Arbeitnehmerrechte zu Zeiten des Coronavirus
Viele Arbeitnehmer stehen wegen der Corona-Krise vor einigen arbeitsrechtlichen Fragen. In etwa, ob sie während einer Quarantäne um das Gehalt fürchten müssen, oder ob sie verpflichtet sind, überhaupt bei der Arbeit zu erscheinen. Jene Fragen sind rechtlich jedoch eindeutig geregelt.
Arbeitnehmerrechte während der Corona-Krise
Die Corona-Krise hat Deutschland erreicht, Vorsichtsmaßnahmen und öffentliche Einschränkungen werden durchgesetzt. Arbeitnehmer werden vielzählig von ihren Arbeitgebern aufgefordert, von zu Hause aus zu arbeiten, oder nur noch selektiv bei Bedarf das Unternehmen zu betreten.
Mit dem Virus kommen einige zu beantwortende Fragen auf, wer beispielsweise für die Kosten nicht geleisteter Arbeit aufkommt, oder wer den Arbeitnehmerlohn bezahlt, wenn Quarantäne angeordnet ist.
Folgend werden auf diese und auch weitere Arbeitnehmerfragen beantwortet.
Die Arbeit aufgrund von Ansteckungsgefahr verweigern
Eine der wohl prägnantesten Fragen, mit welcher sich Arbeitnehmer zurzeit beschäftigen ist die, ob man aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben darf und somit nicht zur Arbeit erscheinen muss.
Gesetzlich besteht hierfür allerdings kein Anspruch, lediglich dann, wenn ein direktes Risiko besteht. Das heißt, wenn beispielsweise der Zimmernachbar möglicherweise infiziert sein könnte und dennoch zur Arbeit erscheint. In diesem Fall könnte das Recht auf Leistungsverweigerung gegeben sein.
Einzelne Vereinbarungen, im Homeoffice zu arbeiten, können ebenfalls zur Lösung des Problems beitragen, aber auch dies muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Quarantäne, Zwangsurlaub und Co.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einen Zwangsurlaub schicken, wenn dieser sich für seinen Urlaub in Risikogebieten aufgehalten hat?
Auf diese Frage folgt ein klares "Nein", kein Arbeitnehmer darf gezwungen werden, Urlaubstage zu nehmen, da der Urlaub für die Bedürfnisse des Arbeitnehmers bestimmt ist. Auch Überstunden müssen aus ähnlichen Gesichtspunkten nicht auf Geheiß des Arbeitgebers abgefeiert werden.
Der Arbeitgeber darf den Angestellten jedoch für eine bestimmte Zeit freistellen, wenn dieser ein Risiko für die restliche Belegschaft darstellt. Aber auch für diesen Zeitraum muss das reguläre Arbeitsentgelt fortlaufend ausgezahlt werden.
Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Quarantäne absitzen muss. Hier gilt die Regelung des Infektionsschutzgesetzes, dass auch in diesem Fall eine Entgeltfortzahlung über sechs Wochen ausgezahlt werden muss. Der Arbeitgeber kann sich den gezahlten Lohn in solch einem Szenario von der verantwortlichen Bundesbehörde zurückerstatten lassen.
Arbeitnehmerrechte, wenn die Kinderbetreuung ausfällt
Dürfen Eltern ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, zu Hause bleiben, wenn Kindergärten und Schulen schließen?
Dies ist nur in gewissen Fällen möglich, denn Eltern sind zunächst verpflichtet, eine anderweitige Kinderbetreuung zu organisieren. Steht jedoch niemand zur Verfügung, wäre eine kurzfristige Lohnfortzahlung gemäß Paragraph 616 BGB auch nur dann möglich, wenn das Kind erkrankt ist.
Sofern diese Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, besteht auch im genannten Spezialfall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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