"Das Sondervermögen soll zu mindestens 51 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz in Form von Aktien angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Darüber hinaus werden die Emittenten und Vermögensgegenstände für mindestens 75 Prozent des Sondervermögens anhand von Nachhaltigkeitskriterien ausgewählt, d.h. nur solche Vermögensgegenstände werden ausgewählt, die sich in ihrem Handeln als nachhaltig orientierter Akteur mit positivem Impact im Rahmen einer Best-in-class-Analyse darstellen. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Hierzu müssen die Vermögensgegenstände über ein ESG-Rating von AAA bis BBB eines unabhängigen Researchanbieters verfügen."