Kosten für Kapitalerträge absetzen
Für viele Anleger ist es ein Dauerärgernis: Denn seit der Einführung der Abgeltungsteuer gilt ein Abzugsverbot von "Werbungskosten bei Kapitaleinkünften".
von Stefan Rullkötter, €uro Magazin
Seit 2009 werden Reisekosten zu Hauptversammlungen (HV), fällige Zinsen von Wertpapierkrediten, Ausgaben für Fachliteratur sowie Depot- und Vermögensverwaltergebühren vom Fiskus nicht mehr als abziehbare Aufwendungen anerkannt.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer können "Werbungskosten bei Kapitaleinkünften" nicht mehr abgesetzt werden. Stattdessen sollen die Ausgaben über den Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles, 1602 Euro zusammen veranlagte Partner) "pauschal" berücksichtigt sein. Dagegen wehren sich betroffene Investoren in zahlreichen Finanzgerichtsverfahren. Beim Bundesfinanzhof (BFH) in München sind derzeit zwei Musterprozesse zu dieser Rechtsfrage anhängig.
Im Mittelpunkt des ersten Verfahrens (Az. VIII R 18/14) steht die Frage, ob die tatsächlichen Kosten, die bei einer darlehensfinanzierten Vermögensanlage entstehen, in vollem Umfang steuerlich abziehbar sind. Im zweiten Verfahren (Az. VIII R 13/13) muss der BFH klären, ob die im Rahmen einer Vermögensverwaltung gezahlten Treuhänderhonorare als Werbungskosten absetzbar sind.
Wer als Anleger vom Ausgang der Prozesse profitieren will, sollte unter Hinweis auf die Aktenzeichen Einspruch gegen offene Steuerbescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat. Zudem sollten sämtliche Kostenbelege für die relevanten Zeiträume aufgehoben werden - auch solche aus der laufenden HV-Saison.