Ist das Coronavirus ein rechtskräftiger Kündigungsgrund?
Die Corona-Pandemie führt zu verschlechterten Auftragslagen, viele Geschäfte müssen vorübergehend schließen. Die drohende Folge für Angestellte: eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Reicht das Coronavirus als Kündigungsgrund?
Das Coronavirus selbst ist kein hinreichender Grund, vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. Die Corona-Pandemie zieht jedoch gewisse Folgen nach sich, die eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich werden lassen. Mit den vor kurzem erlassenen Regulierungen sind Selbstständige und Unternehmer dazu gezwungen, ihre Geschäfte vorübergehend zu schließen oder ihre Öffnungszeiten teilweise drastisch zu reduzieren. Dies hat Konsequenzen. Fixkosten wie Miete und Löhne müssen weiterhin bezahlt werden, während keinerlei Einnahmen generiert werden. Bei einigen Arbeitnehmern wächst daher die Angst vor einer Corona-Kündigung.
Eine Kündigung auf Basis von COVID-19 ist möglicherweise rechtsunwirksam, da eine Kündigung auf einem rechtlich anerkannten Grund beruhen muss. Offizielle Kündigungsgründe werden im Kündigungsschutzgesetz aufgeführt, welches gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer im Kündigungsfall erläutert. Das Kündigungsschutzgesetz wird nach derzeitigem Stand nicht vom momentan grassierenden Virus außer Kraft gesetzt, es gelten nach wie vor die rechtlichen Vorgaben. Demnach muss ein Arbeitgeber erst alle milderen Maßnahmen wie Kurzarbeit oder eine Änderungskündigung mit reduzierten Arbeitszeiten in Erwägung ziehen, bevor er einem Angestellten gänzlich kündigt, heißt es bei anwalt.de. Sonst könnte ein Gericht die Kündigung als unwirksam befinden.
Der Arbeitgeber muss die Kündigung aus einem durch das Coronavirus ausgelösten betriebsbedingten Grund aussprechen und nachweisen können, warum dieser Arbeitsplatz nun wegfällt. Außerdem muss der Unternehmer eine Sozialauswahl durchführen, sprich er muss die Dauer der Beschäftigung im Unternehmen, Familienstand, Unterhaltspflichten sowie das Alter und Schwerbehinderungen in seine Entscheidung einbeziehen.
Corona-Kündigung in Kleinbetrieben
Kleinbetriebe mit weniger als zehn Angestellten sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Solange die Kündigung in diesen Unternehmen nicht fehlerhaft ist, ist sie in der Regel schwer anzufechten.
Diese Rechte haben gekündigte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben gemäß Kündigungsschutzgesetz drei Wochen nach dem Erhalten der Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Tun sie dies nicht, wird die Kündigung rechtswirksam. Wird eine Kündigung vom Gericht nach Einreichen der Klage als unwirksam befunden, erhält der oder die Gekündigte in der Regel eine Abfindung oder kann wieder eingestellt werden.
Redaktion finanzen.net
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