Frischgebackene Eltern stehen oft vor einem Problem: Wer bleibt mit dem Kind zuhause und wie lange? Und vor allem: Wie soll die Elternzeit finanziert werden? Elterngeld soll dem entgegenwirken und dient als Lohnersatzleistung, wenn Mütter oder Väter sich dazu entscheiden, in Elternzeit zu gehen und sich der Erziehung der Kinder widmen. Wer Anspruch hat, wie sich Elterngeld berechnet welche Varianten es gibt und weiteres erfahren Sie in unserem Ratgeber. Gleich zu Beginn geben wir Ihnen die besten Tipps und beantworten die wichtigsten Fragen!
Das Erziehungsgeld und die Erziehungszeit wurden am 1. Januar 2007 mit der Einführung vom Bundeselterngeld und Bundeselternzeitgesetz (BEEG) durch Elterngeld und Elternzeit ausgetauscht. Erziehungsgeld wurde einkommensunabhängig ausgezahlt. Trotzdem mussten einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen musste das Familieneinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze bleiben. Die Arbeitszeit musste auf maximal 30 Stunden pro Woche verkürzt werden. Unter diesen Umständen erhielt man für maximal 24 Monate lang einen Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind. Bei der alternativen Budgetform erhielt man zwölf Monate lang 450 Euro pro Kind.
Das Elterngeld dient als Lohnersatzleistung für die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es wird im Zeitraum nach der Kindsgeburt ausgezahlt. Die finanzielle Leistung kann frühestens nach der Geburt beantragt werden und wird maximal drei Monate rückwirkend bezahlt. Außerdem wird es zusätzlich zum Kindergeld bezahlt. Elterngeld soll dabei helfen, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Auch Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen haben, haben Anspruch auf die finanzielle Leistung.
Elterngeld soll den beruflichen Ausstieg zugunsten des Nachwuchses honorieren. Der gespaltene Gedanke „Beruf oder Kind“ soll abgeschafft werden und Eltern dürfen gegenüber Kinderlosen nicht benachteiligt werden. Durch Elterngeld können sich erwerbstätige Eltern mehr um ihre Kinder kümmern, ohne starke finanzielle Einbußen erleiden zu müssen. Die Lohnersatzleistung kann von beiden Elternteilen beantragt werden.
Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss sich in Deutschland befinden.
Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
Sie betreuen und erziehen Ihr Kind nach der Geburt selbst.
Sie arbeiten maximal 30 Stunden in der Woche.
Ihr leibliches Kind.
Das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners.
Adoptivkinder – auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft.
Unter gewissen Umständen auch für Ihr Enkelkind, Urenkelkind, Nichte oder Neffen, Schwester oder Bruder.
Das Arbeitsverhältnis spielt beim Elterngeld keine Rolle. Sie können die Lohnersatzleistung auch erhalten, wenn Sie vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Weiterhin können Sie Elterngeld auch erhalten, wenn Sie andere finanzielle Leistungen, wie Arbeitslosengeld 1 beziehen. Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob Sie das Kind mit dem anderen Elternteil erziehen. Sie können Elterngeld auch getrennt oder allein beziehen. Mehr dazu erklären wir Ihnen später. Elterngeld erhalten Sie auch, wenn Ihr Kind für einen Teil des Tages von anderen Personen betreut wird, zum Beispiel in einer Kindertagesstätte. Pflegeeltern hingegen können die finanzielle Leistung nicht erhalten. Achtung: Eltern, die Hartz IV beziehen, haben kein Anrecht auf Elterngeld, da es mit ALGII verrechnet wird. Anspruch haben Sie in diesem Fall nur, wenn Sie vor der Geburt noch erwerbstätig waren und erst danach HartzIV beziehen. Das Elterngeld wird dann mit dem ALGII verrechnet. Sie erhalten allerdings einen „Elterngeldfreibetrag“ von 300 Euro, der nicht auf das ALGII angerechnet wird.
Sie müssen zwei Voraussetzungen erfüllen, um als alleinerziehend zu gelten. Die eine Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit Ihrem Kind zusammenlebt. Die andere ist, dass Sie steuerrechtlich als alleinerziehend gelten. Dies bedeutet, dass Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen. Normalerweise ist das nur möglich, wenn Sie nicht mit einer anderen erwachsenen Person leben oder wohnen.
Sie haben als alleinerziehender Elternteil Anspruch auf Elterngeld, wenn es für den anderen Elternteil unmöglich ist, das Kind zu erziehen, beispielsweise wegen einer Krankheit oder einer Behinderung. In solchen Fällen müssen Sie die medizinischen Gründe nachweisen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Berufliche Gründe reichen nicht aus. Sie haben ebenfalls Anspruch, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Dies passiert in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn das Jugendamt der Auffassung ist, dass durch die Betreuung dieses Elternteils mit Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes gerechnet werden muss. Als alleinerziehender Elternteil haben Sie den gleichen Anspruch wie Ehepaare. Sie müssen aber auch dieselben Voraussetzungen erfüllen. Wenn sie dies tun, können Sie das komplette Elterngeld allein beanspruchen. Wenn Sie nur 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie ebenfalls Partnermonate und den Partnerschaftsbonus bekommen.
Sie bleiben krankenversichert wie bisher. Sie bleiben entweder gesetzlich oder privat versichert. Allerdings können sich Ihre Versicherungsbeiträge ändern. Am besten lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen.
Die Höhe des Betrags richtet sich nach Ihrem sogenannten „Elterngeld-Netto“. Dieses wird von der Elterngeldstelle mit einem vereinfachten Verfahren aus Ihrem Brutto-Einkommen berechnet. Aus diesem Grund kann es sich von Ihrem Netto-Einkommen unterscheiden, wie es zum Beispiel auf der Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht. Leistungen, die als Einkommensersatz gedacht sind, wie beispielsweise ALG1, werden nicht als Einkommen berechnet. Tipp: Wie viel Elterngeld Sie erhalten würden, können Sie mit dem Elterngeldrechner des Familienportals herausfinden.
Die Entscheidung der Elterngeldstelle können Sie überprüfen lassen, wenn Sie gegen den Elterngeld-Bescheid Einspruch erheben. Dieser kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang zur Lohnersatzleistung schriftlich bei Elterngeldstelle eingelegt werden. Für Klagen gegen den Bescheid sind Sozialgerichte zuständig. Ein Widerspruch und eine Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Er ist also auch dann ab sofort gültig.
Der Antrag für Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Dies sollten Sie innerhalb der ersten drei Lebensmonate erledigen, da es auch nur für diesen Zeitraum rückwirkend ausbezahlt wird. Den Antrag für die Lohnersatzleistung können Sie bei Ihrer örtlichen Elterngeldstelle stellen. In manchen Bundesländern kann Elterngeld mittlerweile auch online beantragt werden. Achten Sie darauf, dass Sie das Formular für Ihr Bundesland ausfüllen. Sie erhalten es bei Ihrer örtlichen Elterngeldstelle, vielen Gemeindeverwaltungen, den meisten Krankenkassen und Krankenhäusern mit Geburtenstation. Mittlerweile bietet sich auch die Option, die erforderlichen Dokumente online herunterzuladen. Sie können sie zum Beispiel auf der Seite Elterngeld.de finden. Elterngeld kann von jedem Elternteil einmal pro Kind beantragt werden. Auch bei Zwillingen oder Mehrlingen ist nur ein Antrag pro Elternteil möglich. Der Antrag muss von dem jeweilig anderen Partner unterschrieben werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag gemeinsam mit Ihrem Partner zu stellen.
Dem Antrag müssen verschiedene Nachweise beigelegt werden. Um welche es sich dabei handelt, hängt von Ihren Lebensumständen ab. Als Arbeitnehmer müssen Sie zum Beispiel Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung der letzten zwölf Monate und gegebenenfalls eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten während des Elterngeld-Bezugs. Sollten Sie weniger arbeiten als zuvor, könnte eine Erklärung benötigt werden, welche Maßnahmen getroffen wurden, um Sie zu entlasten, wie die Einstellung einer Vertretung. Außerdem können je nach Einzelfall weitere Unterlagen nötig sein. Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ist dazu verpflichtet, Ihnen diese Unterlagen auszustellen.
Änderungen des Antrags sind immer möglich, wenn sie zukünftige Lebensmonate betreffen und wenn das Elterngeld noch nicht ausbezahlt wurde. Bei Änderungen für vergangene Monate gelten besondere Voraussetzungen. Sie müssen beachten, dass alles, was länger als drei Monate her ist, nicht mehr verändert werden kann. Außerdem sind auch nach dem Ende des Zeitraums, in dem Sie Elterngeld erhalten haben, keine Änderungen mehr möglich. Für Monate, in denen bereits Elterngeld ausgezahlt wurde, sind nur noch Änderungen in besonderen Härtefällen möglich, zum Beispiel beim Tod eines Elternteils. Anders läuft es beim ElterngeldPlus ab. Für die Monate in denen Sie ElterngeldPlus erhalten oder bereits erhalten haben, können Sie nachträglich Basiselterngeld beantragen. Sie können alle Änderungen bei der Elterngeldstelle beantragen. Hierfür reicht ein normales Schreiben, Sie benötigen kein bestimmtes Formular. Achtung: Bei nachträglichen Änderungen Ihres Antrags kann Ihre Krankenversicherung wegfallen. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, lassen Sie sich vor einer Änderung bei Ihrer Krankenkasse beraten.
Die Höhe des Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab: Elterngeld wird monatlich ausbezahlt – allerdings nicht in Kalendermonaten, sondern in Lebensmonaten. Der Beginn der Zahlung richtet sich in diesem Fall nach der Geburt des Kindes. Wenn das Kind beispielsweise am 16. März geboren wurde, so beginnt sein erster Lebensmonat an diesem Tag und dauert bis zum 15. April an.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie in Elternzeit gehen, um Elterngeld zu erhalten. Wenn Sie vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erzielt haben, können Sie gar nicht in Elternzeit treten aber trotzdem Elterngeld beantragen. Wenn Sie vor der Geburt mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet haben, so müssen Sie danach auf mindestens 30 Stunden reduzieren, wenn Sie Elterngeld erhalten möchten. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie in Elternzeit gehen, da Sie ansonsten keinen Anspruch auf die Reduzierung der Stunden haben.
Tipp: Legen Sie Ihre Elternzeit so, dass Sie in diesen Monaten Ihr Elterngeld erhalten. Denn während Sie die Lohnersatzleistung erhalten dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
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Bei der Beantragung des Elterngeldes können Sie zwischen verschiedenen Varianten wählen. Wir erklären Ihnen, um welche es sich handelt und wie sie funktionieren.
Basiselterngeld wird bis zu zwölf Lebensmonate lang ausbezahlt, in Kombination mit den Partnermonaten kann es sich sogar auf 14 Lebensmonate verlängern. Die Verlängerung ist möglich, wenn beide Partner die Lohnersatzleistung beantragt haben und mindestens einer von beiden weniger Einkommen hat als zuvor. Diese Partnermonate können auch von Alleinerziehenden beantragt werden. Wie das geht, erklären wir Ihnen später. Das Basiselterngeld besteht aus 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt. Als Netto-Einkommen vor Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt. Das Elterngeld hat eine Mindesthöhe von 300 Euro und kann maximal 1.800 Euro betragen.
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 Euro netto verdient haben, dann steigt der Prozentsatz, den Sie vor Ihrem Einkommensunterschied als Lohnersatzleistung bekommen haben. Dies bedeutet, dass je weniger Netto-Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz. Zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent. Beispielsweise bei 1.238 Euro bekommen Sie 65,1 Prozent. Im Fall, dass Sie zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro verdient haben, erhalten Sie einen Satz von 67 Prozent. Wenn Ihr Einkommen bei unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent. Je zwei Euro, die Ihr Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent. So erhalten Sie zum Beispiel 67,1 Prozent, wenn Sie 998 verdienen. Sie bekommen auf jeden Fall einen Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie vor der Kindsgeburt kein Einkommen hatten
Das ElterngeldPlus ist in der Höhe auf die Hälfte begrenzt, von dem, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Es wird dafür doppelt so lange ausbezahlt. Dies nennt sich „Deckelungsbetrag“. Sie können sich zum Beispiel für ElterngeldPlus entscheiden, um über einen längeren Zeitraum Elterngeld zu erhalten. Der Betrag des Elterngeldes wird dadurch nicht geringer sondern einfach auf einen längeren Zeitraum verteilt ausgezahlt. ElterngeldPlus hat eine Mindesthöhe von 150 Euro und kann maximal 900 Euro betragen. Während Sie Basiselterngeld nur für die ersten 14 Lebensmonate erhalten, können Sie nach diesen nur noch ElterngeldPlus beziehen. Der Bezug darf dann allerdings nicht mehr unterbrochen werden. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragt haben, können sie sich abwechseln. Wenn es nach dem 14. Lebensmonat einen Monat gibt, in welchem Sie kein Elterngeld bekommen, können Sie die Lohnersatzleistung danach nicht mehr beziehen, auch wenn Sie noch Monate übrig haben.
Als Kindesmutter gelten die Monate, in denen Sie Muttergeld oder Mutterschaftsleistungen erhalten haben als Basisgeldmonate. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob Sie in diesen Monaten Basiselterngeld erhalten haben oder nicht. Sie können in diesen Monaten auch kein ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus bekommen. Der andere Elternteil kann in dieser Zeit frei entscheiden, welche Variante des Elterngelds es bekommen möchte. Des Weiteren gelten als Basisgeld-Monate auch diese, in denen Sie während des Mutterschutzes Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung bekommen haben.
Sie und der andere Elternteil können jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus beziehen. Dies ist allerdings nur in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner in Teilzeit arbeiten, sprich 25 bis maximal 30 Stunden pro Woche. Entscheidend ist im Endeffekt allerdings, wie viele Wochenstunden durchschnittlich gearbeitet wurde. Der Partnerschaftsbonus kann vor, zwischen und auch nach den Elterngeld-Monaten genutzt werden. Sie können den Bonus auch erhalten, wenn Sie Ihr Kind getrennt erziehen. Achtung: Wenn Sie den Partnerschaftsbonus erhalten aber die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden alle gezahlten Beträge zurückgefordert. Auch wenn nur einer der beiden Elternteile alle Anforderungen erfüllt, verlieren beide den Bonus. Tipp: Alle Varianten können kombiniert werden. Die Höhe des Betrages ist von ebendiesen und Ihrer Lebenssituation abhängig.
Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten, den „Geschwisterbonus“. Das Elterngeld wird dann um zehn Prozent erhöht. Dies sind mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Den Geschwisterbonus erhalten Sie zum letzten Mal in dem Lebensmonat, in dem das ältere Geschwister das jeweilige Alter erreicht. Mit dem Bonus erhöhen sich auch der Mindest- und Höchstbetrag. Das Basiselterngeld beträgt in diesem Fall mindestens 375 Euro und maximal 1.980 Euro. Beim ElterngeldPlus erhöht sich der Betrag auf mindestens 187,75 Euro und maximal 990 Euro. Den Geschwisterbonus erhalten Sie auch für Adoptivkinder bis zum 14. Lebensjahr.
Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind wird genauso berechnet wie für Ihr Erstes. Wenn das Einkommen für Ihr zweites Kind berechnet wird, können bestimmte Kalendermonate übersprungen werden, beispielsweise die, in denen Sie im Mutterschutz waren und die, in denen Sie Elterngeld für Ihr erstes Kind bekommen haben. Allerdings wird das Elterngeld, welches Sie für Ihr älteres Kind erhalten auf das, welches Sie für das Jüngere bekommen, angerechnet. Gleiches gilt auch für jedes weitere Kind.
Für Zwillinge bekommen Sie nur einmal Elterngeld. Sie erhalten allerdings einen „Mehrlings-Zuschlag. B“eim Basiselterngeld liegt dieser bei 300 Euro, beim ElterngeldPlus sind es 150 Euro.Bei Drillingen verdoppelt sich dieser Zuschlag, bei Vierlingen verdreifacht er sich.
Die Corona-Pandemie hat zur Folge, dass eine steigende Anzahl von Eltern die Voraussetzungen für das Elterngeld nicht mehr einhalten können. Eltern in systemrelevanten Berufen, wie beispielsweise Pflegeberufen werden dringend benötigt. Andere wiederum sind von Kurzarbeit und Freistellungen betroffen und geraten so in wirtschaftliche Notlagen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Lösung gefunden, um betroffene Familien weiterhin mit dem Geld zu unterstützen.
Gerade Eltern in systemrelevanten Berufen werden besonders jetzt gebraucht. Wenn es Ihnen also nicht möglich war, die Elternmonate zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zu nehmen, konnten sie aufgeschoben werden bis Juni 2021. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Weiterhin können sie auch bei der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen werden.
Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie wegen der Covid19-Pandemie mehr arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung, sofern der Partnerschaftsbonus (vollständig oder zum Teil) in den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 fallen würde.
Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld reduzieren Elterngeld nicht. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft Eltern, die durch die Pandemie Einkommensverluste haben und in Kurzarbeit oder freigestellt sind. Gesetzliche Anpassungen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Überprüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für Elterngeld erfüllen und welche Variante am besten zu Ihren Lebensumständen passt.
Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Antrag auf Elterngeld Auswirkungen auf Ihre Beiträge hat.
Als Arbeitnehmer müssen Sie in Elternzeit gehen und mit Ihrem Arbeitgeber die Umstände klären.
Wenn Sie sich für einen Antrag entscheiden, können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Elterngeldstelle einreichen.
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