Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.
Der Fonds setzt sich zu mindestens 51 % aus Aktien, Zertifikaten mit Aktienbezug, Anteile an Aktienfonds, Schuldverschreibungen, Anteilen an Rentenfonds, Geldmarktinstrumenten sowie Anteilen an Geldmarktfonds zusammen. Zusätzlich zu der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Anlagegrenzen gilt ebenfalls, dass mehr als 50 % des Wertes des Aktivvermögens (die H-he des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des §2 Abs. 6 InvStG).