Als Anlageziele werden für das Sondervermögen eine nachhaltige Ertragskraft und eine kontinuierliche Wertsteigerung des Immobilienbesitzes angestrebt. Das Sondervermögen muss überwiegend aus in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem Vereingten Königreich Großbritiannien, Nordirland und der Schweiz belegenen Immobilien, grundstücksgleichen Rechten und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bestehen. Bis zu 44 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Immobilien, grundstücksgleichen Rechten und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften investiert werden, die außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum liegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In den Besonderen Vertragsbedingungen ist im Einzelnen geregelt, in welche Staaten welcher Anteil am Wert des Sondervermögens angelegt werden darf.