Aktiengewinne versteuern Österreich

In Österreich existierte für Steuerinländer bereits seit 1993 eine Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer für Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften (Dividenden), die zuletzt 27,5 % des ausgeschütteten Betrages ausmachte und die von der auszahlenden Aktiengesellschaft als Quellensteuer einbehalten und abgeführt wurde. Demgegenüber waren realisierte Kursgewinne steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist (Haltedauer) von einem Jahr gewahrt wurde. Die Rechtslage hat sich zum 01.01.2011 dahingehend verändert, dass nunmehr der Anleger alle Aktiengewinne in Österreich versteuern muss. Der Satz der Kapitalertragsteuer liegt einheitlich für Dividenden und Kursgewinne bei 25 %. Österreich hat damit eine Regelung eingeführt, die weitgehend bundesdeutschem Recht entspricht.

Wer Aktiengewinne in Österreich zu versteuern hat, muss aufgrund der Übergangsregelungen folgendes beachten:

Für Dividenden gilt wie bisher ein einheitlicher Kapitalertragsteuersatz von 25 % unabhängig vom Datum des Erwerbs oder der Veräußerung der Aktie. Die als Quellensteuer auf die Dividende erhobene Kapitalertragsteuer kann der deutsche Anleger im Umfang von 15 % auf seine inländische Kapitalertragsteuerschuld anrechnen lassen. Die restlichen 10 % erstattet der österreichische Steuerfiskus auf Antrag.

Sind Aktiengewinne zu versteuern, bei denen es sich um realisierte Kursgewinne handelt, kommt es darauf an, wann die betroffenen Aktien angeschafft und veräußert wurden.

Bei vor dem 01.01.2011 erworbenen Aktien sind Kursgewinne - Einhaltung der einjährigen Haltedauer (Spekulationsfrist) vorausgesetzt - in Österreich steuerfrei. Wurden die Aktien im Zeitraum vom 01.01.11 bis zum 31.03.12 erworben und veräußert, gilt wiederum die - hier auf 15 Monate verlängerte - Spekulationsfrist, sodass innerhalb dieses Zeitraumes realisierte Kursgewinne vom österreichischen Steuerinländer nach dessen persönlichem Steuersatz als Aktiengewinne zu versteuern sind. Wurden Aktien ab dem 01.01.11 erworben und ab dem 01.04.12 veräußert, sind verwirklichte Kursgewinne der Kapitalertragsteuer mit dem Satz von 25 % unterworfen. Die depotführende Bank hat die Abführung unmittelbar vorzunehmen. Mit diesem Abzug gelten die Kursgewinne in Österreich unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen als endbesteuert. Hat der Steuerbürger einen geringeren persönlichen Steuersatz als 25 %, kann er beim Finanzamt die Erstattung der Steuerdifferenz beantragen. Hat der österreichische Steuerpflichtige mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken, kann er im Rahmen der persönlichen Steuererklärung eine Verrechnung eingetretener Verluste eines Depots mit realisierten Gewinnen eines anderen erreichen.

Der deutsche Anleger, der meist keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Österreich hat, unterliegt nicht der dortigen Kapitalertragsteuer. Dabei kann es erforderlich werden, dass sich dieser Anleger gegenüber dem dortigen Finanzamt bzw. gegenüber der depotführenden Bank legitimiert bzw. eine Wohnsitzerklärung abgibt. Als Steuerausländer hat der deutsche Depotinhaber dann keine Kursgewinne zu versteuern, Die Inlandssteuerpflicht des Anlegers bleibt hiervon allerdings unberührt.