Wertpapiere

Definition

Der Begriff "Wertpapiere" wird heute in zwei Definitionen erklärt, die unterschiedlich weit gefasst sind. Die allgemeine Definition, die von Heinrich Brunner bereits 1882 formuliert wurde, beschreibt eine Urkunde, die privates Recht so verbrieft, dass die "Geltendmachung dieses Rechts die Innehabung dieser Urkunde" notwendig macht.

Eine engere Auslegung schränkt die allgemeine Erklärung ein, sodass als Wertpapiere nur die Urkunden bezeichnet werden, die sich nach den sachenrechtlichen Grundlagen übertragen lassen, wie zum Beispiel Inhaber- und Orderpapiere. Das Sachenrecht befasst sich wiederum mit den Rechtsverhältnissen an körperlichen Gegenständen, wie beispielsweise bewegliche Sachen sowie Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte.

Wertpapiere - Sinn und Zweck

Grundsätzlich können Wertpapiere verschiedene Rechte verkörpern:

Forderungsrechte - eine Geldforderung aus einem Sparbuch oder Anleihen Beteiligungsrechte - sowohl Stimm- als auch Vermögensrechte, zum Beispiel Aktien Sachenrechte - als Schuldbrief, zum Beispiel mit einem Eigentumsrecht an einem Grundstück Optionsrechte - als Optionsschein

Da grundsätzlich eine Verbriefung erforderlich ist, schließt die Definition einfache Beweisurkunden, die lediglich das bestehende Recht bestätigen, und einfache Legitimationsurkunden aus. Demnach zählen folgende Papiere nicht zu den Wertpapieren:

  • Quittungen, Schuldscheine, Kaufverträge
  • Garderobenmarken oder Reparaturscheine
  • Gutscheine - beispielsweise von einem Kaufhaus
  • Banknoten
  • Personalausweis oder Reisepass

Im Gegensatz weisen folgende Papiere durchaus einen Wertpapiercharakter aus:

  • Briefmarken
  • Telefonkarten
  • Fahrscheine
  • Eintrittskarten

Diese sogenannten "kleinen Inhaberpapiere" (gemäß § 807 BGB) berechtigen den Inhaber, die Leistung einzufordern, wozu die Vorlage dieser Papiere notwendig ist. Der Aussteller dieser Papiere kann sich durch diese Leistung an den Inhaber von seiner Schuld befreien. Das Rechtsverhältnis und der Aussteller werden bei den "kleinen Inhaberpapieren" nur teilweise wiedergegeben.

Wertpapiere dienen also dazu, über den Nachweis eines Rechts hinaus auch die Befreiung davon zu regeln: Wird beispielsweise ein Darlehen gewährt, kann der Gläubiger vom Schuldner einen Schuldschein verlangen. Damit kann er lediglich seine Forderung beweisen, allerdings würde der Verlust des Schuldscheines nichts an der Rechtmäßigkeit der Forderung ändern, es handelt sich also nur um einen Beweis. Wurde allerdings vereinbart, dass der Schuldner an den Inhaber des Schuldscheines zu leisten hat, um eine Schuldbefreiung zu erreichen, verändert sich die Situation. Der Gläubiger wäre demnach imstande, seinerseits den Schuldschein weiter zu geben, um sich von eigenen Verbindlichkeiten zu befreien - damit wäre der Schuldschein ein Wertpapier.

Eigenschaften und Charakter von Wertpapieren

Bestimmte gemeinsame Eigenschaften bestimmen den Charakter von Wertpapieren:

Verkehrsfähigkeit

Die unterschiedlichen Möglichkeiten, Wertpapiere von einem Inhaber auf einen anderen übertragen zu können, beschreibt die Verkehrsfähigkeit. Zum Beispiel sind Inhaberscheine oder Orderpapiere schon durch Übergabe zu übertragen und damit in hohem Maße verkehrsfähig. Namens- oder Rektapapiere, die also auf einen Namen ausgestellt werden, müssen aufwendiger übertragen werden, sie sind demnach weniger verkehrsfähig. Bevor die verbriefte Forderung wirksam übertragen ist, müssen sich die Parteien einigen, eine Abtretung vereinbaren und beurkunden, um dann die Übergabe vorzunehmen.

Eine besondere Form der Verkehrsfähigkeit ist die Marktgängigkeit, wie zum Beispiel bei den standardisierten und typisierten Urkunden der börsennotierten Wertpapiere, bei Schecks oder bei Wechseln.

Handelbarkeit

Die Handelbarkeit von Wertpapieren setzt die Verkehrsfähigkeit in höchstem Maße voraus. Dementsprechend empfehlen sich vor allem die Inhaberpapiere für den Börsenhandel, der Handel von Namensaktien ist zwar möglich, aber deutlich aufwendiger. Grundsätzlich unterliegen Anschaffung, Verwaltung, Verwahrung und Verkauf von Wertpapieren für andere dem KWG und sind erlaubnispflichtig.

Verbriefung von Rechten

Ein weiteres Merkmal, das allen Wertpapieren eigen ist, ist die Verbriefung eines privaten Rechtes, das von Stimm- und Vermögensrechten eines Aktieninhabers bis hin zu geldwerten Rechten beim Sparbuch reichen kann.

Geltendmachung eines Anspruchs

Unter Vorlage der Wertpapiere kann der legitimierte Besitzer die verbriefte Leistung geltend machen. Wurde die Schuldbefreiung vereinbart, verfügt die Urkunde über die sogenannte Liberationsfunktion zu Gunsten des Schuldners. Dabei ist es unabhängig, wer diese Urkunde vorlegt. Als Einwendungen kann sich der Schuldner lediglich auf die Gültigkeit der Ausstellung beziehen, wenn etwa der Schuldner zum Ausstellungszeitpunkt geschäftsunfähig war, die Schuld bereits beglichen wurde oder der Inhaber die Urkunde nicht vorlegen kann. Bei Order- oder Namenspapieren obliegen dem Schuldner weitergehende Pflichten zur Prüfung eines Anspruchs.

Verlust der Urkunde

Eine weitere gemeinsame Eigenschaft der Wertpapiere betrifft die erforderlichen Maßnahmen beim Verlust einer Urkunde. Muss ein sogenanntes Aufgebotsverfahren durchgeführt werden, um ein Recht aus einem verloren gegangen Wertpapier geltend zu machen, liegt ein wichtiges Kriterium für ein Wertpapier vor. Der Verlust eines Schuldscheines wiederum hindert den Inhaber nicht daran, seine Rechte aus der Urkunde in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber sieht ein Aufgebotsverfahren deswegen grundsätzlich beim Verlust von Inhaber- oder Orderpapieren sowie Hypothekenbriefen und qualifizierten Legitimationspapieren vor.

Funktionen der Wertpapiere

Beweisfunktion

Die Urkunde belegt, dass ihr Aussteller eine bestimmte Leistung unter den beschriebenen Bedingungen schuldet. Wertpapiere sind die einzig zulässigen Beweismittel in einem Urkundenprozess, sodass deren enorme Bedeutung damit klar herausgestellt wird.

Liberationsfunktion

Der Schuldner kann sich mit der vereinbarten Leistung an den Vorleger der Wertpapiere von der Schuld befreien.

Legitimationsfunktion

Die Vorlage der Wertpapiere begründet die Rechtsvermutung, dass der Vorlegende der berechtigte Inhaber ist. Diese Vermutung gilt jedoch bei Order- oder Namenspapieren nur eingeschränkt und muss belegt werden.

Präsentationsfunktion

Zur Geltendmachung des verbrieften Rechts muss die Urkunde vorgelegt werden, um beispielsweise eine erneute Geltendmachung zu unterbinden.

Transportfunktion

Eine Voraussetzung für die Übertragung von Rechten ist deren Verbriefung in Wertpapieren, die wiederum als bewegliche Sachen übereignet werden können.

Aufbau börsenfähiger Wertpapiere

Diese als Effekten bezeichneten Wertpapiere bestehen aus verschiedenen Bestandteilen:

  • Mantel - Als Haupturkunde enthält er alle verbrieften Gläubiger - oder Teilhaberrechte.
  • Bogen - Dieser enthält mehrere Kupons, also einzelne Abschnitte, die bei Vorlage mit dem Mantel zum Bezug festgelegter Ertragsrechte, zum Beispiel Dividenden, berechtigen.
  • Talon oder Erneuerungsschein - Dieser berechtigt zum Bezug eines neuen Bogens, wenn die Kupons verbraucht sind.