In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann das Kurzarbeitergeld helfen, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten. Wir erklären, was die das genau für Arbeitnehmer bedeutet, wie hoch die Lohnersatzleistung in der Regel ausfällt und welche Rechte Sie beim Thema Kurzarbeit haben. Direkt zu Beginn gibt’s die besten Tipps und unsere Empfehlungen!
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll den Verdienstausfall während der Kurzarbeit zumindest teilweise ausgleichen und der Arbeitsplatz kann erhalten werden, obwohl die betriebliche Situation Entlassungen notwendig machen würde.
Wenn in Ihrem Betrieb ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall, wie es beispielsweise durch die Corona-Pandemie der Fall sein kann, herrscht, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug). Ihr Betrieb benötigt einen schriftlichen Bescheid der Arbeitsagentur, der besagt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Insolvenzgeldes nach den §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist zum Beispiel, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in Ihrem Betrieb einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent erleiden.
Sie haben auch Anspruch, wenn Sie nach der Anzeige des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder gewzungenermaßen nach dem Ende der Berufsausbildung in eine solche Beschäftigung einsteigen. Wenn Sie bisher in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt waren, das fortgsetzt werden soll, gilt der Anspruch ebenfalls. Weiterhin gilt er, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Sie bekommen das Insolvenzgeld auch, wenn Sie durch den Arbeitsausfall keine Einkünfte mehr haben. Die Möglichkeit auf Kurzarbeit muss in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt sein und gegebenfalls mit dem internen Betriebsrat vereinbart werden. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal erstattet. Betriebe, in denen Arbeitszeitschwankungen vereinbart sind, müssen auf den Aufbau von negativen Saldos auf Arbeitszeitkonten verzichten. Wenn SIe als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, können Sie ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt werden, sie kann sich auch auf eine bestimmte Betriebsabteilung beschränken.
Als Selbstständiger haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung, eine sogenannte „freiwillige Weiterversicherung“ ermöglicht Ihnen keinen Anspruch. Sie können sich allerdings absichern und doch Anspruch haben, wenn sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach §28a SGB III Gebrauch gemacht haben. Ansonsten fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Bei keinen oder geringen Einnahmen können Sie im Jobcenter die Leistung der Grundsicherung beantragen.
Saison-Kurzarbeitergeld kann von Ihrem Arbeitgeber beantragt werden, wenn Baubetriebe in Zeiten mit schlechtem Wetter witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangels nicht arbeiten können. Das Transfer-Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber beantragen, um bei betrieblichen Umstrukturierungen Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlung von Beschäftigten in neue Arbeitsverhältnisse zu fördern.
Sie haben als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Sie keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Betroffen sind davon zum Beispiel Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.
Ein Ausfall darf nicht auf saisonbedingten, branchen- oder betriebsüblichen Gründen beruhen. In diesem Fall muss Ihr Betrieb erst einmal die Überstunden- und Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer abbauen. Außerdem muss die Umsetzung von Mitarbeitern in einen anderen Bereich überprüft und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen zuvor getroffen werden.
Ihr Arbeitgeber muss bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen und die Insolvenzleistung beantragen. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich um nichts kümmern. Die gesetzliche Grundlage bildet §99 SGB III. Die Anzeige muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingehen und dies in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Ihr Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall begründen. Die Agentur für Arbeit stellt die benötigten Formulare, um Kurzarbeit anzuzeigen und Kug zu beantragen, online zur Verfügung. Kug kann sogar online beantragt werden. Für die Beantragung muss Ihr Arbeitgeber bestimmte Fristen beachten. Zu diesen gehören zum einen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen. Des Weiteren muss er auch darauf achten, dass die Kurzarbeiterklausel in Ihrem Arbeitsmarkt vermerkt ist und auf tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld. Unter Umständen muss er mit bestimmten Arbeitnehmern Einzelvereinbarungen abschließen.
Während der Kurzarbeit müssen Sie in Arbeitszeitnachweisen geleistete Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten notieren. Die Abrechnung des jeweiligen Kalendermonats muss innerhalb von drei Monaten von Ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Fristbeginn ist der Ablauf des beantragten Kalendermonats. Die Zuständigkeit liegt bei der Agentur für Arbeit beim Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kug nur unter Vorbehalt ausbezahlt wird.
Grundsätzlich besteht das Kurzarbeitergeld aus zwei Leistungssätzen. Wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, fallen Sie in den ersten Leistungssatz und erhalten 67 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns. Wenn kein Kind in Ihrem Haushalt lebt, fallen Sie in den zweiten Leistungssatz und erhalten 60 Prozent.
Sie können höchstens 12 Monate lang Kug beziehen. Die Bezugsdauer kann unterbrochen werden, zum Beispiel wenn Ihr Arbeitgeber Sie wegen eines größeren Auftrags vorübergehend wieder voll beschäftigen kann. Sollten Sie danach wieder Kurzarbeitergeld erhalten, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert. Wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate unterbrochen wird, wird die Bezugsdauer erneuert. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit wieder kürzen muss, haben Sie erneut Anspruch auf zwölf Monate Kurzarbeitergeld.
Ihr Arbeitgeber zahlt Kurzarbeitergeld an Sie aus. Dementsprechend wird die Leistung nicht von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Der Arbeitgeber tritt bei der Zahlung des Kug zunächst in Vorleistung und rechnet die Leistung danach mit dem Arbeitsamt ab. Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.
Die Bundesregierung sieht davon ab, den Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, wenn individuelle Urlaubsplanungen und -wünsche bestehen. Individuelle Wünsche sind besonders zu schützen, damit Mitarbeiter mit Kindern ihre Urlaubstage dazu nutzen können, diese zu betreuen, während die Kitas geschlossen sind. Resturlaub, also „alte“, bisher noch unverplante Urlaubstage sollen dazu genutzt werden, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Doch auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter vorziehen.
Hier kommt es darauf an, wann Sie arbeitsunfähig geworden sind. Sollte der Krankheitsfall während der Kurzarbeit auftreten, kann Ihr Arbeitgeber auch dann Kurzarbeitergeld für Sie erhalten. Vorausgesetzt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit in einem Monat beginnt, in dem Ihr Betrieb Kurzarbeit angemeldet hat. Die Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn die Krankheit im Anspruchszeitraum auftritt.
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum, also vor der Einführung der Kurzarbeit eingetreten ist, hat Ihr Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Sie.
Wenn Ihr Betrieb Kurzarbeit angezeigt hat, sind Sie im nächsten Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Kurzarbeit führt dazu, dass Sie insgesamt mehr Steuern zahlen müssen, als ohne Progressionsvorbehalt. Ihm unterliegende Einnahmen werden zur Steuersatzberechnung herangezogen. Die Einkommensersatzleistungen selbst werden allerdings nicht besteuert. Dies kann allerdings dazu führen, dass Sie für übriges steuerpflichtiges Einkommen einen höheren Steuersatz zahlen müssen. Das Finanzamt ermittelt, wie viel Sie inklusive Kurzarbeitergeld verdient haben und bestimmt so den Steuersatz für Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Dadurch müssen Sie für Ihr rechtliches Einkommen höhere Steuersätze zahlen, als wenn Sie kein Kurzarbeitergeld bekommen hätten. In den Bezugsmonaten gehen dann aber anders als sonst, keine Vorauszahlungen an das Finanzamt. Wer die Lohnersatzleistung bezieht, sollte also damit rechnen, dass er im kommenden Jahr etwas an Steuern nachzahlen muss. Am besten legen Sie für diesen Fall bereits etwas Geld zur Seite. In unserem Ratgeber finden Sie Tipps zum Sparen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach Ihrem Nettolohn im Anspruchszeitraum. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt Ihres Nettolohns.
Das Soll-Entgelt ist Ihr Bruttolohn, den Sie als Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall bei Vollarbeit verdient hätten. Beim Ist-Entgelt handelt es sich wiederum um Ihr erzieltes Bruttogehalt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Nicht in Betracht gezogen werden dabei einmalig gezahlte Arbeitsentgelte.
Soll- und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet. Ihr gesamtes monatliches Nettoentgelt wird berechnet, indem von den gerundeten Soll- und Ist-Entgelte einige pauschalierte Abzüge gemacht werden. Bei diesen handelt es sich um die Sozialversicherungspauschale, der Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse und dem Solidaritätszuschlag.
Tipp: Das Arbeitsamt stellt eine Tabelle zur Verfügung, auf der Sie Ihren rechnerischen Leistungssatz nachlesen können.
Die staatliche Ersatzleistung bemisst sich an Ihrem Nettolohn und richtet sich nach Ihrer Steuerklasse. Ehepartner haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassen, also zwischen III, IV und IV mit Faktor V. Wenn bei Ihrem Ehepartner Kurzarbeit angezeigt wird, sollte er möglichst in eine günstigere Steuerklasse wechseln, zum Beispiel in III oder IV. In Steuerklasse V bekommt Ihr Ehepartner weniger Nettogehalt. Diese Verluste sind endgültig und können nicht mehr mit der Steuererklärung im kommenden Jahr aufgeholt werden. Den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ihrem Ehepartner sollten Sie immer baldmöglichst stellen. Seit diesem Jahr können Sie sie sogar mehrfach wechseln.
Wenn Sie Kinder haben, dann sollten Sie überprüfen, ob diese auf Ihrer Steuerkarte stehen. Dadurch wissen der Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit Bescheid, und zahlen Ihnen den erhöhten Satz von 67 Prozent aus. Für kurzarbeitende Eltern in Steuerklasse V besteht hier Handlungsbedarf. Der Kinderfreibetrag steht nur in der Steuerkarte des Partners mit Steuerklasse III. Betroffene sollten aus diesem Grund die Steuerklasse III oder IV beantragen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie zumindest Ihrem Arbeitgeber eine Kopie der Steuerkarte mit dem Kinderfreibetrag Ihres Ehepartners aushändigen.
Ihr Chef darf während der Kurzarbeit was drauflegen, ohne dass dafür künftig Steuern oder Sozialversicherung anfallen. Die Gesamtsumme darf allerdings nicht 80 Prozent Ihres Gehalts übersteigen. Am besten gehen Sie auf Ihren Chef zu und sprechen ihn auf diese Zuzahlung an und erkundigen sich, inwieweit das möglich wäre.
Wenn Ihnen das Kurzarbeitergeld nicht zum Leben reicht, bieten sich ergänzende Sozialleistungen wie der Kindergeld Wohngeld und Grundsicherung (Arbeitslosengeld II). Sie müssen beachten, dass sich die Leistungen gegenseitig ausschließen können.
Sollten Sie die Nebenbeschäftigung oder den Hinzuverdienst vor dem Bezug des Kurarbeitergeldes ausgeübt haben, hat das zusätzliche Einkommen keinen Einfluss auf die Leistung, er wird also nicht angerechnet. Falls Sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, wird der Verdienst auf das Kug angerechnet, da eine Erhöhung des tatsächlich verdienten Entgelts vorliegt.
Die Teilnahme an einer Qualifizierung ist auch während der Kurzarbeitsphase möglich. Sie haben auch dann noch Anspruch auf die Leistung, wenn es ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die Weiterbildung während der Kurzarbeit durchgeführt wird. Allerdings müssen auch weiterhin die übrigen Voraussetzungen für Kug erfüllt werden. Des Weiteren müssen bei der Qualifizierung überwiegend Inhalte vermittelt werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Außerdem muss sie an die kurzarbeitenden Gegebenheiten in Ihrem Betrieb angepasst sein. Dies bedeutet, dass Sie die Qualifizierung jederzeit verschieben oder abbrechen können müssen, wenn es die vorhandene Arbeit im Betrieb fordert. Die Kosten für eine solche Qualifizierung können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Covid-19-Pandemie hat einige Änderungen mit sich gebracht – auch in Sachen Kurzarbeit.
Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Die Bundesregierung hat die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld jedoch bis Ende Juni 2023 verlängert. So reicht es weiterhin aus, wenn in einem Betrieb mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Beschäftigte müssen zudem keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Mit der Maßnahme soll verhindert werden, dass Betriebe Mitarbeiter wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten entlassen. Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
Eine Zeit lang galt unter bestimmten Voraussetzungen eine verlängerte Bezugsdauer von maximal 21 Monaten. Seit dem 1. Juli 2022 kann kann Kurzarbeitergeld nur noch über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten bezogen werden. Menschen in einem Leiharbeitsverhältnis können kein Kurzarbeitergeld beziehen.
Eine weitere Sonderregel des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Pandemie war, dass bei der Aufnahme oder Ausübung einer Nebenbeschäftigung das Nebeneinkommen anrechnungsfrei bleibt. Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Wenn während der Kurzarbeit eine geringfügige Beschäftigung als Nebenerwerb aufgenommen wird, werden die Einkünfte angerechnet.
Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angezeigt hat, sollten Sie einen Arbeitszeitnachweis führen.
Überlegen Sie sich, ob es sich für Sie lohnt, die Steuerklasse zu wechseln und überprüfen Sie, ob Ihr Kind auf Ihrer Steuerkarte vermerkt ist.
Planen Sie sich Ihre Urlaubstage so ein, dass Sie notfalls Ihre Kinder betreuen können.
Sollte Ihnen das Kurzarbeitergeld nicht zum leben reichen, können Sie einen anrechnungsfreien Nebenverdienst in Erwägung ziehen.
Bereiten Sie sich auf Ihre Steuerklärung im kommenden Jahr vor und legen Sie etwas Geld zur Seite für mögliche Steuernachzahlungen.
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