräumen zählen, ist nicht selbstverständlich und sollte daher in vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter festgelegt werden. Um Streitfälle zu vermeiden, empfiehlt der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer, eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, die das Widerrufsrecht des Vermieters statuiert, wenn Mietern nachträglich Räume, Fläche oder Wege überlassen werden.
Hausordnung
Bei Häusern, die von mehreren Parteien bewohnt werden, kann das Festlegen einer Hausordnung dazu beitragen, ein reibungsloses Zusammenleben zu gewährleisten. Gemeinschaftliche Belange, wie die allgemeine Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz des Wohngebäudes, können einheitlich durch eine Hausordnung geregelt werden. Besonders wichtig ist dabei die Vereinbarung von Nutzungsrechten, die mehrere Parteien innehaben. So sollten beispielsweise Ruhezeiten, Sicherheitsbestimmungen und Themen, die die Ordnung betreffen, verbindlich für alle Hausbewohnter festgehalten werden.
Inna Warkus / Redaktion finanzen.net
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