Vermögensverwalter-Kolumne

Datenschutz ist nicht gleich Datensicherheit

29.06.15 13:39 Uhr

Datenschutz ist nicht gleich Datensicherheit | finanzen.net

Die häufigste Sorge aufgrund von Datenmissbrauch sind finanzielle Schäden, ermittelte die GfK im Jahr 2013.

von Christine Mühlberger, Datenschutzbeauftragte der Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen AG (kurz: MPF AG) in Wuppertal

Eine mögliche Aufweichung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch EU-Recht entfacht die Diskussion regelmäßig neu. Wir können dem Datenschutz gerecht werden, wenn wir ihn als respektvollen und wertschätzenden Umgang mit den individuellen Eigenarten eines Jeden verstehen.

Automatisierte Datenverarbeitung bringt viele Erleichterungen, aber auch Gefahren für die Privatsphäre jedes Einzelnen. Mit dem "Volkszählungsurteil" stärkte das Bundesverfassungsgericht schon 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Kundendatenschutz befindet sich daher in einem dauernden Spannungsverhältnis von wirtschaftlichen Interessen, Bankgeheimnis, Auskunftspflichten, Kundenrechten und betrieblicher Organisationsstruktur. Das BDSG schließt hier als Auffanggesetz bestehende Lücken. Nicht mehr neu sind Forderungen, Datenschutzverletzungen gleichzeitig als Verstoß gegen den Wettbewerb zu behandeln. Unternehmen könnten sich von Mitbewerbern durch Datenschutzkonformität positiv abgrenzen und ihre transparente Datenschutzorganisation zu einem Wettbewerbsvorteil machen.

Das BDSG verpflichtet Unternehmen, dem betrieblichen Datenschutz einen organisatorischen Rahmen zu geben. Er ist ein Baustein der Compliance und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Im Vergleich zur Datensicherheit ist er jedoch unbestimmter. Formulierungen wie "berechtigte" oder "schutzwürdige Interessen" lassen viel Raum für eigene Überlegungen. Das BDSG hat zum Ziel, den Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechtes schützen. Es regelt zunächst die Zulässigkeit, Erforderlichkeit und Zweckbindung der Datenverarbeitung. Es verbietet die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung mit Erlaubnisvorbehalt durch vorrangige Rechtsvorschriften, die ggf. zur Herausgabe von personenbezogenen Daten zwingen. Das erklärt, warum Deutschland kein Steuerparadies ist.

Wir dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und verwenden, wenn sie zur Vertragserfüllung nötig sind. Wollen wir mehr, brauchen wir eine schriftliche und erkennbar auf freiem Willen basierende Einwilligung. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Einwilligung sind wesentliche Punkte beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Hier gibt es einen Konflikt zwischen BDSG und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Es macht eine Ausnahme, wenn ein Unternehmen Daten seiner Kunden bereits zu anderen Zwecken unmittelbar bei ihnen erhoben hat.

Das bezieht sich auch auf E-Mail-Werbung. Aus Sicht des BDSG ist Kundenbindungsmanagement jedoch "heikel". Wir können nicht davon ausgehen, dass Nachrichten, die über das Vertragsverhältnis hinausgehen, erwünscht sind. Aber das BDSG ist subsidiär: Könnten wir nicht auf eine explizite Einwilligung unserer Kunden verzichten? Und Beschwerden mit einem Verweis auf § 7 UWG begegnen? Was würden Sie sich als Betroffene wünschen?

Fundamental für soziale Beziehungen ist doch der Respekt vor dem nicht geäußerten Geheimnis des Anderen: Was nicht verborgen wird, darf gewusst werden, und: was nicht offenbart wird, darf nicht gewusst werden. (G. Simmel). Wir haben es als Datennutzer in der Hand, umsichtig zu handeln und Unbefugten den Zugang zu den uns anvertrauten personenbezogenen Daten zu erschweren. Wir sollten das schützen wollen, was uns als Sozialwesen und Wirtschaftsfaktor ausmacht: neben unserem materiellen Besitz, unsere Privatsphäre und unsere persönliche Integrität.

Immer mehr Privatanleger in Deutschland vertrauen bei ihrer Geldanlage auf bankenunabhängige Vermögensverwalter. Frei von Produkt- und Verkaufsinteressen können sie ihre Mandanten bestmöglich beraten. Mehr Informationen finden Sie unter www.vermoegensprofis.de.

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