Über 16 Milliarden Euro an Krankengeld haben gesetzliche Krankenkassen allein im Jahr 2021 ausgezahlt. Denn sind Arbeitnehmer lange krank, erleiden sie große Einkommenseinbußen. Das Krankengeld soll als Lohnfortzahlung dabei Abhilfe schaffen. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, wer Anspruch auf Krankengeld hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie es nach der Genesung weitergehen kann. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Empfehlungen und Tipps.
Wenn Arbeitnehmer lange krank sind, erleiden sie große Einkommenseinbußen. Deutsche Krankenkassen haben 2021 insgesamt 16,61 Milliarden Euro Krankengeld an Versicherte ausgezahlt. Zu den häufigsten Gründen für eine länger andauernde Krankheit zählen psychische Erkrankungen und Unfälle. Wir erklären, was Arbeitnehmer über die Lohnfortzahlung wissen müssen.
Arbeitnehmer, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Krankengeld haben, können die Zahlung beziehen. Sie müssen dafür einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, die länger als zehn Wochen andauert. Der Anspruch gilt, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist oder wenn er stationär im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung behandelt wird. Sollte der Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle erkranken, kann ihm die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Bürger, die Arbeitslosengeld I beziehen und länger als sechs Wochen krank sind, erhalten in dieser Zeit Zahlungen von der Agentur für Arbeit. Danach übernimmt auch in diesem Fall die Krankenkasse. Privatversicherte, Minijobber, Studenten und Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Selbstständige haben die Möglichkeit, sich mit Anspruch auf Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Dafür muss er bereits vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eine Wahlerklärung abgeben oder einen Wahltarif abschließen. Für eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit kann er rückwirkend keinen Anspruch geltend machen. Andernfalls müssen sie sich über eine private Krankentagegeldversicherung absichern.
Der Anspruch auf Krankengeld gilt ab dem Tag, an dem der Tag die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Um den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss der Arzt den Arbeitnehmer ohne Unterbrechung erneut krankschreiben und das spätestens am nächsten Werktag, nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit. Sollte eine Unterbrechung stattfinden, entsteht eine Anspruchslücke und die Krankenkasse kann die Zahlungen einstellen. Der Arzt kann den Arbeitnehmer nicht rückwirkend krankschreiben.
Im Mai 2019 trat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eine Sonderregelung für Menschen in Kraft, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Krankengeldbezug abhängt. Ihr Krankengeldanspruch bleibt auch dann grundsätzlich bestehen, wenn die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Monats nach Ende der letzten Krankschreibung vom Arzt festgestellt wird und nicht direkt am nächsten Werktag. Allerdings bekommt der Arbeitnehmer für die Tage, bis der Arzt das nächste Attest ausstellt, kein Krankengeld.
Wenn es unklar ist, wie lange der Arbeitnehmer krank ist, schreiben manche Mediziner „bis auf Weiteres“ auf die Krankmeldung oder lassen das Feld frei. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Zahlung nicht einfach einstellen darf, wenn die Krankmeldung „bis auf Weiteres“ gilt. Es gibt keine Regel, wonach krankenversicherte Personen in regelmäßigen Abständen erneuerte Bescheinigungen vorlegen müssen.
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Wird ein Arbeitnehmer krank, hat er zunächst bis zu sechs Wochen lang Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm sein volles Gehalt weiterhin ausbezahlt. Danach erhalten gesetzlich Versicherte Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Beschränkung bei der Zahlung. Allerdings können Arbeitnehmer Krankengeld maximal 78 Wochen lang innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren für dieselbe Krankheit erhalten. In dieser Anspruchsdauer werden alle Tage einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet, egal, von wem in dieser Zeit eine Leistung bezogen wurde. Erhält der Kranke beispielsweise Lohnzahlungen von seinem Arbeitgeber, ruht das Krankengeld. Diese Zeit wird allerdings ebenfalls auf die 78 Wochen angerechnet. Bei der Erreichung des Maximalanspruchs spricht man von einer Aussteuerung der Krankheit aus dem Krankengeld. Man kann für sie also keine Leistung mehr erhalten. Welche Optionen es gibt, wenn dieser Fall eintritt, erläutern wir später.
Der Zeitraum, in dem Versicherte Krankengeld erhalten, verlängert sich nicht, wenn eine weitere Diagnose hinzukommt. Erst, wenn eine weitere Krankheit nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Anspruch.
Die Blockfrist beginnt, sobald eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Sie dauert drei Jahre an. Eine Frist schließt sich unmittelbar an die nächste an. Arbeitnehmer haben einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Diagnose, wenn eine neue Blockfrist beginnt. Um diesen Anspruch in der neuen Blockfrist zu erhalten, darf mindestens sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit mit ebendieser Diagnose vorliegen. Außerdem muss der Versicherte mindestens sechs Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Versicherte müssen unbedingt bestimmte Fristen beim Krankengeld einhalten, da sie ansonsten schlimmstenfalls keine Zahlung von der Krankenkasse erhalten. Wichtig ist in jedem Fall eine nahtlose Krankschreibung des Arztes. Wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt, bestätigt er diese mit einer entsprechenden Bescheinigung. Für die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit ist es wichtig, dass eine Folgebescheinigung nahtlos an die vorherige anschließt. Ist der Versicherte also bis Donnerstag krankgeschrieben, braucht er ab Freitag eine neue Bescheinigung.
Ebenfalls wichtig ist, dass Versicherte rechtzeitig ihre Krankenkasse informieren. Die ärztliche Bescheinigung muss innerhalb einer Woche nach Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingehen. Wird die Frist versäumt, ruht das Krankengeld so lange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Das gilt auch bei Folgebescheinigungen. In dieser Zeit erhalten die Versicherten kein Geld und können dieses auch nicht rückwirkend nachfordern.
Wenn Krankengeld „ruht“ bedeutet das, dass der Versicherte grundsätzlich Anspruch hat, die Leistung aber nicht ausgezahlt wird. Das heißt nicht, dass er dann kein Geld bekommt. In den meisten Fällen ist eine andere Leistung vorrangig, zum Beispiel die Lohnzahlung des Arbeitgebers. Kritisch wird es, wenn der Versicherte seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig mitteilt. Er muss die Kasse innerhalb einer Woche nach der Feststellung durch einen Arzt darüber informieren. Wird die Krankenkasse erst nach Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt, führt das zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bis zu dem Tag, an dem ihr die Information vorliegt.
Wichtig: Die Krankenkasse erhält die Information über die Arbeitsunfähigkeit nicht direkt vom Arzt. Der Versicherte muss den Teil der Bescheinigung, der für die Kasse bestimmt ist, ihr selbst zukommen lassen.
Tipp: Versicherte sollten einen Weg wählen, bei dem der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Kasse nachweisbar ist, zum Beispiel ein Einwurfeinschreiben.
Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von der Krankenkasse angerufen werden. Die Kasse darf aber den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat.
Tipp: Wenn die Kasse dem Versicherten wegen des Gutachtens das Krankengeld streicht, kann er Widerspruch einlegen. Sollte der Arzt ihn weiterhin für arbeitsunfähig halten, kann er ihn bitten, bei der Krankenkasse ein zweites Gutachten zu beantragen.
Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns oder 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns. Abgezogen werden Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Krankenkassenbeiträge fallen während des Bezugs von Krankengeld nicht an. Außerdem zieht die Krankenkasse Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in die Berechnung mit ein.
Da die Leistung begrenzt ist, haben Arbeitnehmer in jedem Fall finanzielle Einbußen. In einigen Branchen gibt es mehr Krankengeld als in anderen. Gewerkschaften und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben zum Beispiel die Aufstockung des Krankengeldes vereinbart. Kranke Arbeitnehmer, die seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind, bekommen die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettolohn vom Arbeitgeber dazu. Das gilt bei einer Krankheitsdauer von bis zu zehn Monaten. Bei längeren Erkrankungen fällt der Zuschlag weg. Ähnliche Vereinbarungen gibt es zum Beispiel auch in der Chemie-Industrie.
Tipp: Mit dem Krankengeldrechner können Arbeitnehmer die Höhe der Lohnfortzahlung, die sie bekommen würden, berechnen.
Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings unterliegen solche Entgeltersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Steuersatz für das restliche Gehalt steigt. Kranke müssen daher mit Steuernachzahlungen rechnen.
Wenn der Versicherte mehr als 410 Euro Krankengeld im Jahr bekommen hat, muss er eine Steuererklärung abgeben. Die Summe des Krankengeldes muss im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen werden. Dafür sollte der Versicherte von der Krankenkasse automatisch eine Bescheinigung für das Finanzamt bekommen, in der die Höhe des Krankengeldes vermerkt ist.
Grundsätzlich muss die Kasse nur Krankengeld zahlen, wenn sich der Versicherte in Deutschland aufhält. In Ausnahmefällen ist es aber möglich, ins Ausland zu reisen. Krankengeld während des Urlaubs erhalten Versicherte ausschließlich, wenn die Kasse diesem zustimmt. Auslandsreisen müssen also zuerst von ihr genehmigt werden, Inlandsreisen wiederum nicht. Ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe besagt, dass die Krankenkasse eine Auslandsreise erlauben muss, wenn der Patient eine Krankschreibung vorlegt und aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Reise spricht. Die Vorschrift, dass im Ausland kein Krankengeld gezahlt wird, soll den Bezug der Leistung ohne Grund verhindern, da es schwer festzustellen ist, ob eine Krankheit wirklich vorliegt, wenn sich der Betroffene im Ausland befindet. Der Versicherte sollte sich also vom Arzt bescheinigen lassen, dass er zwar weiterhin arbeitsunfähig ist aber aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Ortswechsel spricht.
Wichtig: Sobald die schriftliche Einwilligung der Krankenkasse vorliegt, muss der Versicherte auch seinen Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt informieren.
Wenn Arbeitnehmer genesen sind und kein Krankengeld mehr beziehen, haben sie verschiedene Optionen. Für welche Sie sich entscheiden, hängt letztendlich von den persönlichen Umständen ab.
Die beste und einfachste Lösung für Arbeitnehmer ist, komplett gesund zu werden und wieder in den Job zurückzukehren – wenn das denn möglich ist. Der Arbeitgeber muss ihnen mit „betrieblichem Eingliederungsmanagement“ dabei helfen. Laut Sozialgesetzbuch muss er dafür sorgen, dass der Mitarbeiter möglichst dauerhaft einen zu seinen Umständen geeigneten Arbeitsplatz bekommt.
Der berufliche Wiedereinstieg mit dem Hamburger Modell ist besonders geeignet für Versicherte, die nach langer Krankheit allmählich wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchten. Sie arbeiten zunächst nur stundenweise und bekommen währenddessen weiterhin Krankengeld. Sie sind dadurch auch eine kostenlose Arbeitskraft für den Arbeitgeber. Diese Zeit wird in den Maximalbezug von 78 Wochen mit eingerechnet.
Im Fall, dass das Krankengeld ausläuft und die Erwerbsminderungsrente nicht oder noch nicht bewilligt wurde, hat der Kranke Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Versicherte unter 50 Jahren erhalten ALG I für ein Jahr. Mit steigendem Alter wird die Leistung stufenweise länger ausgezahlt. Ab 58 Jahren verlängert sich der Zeitraum auf zwei Jahre. Nach dem Ablauf dieser Frist erhalten die Versicherten das wesentlich geringere Arbeitslosengeld II.
Wenn der Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sind, können Arbeitnehmer sich direkt an die Kasse wenden und während einer unbezahlten Freistellung Kinderkrankengeld beziehen. Laut Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V darf jeder beschäftigte Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen, bei Alleinerziehenden sind es mit 20 doppelt so viele.
Bei zwei oder mehr Kindern stehen mehr Tage zur Verfügung. Die Obergrenze liegt bei 25 Tagen pro Elternteil und bei 50 für Alleinerziehende. Das Kinderkrankengeld beträgt, wie das Krankengeld, maximal 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, können es sogar 100 Prozent sein. Der Maximalbetrag liegt bei 109,38 Euro täglich abzüglich der Beiträge für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Elternteil muss sich für die Beantragung des Kinderkrankengeldes direkt an die Krankenkasse wenden. Er erhält vom Kinderarzt eine Bescheinigung über die Krankheitsdauer des Kindes. Auf der Rückseite dieser Bescheinigung muss er unter anderem ausfüllen, ob und wenn ja, für wie lange der Arbeitgeber die Lohnzahlungen während seiner Abwesenheit fortsetzt. Außerdem muss er angeben, ob er in diesem Jahr bereits Kinderkrankengeld für das betroffene Kind erhalten hat. Das ausgefüllte Formular muss an die Krankenkasse geschickt werden. Dem Arbeitgeber müssen Versicherte ebenfalls eine Kopie zukommen lassen.
Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag bezahlen, haben ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dies ist auch der Tag, ab dem der Elternteil, wäre er selbst krank, Krankengeld bekommen würde.
Tipp: Krankenkassen unterscheiden sich nicht nur durch Leistungen und Service, sondern auch durch den Preis. Arbeitnehmer sollten die Beitragssätze, Leistungen und Services der Kassen vergleichen.
Lassen Sie sich Ihre Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigen und informieren Sie innerhalb einer Woche Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Sie können innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Krankengeld erhalten
Wenn die Krankenkasse Ihnen die Zahlung wegen eines Gutachtens des MDK streicht, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Nach der Genesung können Sie die zu Ihrer passenden Option nutzen, um gegebenenfalls wieder in den Beruf einzusteigen.
Wenn Ihr Kind krank wird und Betreuung braucht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen.
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