Überstundenausgleich - Dürfen Krankheitstage mit Überstunden verrechnet werden?
Überstunden spielen in vielen Angestelltenverhältnissen eine Rolle. Dabei gilt es - sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer - gewisse Vorschriften einzuhalten. Potenzielle Konfliktherde, ob beispielsweise Krankheitstage verrechnet werden dürfen oder unbegrenzt Überstunden gefordert werden können, werden jedoch durch das Arbeitszeitgesetz klar geregelt.
Überstunden werden durch das Arbeitszeitgesetz geregelt
Überstunden sind im Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis immer ein pikantes Thema, aber dennoch branchenabhängig gang und gäbe. Durchschnittlich leistet jeder Arbeitnehmer in Deutschland wöchentlich rund vier Überstunden, wie die Arbeitszeitbefragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019 herausstellte.
Doch sind Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet, Überstunden zu leisten? Und wie werden diese letztendlich vergütet beziehungsweise ausgeglichen? Darf der Arbeitgeber Krankheitstage von den Überstunden abziehen?
Die Antworten zu diesen Fragen werden zum einen durch den individuellen Arbeits- oder Tarifvertrag bestimmt und zum anderen durch das Arbeitszeitgesetz.
Grundsätzliche Überstundenregelung
Im Grunde gilt, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet Überstunden zu leisten. Überstunden werden definiert als alle Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden hinausgehen.
Leistet der Arbeitnehmer Überstunden, müssen diese ab einem gewissen Maß entlohnt werden. Das heißt, Klauseln im Arbeitsvertrag, die vorsehen, dass jegliche Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, sind rechtlich unwirksam. Sollen Überstunden mit dem Lohn abgegolten werden, muss dies im Arbeitsvertrag eindeutig in Art und Umfang definiert werden. So kann es im Vertrag beispielsweise lauten, "15 Überstunden pro Monat werden mit dem Gehalt abgegolten". So bekommt der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss einen Hinweis, mit wie vielen unbezahlten Überstunden zu rechnen ist.
Rechtlich angemessen ist ein Überstundenumfang bis zu zehn Prozent, welcher durch den Lohn abgegolten werden darf.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die geleisteten Überstunden bezahlt werden, sofern es sich um maximal 8 Wochenüberstunden handelt. Diese werden mit dem üblichen Stundensatz entlohnt, auf Zuschläge hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch.
Für Überstunden, die dieses Ausmaß überschreiten, muss laut Arbeitszeitgesetz ein Freizeitausgleich im gleichen Umfang zugesprochen werden.
Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers wird das Abfeiern der Überstunden durch das Gesetz speziell geregelt.
Zu allererst: Der Arbeitgeber darf die Überstunden nicht mit bestehenden Krankheitstagen des Arbeitnehmers verrechnen. Dementsprechend nimmt Krankheit keinen direkten Einfluss auf die Vergütung der geleisteten Überstunden.
Dennoch verhält es sich mit dem Freizeitausgleich anders als an regulären Urlaubstagen. Urlaubstage bleiben im Falle von Krankheit bestehen und verwirken nicht. So verliert der Arbeitnehmer keine Urlaubstage, wenn er während des Urlaubs erkrankt und dies durch ärztliche Atteste nachweisen kann. Sollte der Arbeitnehmer jedoch an einem Tag erkranken, der für den Freizeitausgleich geplant ist, verwirken diese Überstunden ohne jeglichen Anspruch.
Somit hat Krankheit keinen Einfluss auf den Überstundenabbau, denn der Freizeitausgleich dient weder der Erholung noch Ausspannung. Der Arbeitnehmer verbringt lediglich ein paar Tage fern der Arbeit, da er diese bereits im Vorfeld durch Überstunden geleistet hat. So ist es anders als an Urlaubstagen, ein persönliches Dilemma, während des Freizeitausgleichs zu erkranken.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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