Steuern

Extragehalt am Fiskus vorbei

13.06.11 06:00 Uhr

Von der Lohnerhöhung bleibt unterm Strich oft wenig übrig. Welche Zusatzleistungen vom Chef frei von Steuern und Abgaben sind.

von Sophie Brandt, €uro am Sonntag

Wer erhält schon das, was er verdient? Das fragt sich wohl so manch einer nach einem Blick auf den Gehaltszettel. Und wer dann den Gang zum Chef wagt, bekommt schnell zu hören: „100 Euro netto im Monat mehr? Bis Sie das haben, muss ich über 200 Euro hinblättern.“ Das Schlimme daran: Er hat recht. Um 100 Euro an seinen Mitarbeiter ­auszahlen zu können, muss der Arbeitgeber vorab Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Mindestens noch einmal in gleicher Höhe.

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Aber es gibt Alternativen, von denen alle etwas haben. Außer dem Fiskus. Die meisten dieser Auswege kosten weder Lohnsteuer noch Sozial­abgaben. Noch bietet das deutsche Steuerrecht vielen Unternehmern einige solcher Möglichkeiten, das Gehalt ­ihrer Mitarbeiter durch Zusatzleistungen aufzubessern. Diese Extras werden nicht dem Bruttolohn hinzugerechnet und sind beiderseitig von Steuern und Sozialabgaben befreit.

Tanken auf Firmenkosten. So kann der Boss sich etwa an den Spritkosten beteiligen und jeden Monat 44 Euro gegen Vorlage der Quittung zusätzlich überweisen. Das ist zwar nicht sehr viel, dafür ist die Auszahlung an die Mitarbeiter aber steuer- und sozialabgabenfrei. Und auch kleine Geschenke erhalten schließlich die Motivation der Mitarbeiter.


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Auch Feiern auf Firmenkosten hält Mitarbeiter bei Laune und kommt den Arbeitgeber günstiger als ein höherer Gehaltsscheck. Das ­Finanzamt akzeptiert bis zu zwei ­Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Das Extra bleibt steuerfrei, wenn die jeweiligen Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter nicht übersteigen. Zudem verbuchen Firmenchefs die Kosten als Betriebsausgaben. Auch wer mal etwas komfortabler feiert, profitiert noch von einem Steuerbonus: Beträge über 110 Euro sind nur mit 25 Prozent pauschal zu versteuern.

Schlupfloch Kinderbetreuung. Besonders attraktiv sind Zuschüsse an Mitarbeiter, die Nachwuchs im Kindergartenalter haben. Denn ein Kindergartenzuschuss ist die vielleicht interessanteste Alternative zur normalen Gehaltserhöhung. Der Vorteil: Auch diese Zulage ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Und es kommt noch besser: Die Summe, mit der die Kleinen vom Chef unterstützt werden können, ist nicht begrenzt. Der Kindergartenzuschuss kann entweder bar ausgezahlt oder als Sachleistung erbracht werden. In diesem Fall eröffnet die Firma einen Betriebskindergarten. Gibt es den Kindergartenzuschuss in bar, also zusätzlich zum Lohn, muss der Arbeitnehmer die Verwendung des Geldes gegenüber dem Arbeitgeber allerdings nach­weisen. Steuerfrei sind in diesem ­Zusammenhang Leistungen zur Unterbringung und Betreuung inklusive Unterkunft und Verpflegung. Neben dem klassischen Kindergartenplatz werden auch die Dienste von Tagesmüttern gefördert.

Der Arbeitnehmer erhält diesen Betrag sozusagen als Bruttolohn ausgezahlt, wenn der Nachwuchs in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreut wird. Doch Achtung: Bei Kinderfrauen oder Babysittern funktioniert dieses Modell nicht.
Hier sparen Chefs und Angestellte bei den gesetzlichen Abgaben (pdf)