Familien-Leistungen vom Staat: Diese finanzielle Unterstützung steht Eltern zu
Wir verraten Ihnen, von welchen Zuschüssen Eltern profitieren können und wie sie an die entsprechenden Hilfen kommen.
Dank familienpolitischer Fördermaßnahmen steigt hierzulande wieder die Geburtenrate. Doch die frischgebackenen Eltern wissen oftmals nicht, welche finanziellen Leistungen ihnen vom Staat zustehen. Am besten helfen Eltern Maßnahmen, mit denen Arbeit und Kinder unter einen Hut zu bringen sind. Dazu gehören in erster Linie das Elterngeld, genügend Kita-Plätze und Ganztagsbetreuungseinrichtungen sowie bezahlbarer Wohnraum. Wir haben die Familien-Leistungen vom Staat zusammengestellt, von denen Eltern finanziell profitieren können.
Mutterschaftsgeld
Schwangere Frauen bekommen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Die Höhe der Zahlung richtet sich danach, ob die Mutter gesetzlich oder privat versichert ist. Das Mutterschaftsgeld, das die Kasse zahlt, beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Verdienen Sie durchschnittlich mehr als 13 Euro netto am Tag, also mehr als 390 Euro im Monat, ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Kindergeld
Für jedes Kind gibt es ein festgelegtes monatliches Kindergeld. Ein Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich ab der Geburt bis maximal zum 25. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung. Sollte keine Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums erfolgen, so wird Kindergeld bis maximal zum 18. Lebensjahr gezahlt. Zum 01. Juli 2019 stieg das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 204 €, für das dritte Kind auf 210 € und ab dem vierten Kind auf 235 €. Eltern müssen bei der Familienkasse einen Antrag stellen, damit die Kasse die Beträge auszahlt, die nach Zahl der Kinder gestaffelt sind.
Kinderfreibeträge
Eltern bekommen entweder das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für die Eltern lohnender sind. Die Abrechnung erfolgt mit der Steuererklärung. Als Faustformel gilt jedoch: Für besserverdienende Ehepaare sind die Freibeträge ab 64.000 Euro Jahreseinkommen meist vorteilhafter.
Elterngeld
Wer wegen der Geburt des Kindes beruflich eine Auszeit nimmt, hat Anspruch auf Elterngeld. Die Leistung beträgt dabei 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettolohns und beträgt höchstens 1800 Euro und mindestens 300 Euro. Wer vor der Geburt ein niedrigeres Einkommen hatte, bekommt einen höheren Prozentsatz. Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Die Leistung gibt es zwölf und maximal 14 Monate, wenn auch der andere Partner eine Auszeit von zwei Monaten nimmt.
ElterngeldPlus
Wie das Elterngeld ist auch das ElterngeldPlus eine Unterstützung für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes beruflich für eine Weile kürzer treten wollen, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben. Dabei richtet sich das ElterngeldPlus vor allem an Eltern, die schon bald nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten wollen, noch während sie Anspruch auf Elterngeld haben. Das ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 Prozent - je weniger man verdient hat, desto höher der Prozentsatz. Mit einem Unterschied zum Elterngeld: Das ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des normalen Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen bezahlt würde. Es wird aber länger gezahlt. ElterngeldPlus wird doppelt so lang gezahlt wie das Basis-Elterngeld, denn im Gegensatz zum Elterngeld kann das ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.
Betreuungskosten
Für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs können Eltern bis zu 6.000 Euro für Babysitter, Tagesmutter, Kita oder Hort steuerlich geltend machen. Zwei Drittel der Auslagen, also maximal 4.000 Euro, zählen als Sonderausgaben. Neben Kosten für die Unterbringung des Kindes in Kindergarten, -tagesstätte, -hort, -krippe oder bei Tagesmutter, Kinderpflegerin, Erzieherin und Kinderschwester sind auch Ausgaben für die Beaufsichtigung der häuslichen Schularbeiten sowie die Ganztagsbetreuung in der Schule anerkannt.
Redaktion finanzen.net
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