Kostenfallen

Haustürgeschäfte, falsche Rechnungen, Kundenhotlines: Diese Rechte haben Verbraucher

19.01.17 09:13 Uhr

Haustürgeschäfte, falsche Rechnungen, Kundenhotlines: Diese Rechte haben Verbraucher | finanzen.net

Ob im Internet, auf der Straße oder auf einer Reise: Überall lauern Kostenfallen. Was tun, wenn plötzlich für eine Ware gezahlt werden muss, die man eigentlich für gratis gehalten hat? Das rät das Bundesministerium.

Kostenfallen im Internet: Das können Betroffene tun

Kosten- oder Abofallen im Internet treten auf, wenn unseriöse Unternehmen Dienstleistungen, wie z.B. die Erstellung eines Horoskops oder die Teilnahme an Intelligenztests, anbieten und die Entgeltpflichtigkeit dabei bewusst verschleiern. Die Dienstleistungen oder Produkte werden als "gratis" beworben oder zum Download als Freeware zur Verfügung gestellt. Die Information über die Entgeltpflichtigkeit befindet sich dann versteckt auf der Internetseite in kleiner Schrift, in einem mit einem * gekennzeichneten Text oder erscheint aufgrund von Seitenumbrüchen erst nach mehrmaligem Scrollen. Häufig setzen die Unternehmen auf eine längere Vertragslaufzeit ("Abofallen"). Wirklich bewusst über die Folgen werden sich viele Verbraucher erst, wenn die Rechnung zuhause ankommt. Viele zahlen dann aus Unkenntnis über die Rechtslage.

Doch das muss nicht sein. Verbraucherinnen und Verbraucher genießen einen besonderen Schutz gegen solche Kostenfallen. Online-Händler sind dazu verpflichtet, Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie weitere wesentliche Merkmale der Dienstleistungen klar, verständlich und hervorgehoben anzuzeigen. Außerdem kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn der Verbraucher die Bestellung ausdrücklich bestätigt und sich über einen Bestellbutton zu einer Zahlung verpflichtet. Dieser muss mit einem deutlich erkennbaren Hinweis wie z.B. "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen" versehen sein. Ist dies nicht der Fall, wird auch kein Kaufvertrag abgeschlossen.

Haustürgeschäfte: Diese Rechte haben Verbraucher

Ob auf der Straße, in Einkaufszentren oder zuhause vor der eigenen Haustür: Jeder hat schon einmal Verkäufer außerhalb von Geschäftsräumen erlebt. Derartige Kaufverträge werden allgemein unter dem Begriff "Haustürgeschäfte" zusammengefasst und können mit Risiken verbunden sein. Hierzu zählen auch Verträge, die in Geschäftsräumen geschlossen werden, bei denen die Verbraucher jedoch außerhalb der Filialräume angesprochen wurden.

In solchen Situationen sind Verbraucher höheren Gefahren ausgesetzt, da sie überrumpelt werden und Waren kaufen oder Verträge schließen, die sie im Nachhinein gar nicht möchten oder brauchen. Möchte der Verbraucher sich von dem übereilt geschlossenen Vertrag lösen, kann er das im Rahmen des Widerrufsrechts tun. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weist darauf hin, dass der Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich ist. Die Frist beginnt je nach Vertragsgegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten: Bei einem Kaufvertrag von bestimmten Waren beginnt die Frist einen Tag nach dem Erhalt der Warenlieferung bzw. nach Lieferung des letzten Päckchens, sofern die Ware in mehrere Teilsendungen eingeteilt ist. Ausgenommen sind hier Zeitungs-Abonnements oder die regelmäßige Lieferung von anderen Waren über einen festgelegten Zeitraum. Hier beginnt die Widerrufsfrist nach Erhalt der ersten Lieferung. Falls ein Vertrag für Dienstleistungen oder über die Lieferung von Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme geschlossen wurde, beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach Vertragsschluss.

Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Kunden über das Widerrufsrecht auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Falls dies nicht geschieht, kann sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr verlängern. Jedoch sollte beachtet werden, dass es kein "ewiges Widerrufsrecht" gibt.

Was tun, wenn eine ungerechtfertigte Rechnung kommt?

Wenn eine ungerechtfertigte Rechnung im Briefkasten liegt, gilt es zunächst, einen kühlen Kopf zu bewahren. Selbst wenn diese mit einem Schreiben eines Inkassobüros oder gar eines Rechtsanwalts einhergeht, das zur Zahlung eines Betrages auffordert, so besteht zunächst erst einmal kein konkreter Handlungsbedarf. Die Zahlung für ein Produkt oder eine Dienstleistung kann nur dann gefordert werden, wenn ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann kein Unternehmen einen Bürger zu einer Erbringung von Geldsummen zwingen.

Zunächst sollte gewissenhaft geprüft werden, ob die Rechnung wirklich begründet ist, also ob in letzter Zeit etwas bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden, die noch nicht beglichen worden sind. Trifft dies nicht zu, ist die Rechnung unbegründet und es sollte Kontakt zu dem Unternehmen aufgenommen werden. Es könnte auf einen Fehler der Buchhaltung zurückzuführen sein. Sofern das Unternehmen weiterhin auf die Forderung besteht, sollte die Rechnung zurückgewiesen und der angebliche Vertragsschluss in einer schriftlichen Erklärung (mit Einschreiben) widerrufen werden. Musterschreiben stehen auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Download zur Verfügung. Sollte das Unternehmen nach der Erklärung weitere Schreiben zuschicken - sei es von einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro - müssen diese nicht weiter beachtet werden.

Will das Unternehmen den Zahlungsdruck erhöhen, kann es ein sogenanntes Mahnverfahren beantragen. Das Gericht prüft beim Mahnverfahren zunächst noch nicht, ob der Anspruch tatsächlich begründet ist, daher ist dies noch kein Beweis dafür, dass man dem Unternehmen die Rechnung schuldet. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass das Unternehmen einen Vollstreckungsbescheid erhält, denn mit diesem kann es einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Vermögen des "Schuldners" pfänden lassen. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, erlässt das Gericht auf Antrag des Unternehmens den Vollstreckungsbescheid. Doch auch hier kann innerhalb von zwei Wochen Einwand gelegt werden. Dieser muss an das Gericht gerichtet werden, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Darin muss der Vollstreckungsbescheid konkret benannt und begründet werden, weshalb dieser unbegründet ist. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann in ein Gerichtsverfahren überleiten. Dann muss das Unternehmen beweisen, dass der behauptete Anspruch auch tatsächlich begründet ist.

Kostenfallen im Urlaub entgehen

Wer reist nicht gerne während der Urlaubszeit? Aber die wenigsten haben die Zeit und Geduld, sich bei der Vorbereitung im Internet die nötigen Informationen zu besorgen und auszuwerten. Hier bieten sich kostenlose Apps als praktische Hilfe "to go" an, für die man keine Mitgliedschaft, kein umständliches Surfen und auch keine Roaming-Gebühren aufbringen muss.

Eine dieser Apps ist "Mit dem Auto ins Ausland" des Europäischen Verbraucherzentrums. Mit ihr hat man eine verlässliche Hilfestellung bezüglich der Autonutzung in den Nachbarländern und denbeliebten Auto-Reisezielen Italien und Spanien. In der App finden sich auch viele nützliche Informationen zu den Themen Maut, Mietwagen, Unfall, Panne und Diebstahl. Außerdem gibt es nützliche Checklisten und Tipps für die Urlaubsvorbereitung, die daran erinnern, wichtige Dokumente wie die Krankenversicherungskarte nicht zu vergessen und mit den Verkehrsregeln im Ausland vertraut machen. Die App ist kostenlos und über App-Stores auf allen iOS und Android- und iOS-Geräten verfügbar. Darüber hinaus braucht man für ihre Nutzung keine Internetverbindung, sodass im Ausland keine Roaming-Gebühren anfallen und die praktischen Informationen unabhängig von der Netzqualität abrufbar sind.

Eine andere App, die ebenso als mobile Hilfe bei typischen Reise-Problemen fungiert, ist die "ECC-Net:Travel". Es handelt sich dabei um eine barrierefreie App für Reisende aus Europa, die vom Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) entwickelt wurde. Reisende erhalten über diese App nicht nur Informationen zu ihren Rechten unterwegs, sondern konkrete Hilfe, diese Ansprüche in stressigen Situationen auch geltend zu machen und das in der entsprechenden Landessprache. Die App beinhaltet Informationen über alle 28 EU-Staaten sowie Island und Norwegen und ist in 25 europäischen Sprachen abrufbar.

Schad-Apps: Wie man Schäden für sein Smartphone vermeidet

Heutzutage sind Anwendungsprogramme für die Nutzung auf Smartphones unabdingbar. Doch wenn man nicht aufpasst, können sie auch eine Gefahr darstellen. Der Verbraucherschutz weist Smartphone-Nutzer darauf hin, Apps nur von verlässlichen und vertrauenswürdigen Anbietern herunterzuladen. Apps von unseriösen Quellen können Schadsoftware enthalten und Positionsdaten von Nutzern übermitteln und diese somit überwachen.

Damit Apps ihre Funktion erfüllen können, brauchen sie entsprechende Daten, wie z.B. den Zugriff auf den Userstandort Standort für eine Navigations-App oder auf Fotos für die Kamera. Sollte eine App mehr Datenzugriff als benötigt fordern, ist zur Vorsicht geraten. Außerdem sollte bereits vor der Installation überprüft werden, welche Datenzugriffe die App voraussetzt und ob sich verdächtige Zugriffe abschalten lassen. Apps, die von seriösen Quellen stammen, sind in der Regel transparent und geben diese Informationen bekannt. Laut BMJV sollten vor der Installation einer App folgende Informationen überprüft werden: Die Funktionsweise der App, der (kostenlose und/oder entgeltliche) Nutzungsumfang, eventuelle Funktionsbeschränkungen, Angebotsdauer und Art und Umfang des Supports.

Wenn eine App weiter optimiert oder Sicherheitslücken geschlossen werden sollen, geschieht dies mithilfe von Updates. Auch hier werden oft bestimmte Datenfreigaben von Nutzern verlangt. Oftmals werden Apps automatisch auf den neuesten Stand gebracht, ohne die Erlaubnis von Nutzern. Dabei kann es dazu kommen, dass Apps ihre Zugriffsberechtigungen ebenfalls automatisch erweitern, ohne dass der Nutzer es bemerkt. Wenn ein Nutzer also weiterhin selbst Kontrolle über Updates und Zugriffserlaubnisse behalten möchte, sollte er das in den Einstellungen festlegen. Es kann gelegentlich dazu kommen, dass Berechtigungen und Datenschutzeinstellungen bei einem Update automatisch zurückgesetzt werden. Hier gilt wieder, darauf zu achten, dass die Einstellungen so festgelegt sind, dass der Nutzer weiterhin selbst entscheidet, welche App bestimmte Daten erhalten darf.

Besondere Vorsicht gilt bei "falschen" Apps. Dabei handelt es sich um gefälschte Apps, die sichere und bekannte Anwendungen nachahmen. Oft steckt Schadsoftware hinter den günstigeren Nachahmungs-Apps, die außerdem teure "In-App-Kaufoptionen" beinhalten können. Weitere Informationen können auch unter mobilsicher.de abgerufen werden. Zudem sollten unnötige Anwendungen, die nicht genutzt werden, vom Smartphone gelöscht werden, denn kaum eine neue App ist frei von potenziellen Sicherheitslücken.

Teure Kunden-Hotlines

Hotlines mit der Vorwahl 0900 sind teuer und für viele Verbraucher ein Ärgernis. Folglich verzichten viele Kunden darauf, telefonischen Kontakt mit dem Vertragspartner bei Fragen oder Erklärungen zu einem Vertrag aufzunehmen.

Verbraucher, die jedoch mit einem Unternehmen einen Vertrag geschlossen haben und sich z.B. über Vertragsinhalte informieren oder sonstige Fragen haben, dürfen nur mit normalen Telefonkosten zur Kasse gebeten werden, wenn sie die Kunden-Hotline anrufen. Bei einem Verstoß dieser Regelung können Verbraucher die vollständige Rückerstattung der Telefonkosten fordern, also auch die Kosten für eine gewöhnliche Telefonverbindung. Dies gilt jedoch nur für Hotlines, die für Verbraucher gedacht ist, die zu einem bereits geschlossenen Vertrag Fragen zum Vertragsinhalt haben oder Gewährleistungsrechte geltend machen möchten. Diese Regelung umfasst jedoch keine allgemeine Produktberatung, Telefonnummern, die Unternehmer für Nicht-Kunden und Interessenten eingerichtet haben und solche, bei denen Auskunfts- oder Beratungsdienste währenddessen erbracht werden. Zudem sind folgende Vertragstypen wie Bau- und Grundstücksverträge, Personenbeförderungsverträge, medizinische Behandlungsverträge ebenso von dieser Regelung ausgenommen. In § 312 kann eine vollständige Auflistung dieser Verträge eingesehen werden.



Redaktion finanzen.net

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