Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Drucklegung dieses Verkaufsprospekts durchgeführte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit ändern. Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Sonstigen Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das Sonstige Sondervermögen erworben warden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das Sonstige Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.