Wer sein Geld im Ausland anlegt, darf sich in der Regel über höhere Renditen freuen. Fließen Dividenden oder Zinserträge von einem Land ins andere, wollen aber meist gleich zwei Staaten mitverdienen. Dank bilateraler Verträge können Anleger anfallende Steuern aber deutlich reduzieren.

Quellensteuern ausgewählter EU-Staaten und Reduzierungsmöglichkeiten laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). - Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (Stand: 01/2015)

Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, zahlt in der Regel 25 Prozent Abgeltungssteuer auf seine Kapitalerträge. Zusätzlich fällt in dem Land, also der Quelle, wo der Kapitalertrag erwirtschaftet wurde, unter Umständen noch eine sogenannte Quellensteuer an. Diese Ertragssteuer muss bzw. müsste an das dortige Finanzamt abgeführt werden. Sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ermöglichen es allerdings, dass Quellensteuern deutlich minimiert, nicht selten sogar auf 0 Prozent gesenkt werden können.

Deutschland hat mit allen 28 Staaten der Europäischen Union bilaterale Verträge geschlossen, um eine mehrfache Besteuerung von Dividenden und Zinserträgen auf Geldeinlagen zu vermeiden oder zumindest die Höhe der Steuer zu reduzieren. Zehn der 28 EU-Länder (Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Malta, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) erheben grundsätzlich keine Quellensteuer auf Zinsgewinne, die durch Tages- oder Festgeldeinlagen erwirtschaftet wurden. Bei weiteren zehn Nationen (Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Großbritannien) kann die Steuer gemäß Abkommen auf 0 Prozent gesenkt werden. Nur bei acht von 28 Staaten muss überhaupt eine Quellensteuer gezahlt werden.

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