Es ist keine Hexerei, die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung korrekt zu vermerken. Doch die korrekte Angabe kann entscheidend sein, um mögliche steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Als Arbeitnehmer sollten Sie zuerst prüfen, ob die Wohngebäudeversicherung im Kontext einer beruflichen Nutzung steht. Ist ein Teil Ihrer Immobilie als Arbeitszimmer deklariert, können Sie die Versicherungsprämie anteilig als Werbungskosten geltend machen. Vermerken Sie dies in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung.
Für Selbstständige, die einen Teil ihrer Immobilie beruflich nutzen, wird es etwas komplexer. Hier können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR aufführen. Wichtig: Die Kosten müssen anteilig und entsprechend des beruflich genutzten Immobilienanteils erfasst werden.
Für Selbstständige, die einen Teil ihrer Immobilie beruflich nutzen, wird es etwas komplexer. Hier können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR aufführen. Wichtig: Die Kosten müssen anteilig und entsprechend des beruflich genutzten Immobilienanteils erfasst werden.
Ganz gleich, in welchem beruflichen Kontext Sie stehen: Behalten Sie alle Belege und Nachweise zu Ihren Versicherungen. Oft verlangt das Finanzamt eine Kopie des Vertrags oder einen Nachweis über die gezahlten Beiträge. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten und relevante Dokumente anzufordern.
Ganz gleich, in welchem beruflichen Kontext Sie stehen: Behalten Sie alle Belege und Nachweise zu Ihren Versicherungen. Oft verlangt das Finanzamt eine Kopie des Vertrags oder einen Nachweis über die gezahlten Beiträge. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten und relevante Dokumente anzufordern.
Bei Steuern kann es mitunter für Laien schwierig sein, den Durchblick zu behalten. Besonders, wenn es um Themen wie die Wohngebäudeversicherung geht, steigt bei vielen der Bedarf an fachlicher Beratung.
Wenn Sie als Immobilienbesitzer einen Teil Ihrer Immobilie beruflich nutzen, insbesondere in Form eines Homeoffice, wird es wichtig, die Feinheiten des Steuerrechts zu kennen. Doch selbst wenn Sie mit dem Begriff Werbungskosten vertraut sind und bereits einige Steuererklärungen selbst verfasst haben, gibt es immer wieder Situationen, in denen der Rat eines Experten Gold wert sein kann.
Die Grenzen zwischen privater und beruflicher Nutzung können fließend sein. Genau in diesen Grauzonen können Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine mit ihrem Fachwissen punkten. Sie helfen dabei, die steuerlichen Aufwendungen korrekt zu erfassen und sorgen dafür, dass Sie kein Geld verschenken.
Bei der Frage über die steuerliche Absetzbarkeit von Wohngebäudeversicherungen treten diverse relevante Aspekte zutage, die besonders für Eigentümer von Wohnimmobilien von Bedeutung sind. Diese Immobilien stellen nicht nur ein Zuhause dar, sondern sind auch eine bedeutende finanzielle Investition, die geschützt werden muss. Eine Wohngebäudeversicherung bietet hierfür eine grundlegende Absicherung gegen Schäden durch Feuer, Wasser, Sturm und weitere Risiken. Die Prämien für diese Versicherung umfassen dabei auch die Versicherungssteuer, welche direkt in die Kosten der Versicherungsdienstleistungen einfließt.
Für Eigentümer von Wohnimmobilien, die ihre Immobilie vermieten, bieten diese Versicherungsdienstleistungen einen doppelten Nutzen: Zum einen schützen sie das Eigentum vor unvorhergesehenen Schäden, zum anderen können die Kosten der Wohngebäudeversicherung, inklusive der Versicherungssteuer, unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für die Selbstnutzung der Immobilie. Hierbei wird der Teil der Kosten, der auf vermietete Einheiten entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt.
In dem Bereich der gewerblich genutzten Immobilien, also wenn Teile der Wohnimmobilie für geschäftliche Zwecke genutzt werden, greift die Gewerbeversicherung. Diese kann als Betriebsausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens berücksichtigt werden. Die anteilige Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung für diese gewerblich genutzten Teile stellt einen wichtigen Aspekt für Eigentümer dar, die Wohn- und Gewerbeimmobilien kombinieren.
Sonderfälle in der steuerlichen Behandlung von Wohngebäudeversicherungen ergeben sich zudem bei denkmalgeschützten Immobilien oder bei Gebäuden, die unter besondere staatliche Förderprogramme fallen. In diesen Fällen können zusätzliche steuerliche Vergünstigungen greifen, die über die reguläre Absetzbarkeit von Versicherungsprämien hinausgehen. Auch die Höhe der Versicherungssteuer kann in bestimmten Dienstleistungssegmenten variieren, was eine detaillierte Betrachtung und Beratung durch einen Steuerberater notwendig macht.
Trotz aller Tipps und Ratschläge von Experten sollte jeder Immobilienbesitzer die Entwicklungen und Änderungen im Steuerrecht im Auge behalten. Regelmäßige Fortbildungen oder Informationsveranstaltungen von Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern können hierbei von Vorteil sein. Denn eines ist sicher: Eine korrekt abgegebene Steuererklärung kann bares Geld wert sein.
Schauen Sie, wie Sie Ihr Haus nutzen: Wohnen Sie nur dort oder vermieten Sie auch? Oder arbeiten Sie von zu Hause aus?
Haben Sie alle Rechnungen und Verträge von Ihrer Versicherung griffbereit? Das macht das Eintragen in die Steuererklärung einfacher.
Sind Sie unsicher? Dann holen Sie sich Rat bei einem Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein.
Steuerregeln ändern sich manchmal. Achten Sie darauf, immer auf dem neuesten Stand zu sein, besonders bei Wohngebäudeversicherungen.
* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.
🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.
Bildquelle: StockStyle/Shutterstock.com, eamesBot/Shutterstuck.com
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