Wenn Eltern sich ihre eigene Pflege nicht leisten können, bittet der Staat den Nachwuchs um Unterstützung. Mit dem sogenannten Elternunterhalt soll die Versorgung der Eltern im Alter gesichert werden. Wir verraten im Folgenden, wann Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, welches Schonvermögen dem Nachwuchs bleibt und wie sich der Elternunterhalt berechnen lässt. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Tipps und beantworten wir die wichtigsten Fragen!
Mit durchschnittlich 1.940 Euro pro Monat sind die Kosten für die Pflege im Alter sehr hoch. Dadurch kann es vorkommen, dass das Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um dafür aufzukommen. In diesen Fällen bittet der Staat die Nachkommen zur Kasse. Was genau das bedeutet, erklären wir gleich.
Wenn bei den pflegebedürftigen Eltern das Geld nicht ausreicht, um für die eigene Versorgung aufzukommen, werden Kinder in die Pflicht genommen. Sie haben die gesetzliche Verpflichtung, ihre Eltern mit eigenen finanziellen Mitteln zu versorgen. Aber bevor Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, wird erst einmal geprüft, ob diese finanziell dazu überhaupt in der Lage sind. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr. Das heißt, wenn die Nachkommen weniger verdienen, sind sie nicht dazu verpflichtet, die Pflege ihrer Eltern durch den Elternunterhalt zu finanzieren.
Das Sozialamt kann Unterhaltszahlungen nur von Verwandten ersten Grades der Pflegebedürftigen einfordern, also von den Kindern. Bei Enkelkindern ist das nicht möglich. Auch für Geschwister, Cousinen und Cousins, Onkel und Tanten sind gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die Pflegekosten zu übernehmen oder für sie finanziell einzustehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt, dass Kinder zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, wenn ihre Eltern nicht selbst in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Bis Ende 2019 mussten Alleinstehende ihren Eltern Unterhalt bezahlen, wenn sie monatlich mehr als 1.800 Euro verdient haben. Bei Verheirateten lag der Betrag bei 3.240 Euro. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde der Unterhalt für Verwandte neu geregelt. Angehörige wurden damit, wie der Name schon sagt, entlastet. Verwandte ersten Grades müssen erst bei einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro jährlich für Unterhaltskosten ihrer Familienmitglieder aufkommen, wenn deren eigenes Vermögen nicht ausreicht. Diese Regelung fällt in das Familienrecht.
Sobald bei einem Elternteil eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Betreuung im Pflegeheim. Sollte das Sozialamt allerdings herausfinden, dass Verwandte ersten Grades über genug Geld verfügen, um für die Kosten aufzukommen, werden diese im Anschluss zurückgefordert. Die Unterhaltspflicht wird häufig geprüft, wenn ein Elternteil ein Pflegeheim bezieht. Besonders unter den Umständen, wenn ebendieser Elternteil nur eine kleine Rente bezieht, und über kein Vermögen oder eine private Pflegezusatzversicherung verfügt. Anspruch auf Elternunterhalt erheben in der Regel also nicht die Eltern selbst, sondern Sozialhilfeträger. Zu diesen Kosten kommt ein Eigenanteil hinzu, den Heimbewohner selbst bezahlen müssen: die Pflegeheimkosten. Diese bestehen aus der Unterkunft, der Verpflegung und weiteren Zusatzleistungen. Der durchschnittliche Eigenanteil für stationäre Pflege beträgt in Deutschland monatlich 1.940 Euro (Stand: Januar 2020), unabhängig vom Pflegegrad.
Wichtig: Als pflegebedürftig gelten Menschen, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und mindestens sechs Monate lang gepflegt oder betreut werden müssen.
Von diesem Gesetz profitieren auch Eltern mit pflegebedürftigen, volljährigen Kindern. Sie müssen ebenfalls erst für die Pflegekosten aufkommen, wenn ihr Gehalt über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt. Im Fall, dass die Pflegekosten für die häusliche Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen, müssen sich Eltern gar nicht mehr an den Kosten beteiligen. Das Sozialamt übernimmt diese seit dem 1. Januar 2020 komplett.
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Verwandte ersten Grades sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu bezahlen. Wir erklären, wie es sich mit Schwiegerkindern verhält und ob sich die Zahlungen umgehen lassen.
Das Einkommen von Schwiegerkindern spielt bei der Berechnung des Elternunterhalts keine Rolle mehr. Das heißt, dass ihr Gehalt nicht mehr miteinbezogen wird. Grund dafür ist, dass sie keine Verwandtschaft ersten Grades sind.
Wenn Eltern mehrere Kinder haben, wird nicht deren Bruttojahreseinkommen zusammengerechnet, um sie zum Elternunterhalt zu verpflichten. Im Fall, dass keines der Kinder die gesetzliche Grenze überschreitet, muss kein Unterhalt gezahlt werden. Wenn aber ein oder mehrere Kinder mehr als 100.000 Euro im Jahr brutto verdienen, werden für die Berechnung die finanziellen Möglichkeiten aller Geschwister berücksichtigt. Der Unterhalt wird dann anteilig pro Geschwisterkind ermittelt. Diesen errechneten Anteil müssen allerdings nur die Kinder bezahlen, die die gesetzliche Grenze überschreiten. Den Anteil der anderen Kinder übernimmt das Sozialamt.
Wenn der jährliche Bruttolohn des Kinders unter 100.000 Euro liegt, müssen es keine weiteren Schritte einleiten. Seit dem 1. Januar 2020 ist es nicht mehr dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Sollte das Sozialamt einen Anhaltspunkt haben, dass die gegenteilige Situation der Fall ist, wird es die Unterhaltspflicht prüfen.
Manche Familien regeln den Verzicht auf gegenseitige Unterhaltszahlungen vertraglich, da sie sich nicht finanziell belasten möchte. Solche Verträge sind allerdings unwirksam, da die familiäre Unterstützung gesetzlich vorgesehen ist, sobald Verwandte den eigenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten können. Es gibt zwar Ausnahmefälle, über die gerichtlich entschieden werden kann, eine Zahlung lässt sich aber grundsätzlich nicht ausschließen.
Eltern können den Anspruch auf Unterhalt durch sogenannte schwere schuldhafte Verfehlungen gegenüber ihrem Kind verlieren. Dabei handelt es sich um eine Verwirkung. Schuldhaft bedeutet in diesem Fall, dass sie sich gegenüber ihrem Kind mit Vorsatz falsch oder grob fahrlässig verhalten haben. Beispiele hierfür sind Misshandlung oder die Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. In solchen Fällen kann ein Gericht die Unterhaltspflicht für unwirksam erklären. Enterbung, Kontaktabbruch oder die Situation, dass Eltern wegen einem geringen Einkommen keinen Unterhalt zahlen konnten, zählen nicht zu den Verfehlungen. In diesen Fällen besteht weiterhin eine Zahlungspflicht.
Kinder sind dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro beträgt. Hierzu zählt der Bruttolohn, den sie als Arbeitnehmer oder das Einkommen, das sie bei einer selbstständigen Tätigkeit verdienen. Außerdem werden Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen sowie Gewinn- und Kapitalerträge miteinbezogen. Bestimmte Ausgaben können vom Einkommen abgezogen werden, beispielsweise Werbungskosten und Kosten für die Kinderbetreuung. Eigenes Vermögen und Wohneigentum spielen hierbei keine Rolle. Wenn Kinder wegen ihres Einkommens unterhaltspflichtig sind, entspricht der Unterhalt in der Regel den anfallenden Kosten, die der Elternteil nicht selbst bezahlen kann, zum Beispiel die Ausgaben für die Pflege.
Verwandte ersten Grades müssen dem Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren. Eltern müssen ihren Kindern wiederum Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben, damit diese sicher sein können, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht.
Verwandte ersten Grades sind dazu verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können. Elternunterhalt lässt sich genau berechnen. Diese Berechnung richtet sich nach den Vorgaben des Zivilrechts. Leitlinien, wie die Düsseldorfer Tabelle können beim Orientieren helfen.
Ob für Kinder Unterhaltspflicht besteht, hängt von der Höhe ihres Jahresbruttoeinkommens ab. Die konkrete Unterhaltssumme wird aus dem Nettolohn berechnet, dazu zählen auch Leistungen wie Elterngeld und Kindergeld. Abgezogen werden können regelmäßige Kredite, private Zusatzversicherungen und die Altersvorsorge. Wenn alle regelmäßigen Ausgaben abgezogen wurden, bleibt das sogenannte bereinigtes Nettoeinkommen übrig. Davon wird noch ein Selbstbehalt abgezogen, der Kindern für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Ledige dürfen, laut Düsseldorfer Tabelle, 2.000 Euro von ihrem monatlichen Nettolohn abziehen, hinzu kommt die Hälfte ihres über der gesetzlichen Grenze liegenden Einkommens. Verheiratet erhalten einen Familienselbstbehalt von 3.600 Euro, den sie von Ihrem bereinigten Nettolohn abziehen können. Hinzu kommen 45 Prozent des über der Grenze liegenden Einkommens. Online gibt es Elternunterhaltsrechner, die bei der Berechnung helfen können.
Die Miete ist im Selbstbehalt miteinbezogen. Für Alleinstehende sind Mietkosten von 700 Euro eingerechnet. Bei Familien liegt der Anteil bei 600 Euro. Wenn die Miete und die Nebenkosten der Kinder höher sind, als die festgelegte Summe, müssen sie das nachweisen und können den Mehrbetrag dann zusätzlich von ihrem Nettogehalt abziehen. Zahlungspflichtigen wird nicht zugemutet, dass sie wegen der Unterhaltszahlungen ihre Wohnung aufgeben müssen.
Ein Pflegebedürftiger muss zuerst sein eigenes Einkommen und Vermögen für die Pflegeheimkosten aufbringen, bevor Verwandte und das Sozialamt hinzugezogen werden. Wenn der Bedürftige verheiratet ist, muss sich der Ehepartner an den Heimkosten beteiligen. Die gesetzliche Grenze gilt in diesen Fall nicht, weil hier keine Entlastung vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass durch die Ehe eine besondere gegenseitige Einstandspflicht begründet ist. Deswegen muss in diesem Fall weiterhin Unterhalt gezahlt werden, auch wenn das Einkommen unter 100.000 Euro liegt. Ehepartner müssen neben ihrem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen.
Wenn der Bedürftige über ein eigenes Vermögen verfügt, steht ihm per Gesetz ein sogenanntes Schonvermögen von 5.000 Euro zu. Dieser Betrag muss nicht für die Finanzierung der Pflege verwendet werden. Dem Ehepartner steht dieser Schonbetrag ebenfalls zu. Vor allem selbstgenutzte Immobilien stehen unter besonderem Schutz. Sie zählen ebenfalls zum Schonvermögen, wenn der Pflegebedürftige und der Partner eine eigene Immobilie mit einer angemessenen Größe besitzen und diese bewohnen. Ab der Haushaltsauflösung muss das Wohnobjekt dann aber zur Finanzierung der Heimkosten herangezogen und verkauft werden. Wenn der Pflegebedürftige weitere Immobilien besitzt, die weder er, noch der Partner nutzen, müssen diese ebenfalls verkauft und für die Finanzierung genutzt werden.
Elternunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss die gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen und von den Kindern bezahlt werden. Außerdem muss der Empfänger als bedürftig gelten, weil er für die Pflegekosten nicht selbst aufkommen kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterbringung im Pflegeheim wegen dieser Bedürftigkeit erfolgt ist. Wie genau das funktioniert, kann hier hier nachgelesen werden.
Wichtig: Es besteht keine Bedürftigkeit, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Kosten aus eigenen Mitteln decken können.
Wenn das Sozialamt eine Unterhaltsprüfung bei Kindern durchführt, müssen diese ihm einen detaillierten Einblick in ihre Finanzen geben. Kinder sollten sich auch einen Überblick über die finanzielle Situation ihrer Eltern verschaffen.
Wenn Kinder ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 Euro haben, sind sie dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu bezahlen. Das Einkommen von Schwiegerkindern spielt keine Rolle.
Kinder können den Elternunterhalt selbst berechnet, um zu wissen, mit welchen Kosten sie rechnen müssen. Die Düsseldorfer Tabelle kann hier als Orientierungshilfe dienen.
Elternunterhalt kann nicht vermieden werden, da die familiäre Unterstützung gesetzlich festgelegt ist.
Elternunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
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