Erbschaftssteuer

Erbschaft: Wie kann ich meinen Kindern Steuern ersparen?

17.04.24 06:44 Uhr

An Kinder vererben: Wie Sie hohe Steuern vermeiden und Ihre Liebsten absichern! | finanzen.net

Wenn Kinder von den verstorbenen Eltern Vermögen erben, kann es unter Umständen für die Kinder sehr teuer werden. Es ist daher ratsam, sich schon zu Lebzeiten mit dem unliebsamen Thema zu befassen, um seinen Liebsten eine hohe Steuerlast zu ersparen.

Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder

Die Höhe der Erbschaftssteuer bemisst sich am Verwandtschaftsgrad und der Höhe des vererbten Nachlasses. Nach Paragraf 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gibt es insgesamt drei Steuerklassen, die sich in der Höhe der zu zahlenden Steuern unterscheiden. Zu der ersten Steuerklasse gehören die Eltern des Erblassenden, der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerin, die direkten Abkömmlinge und deren Kinder. Für die verschiedenen Steuerklassen gibt es unterschiedliche Freibeträge, die mit dem Verwandtschaftsgrad ansteigen und in Paragraf 16 ErbStG festgelegt sind. Während Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von dem höchsten Freibetrag von 500.000 Euro profitieren, gilt für Nachkommen ein Freibetrag von 400.000 Euro. Nur das den Freibetrag übersteigende Erbe muss versteuert werden. Desto mehr vererbt wird, desto höher ist auch der Steuersatz innerhalb der Steuerklassen. Bei einem Vermögen von bis zu 75.000 Euro fallen in der ersten Steuerklasse sieben Prozent Steuern an, bei über 600.000 Euro sind es schon 15 Prozent. Bei mehr als 26.000.000 Euro sind es 30 Prozent. Dazwischen gibt es noch weitere Abstufungen.

Freibeträge voll ausnutzen und Doppelbesteuerung vermeiden

Es gibt verschiedene Wege, die Steuerlast für die Nachkommen zu senken. Ein erster Weg besteht darin, die Freibeträge vollständig auszunutzen. Bei verheirateten Paaren, bei denen eine Eheperson über ein hohes Vermögen verfügt, das den Freibetrag für Eheleute von 500.000 Euro übersteigt, wäre das sogenannte Supervermächtnis im Berliner Testament eine Möglichkeit, Steuern für die Nachkommen zu sparen. Ein Supervermächtnis dient bei Eheleuten dazu, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen und ist in Paragraf 2156 BGB geregelt. Durch ein Supervermächtnis kann verhindert werden, dass bei einem Übersteigen des Freibetrags das Vermögen zwei Mal versteuert wird, nämlich einmal beim Tod des ersten Ehepartners und einer Übertragung des Vermögens auf den anderen, und dann erneut bei der Vererbung an die Kinder. Mit dem Supervermächtnis ist es also möglich, dass der länger lebende Partner als alleinige Person über das geerbte Vermögen des gestorbenen Ehepartners bestimmt und es dann schlussendlich an die Kinder samt dem Freibetrag vererben kann. Im Falle eines Stiefkindes oder einem sonstigen nicht blutsverwandten Verwandtschaftsverhältnis würde sich außerdem anbieten, das Kind zu adoptieren. Somit würde das Kind von einer Freigrenze eines leiblichen Kindes (500.000 Euro) anstatt einer Freigrenze von 20.000 Euro für nicht-verwandte Personen profitieren.

Schenkungen und Sonderregelungen bei Immobilien

Schenkungen sind ein beliebter Weg, die teilweise hohen Erbschaftssteuern wenigstens teilweise zu umgehen und sind ebenfalls im ErbStG geregelt. Obwohl bei der Schenkung die gleichen Freibeträge und Steuerklassen wie bei der klassischen Vererbung nach Paragraf 19 ErbStG anfallen, liegt ein großer Vorteil darin, dass der Freibetrag alle zehn Jahre neu genutzt werden darf. Es ist also möglich, alle zehn Jahre den Kindern ein Vermögen im Wert des Freibetrages von 400.000 Euro zu übertragen. Bei einem hohen Vermögen setzt dies allerdings eine sehr frühzeitige Planung des Erbnachlasses voraus.

Die Vererbung von Immobilien ist ein Sonderfall, für den das deutsche Erbschaftssteuerrecht in Paragraf 13 ErbStG unter Umständen eine Steuerbefreiung vorsieht. Allerdings müssen hierfür nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG eine Reihe von Vorgaben eingehalten werden. Damit die Immobilie steuerfrei bleibt, müssen die Erben entweder Ehegatten oder Kinder sein und innerhalb von sechs Monaten nach Ableben des Erblassers in die Immobilie einziehen und für mindestes zehn Jahre dort leben. Falls die Immobilie innerhalb der zehn Jahre vermietet oder veräußert wird, erlischt die Steuerbefreiung. Falls ein Erbe glaubhaft machen kann, dass er oder sie aus finanziellen Gründen gezwungen ist, die Immobilie zu verkaufen, ist ebenfalls eine Steuerbefreiung vorgesehen. Außerdem darf bei einer Vererbung an die Nachkommen die Immobilie eine Größe von maximal 200 Quadratmetern nicht überschreiten. Es besteht für den Erblasser ebenfalls die Möglichkeit, noch während der Lebzeit das Wohnobjekt an die Erben zu verschenken und sich ein Wohnrecht vertraglich einzuräumen. Somit besteht keine Pflicht zum Auszug und die Steuer kann umgangen werden.

Redaktion finanzen.net

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