ETFs erfreuen sich als Anlageform immer größerer Beliebtheit – doch viele Anleger sind sich unsicher über die steuerliche Behandlung von Exchange Traded Funds. Insbesondere in einer Hochzinsphase kann nämlich die sogenannte Vorabpauschale eine wichtige Rolle bei der Steuererklärung spielen. Doch was sollten Anleger über die Vorabpauschale und ihre Auswirkungen auf ihre Anlagestrategie wissen? Von der Berechnung der Vorabpauschale bis hin zur Verrechnung mit Verlusten – wir geben Ihnen wertvolle Tipps und Empfehlungen, wie Sie die Vorabpauschale optimieren und minimieren können, um das Beste aus Ihrer ETF-Anlage herauszuholen. Das Wichtigste in Kürze sowie die besten redaktionellen Empfehlungen gibt’s wie immer direkt zu Beginn!
Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung in Deutschland, die seit 2018 für Investmentfonds gilt. Sie ist eine Art fiktiver Ertrag, der unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds anfällt und besteuert wird. Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Anleger auf jeden Fall einen Ertrag auf sein investiertes Kapital erzielt, auch wenn der Fonds keine Erträge ausschüttet.
Die Vorabpauschale wird für thesaurierende und ausschüttende Fonds berechnet. Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale auf die Ausschüttungen angerechnet, während bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale direkt vom Fondsvermögen abgezogen wird. Die Vorabpauschale wird mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers besteuert.
Wichtig: Die Vorabpauschale stellt eine Mindestbesteuerung dar und fällt unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds an. In Zeiten niedriger Renditen kann sie also beispielsweise dazu führen, dass der tatsächliche Ertrag des Fonds unter dem fiktiven Ertrag der Vorabpauschale liegt.
Die Vorabpauschale ist eine Neuerung, die im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes von 2018 eingeführt wurde. Mit diesem Gesetz sollte die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland vereinfacht und transparenter gestaltet werden.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wurden Erträge von Investmentfonds in der Regel erst bei Verkauf der Anteile besteuert. Mit der Einführung der Vorabpauschale wird jedoch ein Teil des Ertrags bereits im Vorfeld besteuert. Dadurch sollen die Besteuerung von Investmentfonds gerechter und insbesondere für Anleger in ausschüttenden Fonds transparenter gestaltet werden.
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt auf Basis des Basiszinssatzes, der jährlich von der Bundesbank festgelegt wird, sowie des durchschnittlichen Niveaus der Renditen von zehnjährigen Bundesanleihen. Der Basiszinssatz wird mit einem Zuschlag von 0,7 Prozentpunkten multipliziert und ergibt den Vorabpauschale-Satz. Dieser Satz wird mit dem Anteilswert des Fonds am Ende des Vorjahres multipliziert, um die Vorabpauschale zu erhalten.
Der Anteilswert des Fonds am Ende des Vorjahres bezieht sich auf den Wert, den der Investmentfonds am letzten Tag des Vorjahres hatte. Dieser Wert entspricht dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile des Fonds.
Beispiel: Wenn der Investmentfonds am letzten Tag des Vorjahres einen Wert von 100 Millionen Euro hatte und 1 Million Anteile ausgegeben hat, betrug der Anteilswert des Fonds am Ende des Vorjahres 100 Euro (100 Millionen Euro geteilt durch 1 Million Anteile).
Vorabpauschale = Anteilswert des Fonds am Ende des Vorjahres x Vorabpauschale-Satz
Thesaurierende und ausschüttende Fonds sind gleichermaßen von der Vorabpauschale betroffen. Allerdings wird bei ausschüttenden Fonds die Vorabpauschale auf die Ausschüttungen angerechnet, während bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale direkt vom Fondsvermögen abgezogen wird.
Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, bei denen Investmentfonds von der Vorabpauschale nicht betroffen sind, wie zum Beispiel Dachfonds, Pensionsfonds oder Fonds, die ausschließlich in Aktien von Unternehmen investieren, die in einem bestimmten Umfang in Forschung und Entwicklung tätig sind.
Spezialfonds sind von der Vorabpauschale ausgenommen. Spezialfonds sind Investmentfonds, die ausschließlich von institutionellen Anlegern gehalten werden. Diese Ausnahme soll sicherstellen, dass professionelle Investoren nicht durch unnötige Steuerbelastungen daran gehindert werden, ihre Anlagestrategien umzusetzen. Auch Dachfonds, Pensionsfonds oder Fonds, die ausschließlich in Aktien von Unternehmen investieren, welche in einem bestimmten Umfang in Forschung und Entwicklung tätig sind, sind von der Vorabpauschale ausgenommen.
Hinweis: In Zeiten, in denen die Renditen am Markt sehr niedrig sind, kann die Vorabpauschale ausgesetzt werden. In diesem Fall müssen Anleger keine Vorabpauschale zahlen. Allerdings muss die Bundesregierung die Aussetzung der Vorabpauschale gesetzlich verankern.
Für Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt seit 2018: Nur noch Kursgewinne bis zu 100.000 Euro bleiben steuerfrei, alles darüber hinaus unterliegt nun der Steuerlast.
Hintergrund: „Altaktionäre“ profitierten bis 2018 von einer steuerlichen Sonderregelung: Ihre Aktiengewinne waren ab 2009 von der Abgeltungssteuer befreit, während nur Dividenden besteuert wurden. Dies sicherte ihnen zu, dass die 2009 eingeführte Steuer ihren Finanzen nicht schadet.
Beim Veräußern von Fonds ergeben sich interessante steuerliche Besonderheiten, unabhängig davon, ob es sich um ausschüttende oder thesaurierende Fonds handelt. Trotz unterschiedlicher Besteuerung während der Haltedauer gleichen sich diese Unterschiede im Verhältnis zum Gesamtertrag beim Verkauf aus. Ein zusätzlicher Vorteil ist die Teilfreistellung aller Verkaufsgewinne, was die Steuerlast mindert.
Der Verlustbetrag erhöht sich, wenn ein Fonds mit Verlust verkauft wird, durch die Anrechnung der bereits versteuerten Vorabpauschalen. Dies bietet Anlegern eine Möglichkeit, ihren finanziellen Verlust steuerlich geltend zu machen. Durch eine Steuererklärung kann der Verlust amtlich festgestellt werden, wodurch er dann im gleichen oder in den darauffolgenden Jahren mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden kann. Diese Regelungen bieten somit sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten steuerliche Erleichterungen.
Achtung: Verluste verschiedener Assets können nicht miteinander verrechnet werden. Sie können zum Beispiel nicht Verluste aus Aktiengeschäften mit Gewinnen aus Fonds verrechnen.
Die Vorabpauschale muss in der Einkommensteuererklärung unter der Anlage KAP („Einkünfte aus Kapitalvermögen“) angegeben werden. Dort müssen alle Kapitalerträge des Steuerpflichtigen erfasst werden, inklusive der Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale wird dabei als „Vorabpauschale nach § 18 Abs. 3 InvStG“ angegeben. Der Betrag der Vorabpauschale ergibt sich aus der Berechnung, die der Fonds dem Anleger zum Jahresende mitteilt. Dieser Betrag wird in Zeile 19 der Anlage KAP eingetragen.
Wichtig: Die Vorabpauschale muss auch dann angegeben werden, wenn der Steuerpflichtige insgesamt keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen muss. Die Vorabpauschale mindert den Freibetrag für Kapitalerträge und kann somit auch Auswirkungen auf die Steuerlast haben.
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Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale auf Basis der tatsächlich ausgeschütteten Erträge berechnet. Die Erträge aus Aktien oder anderen Wertpapieren, die der Fonds im Laufe des Jahres erzielt hat, werden an die Anleger ausgeschüttet und müssen von diesen versteuert werden. Die Vorabpauschale wird dann auf Basis des Anteilswerts des Fonds am Ende des Vorjahres und der tatsächlichen Ausschüttungen im laufenden Jahr berechnet.
Bei thesaurierenden Fonds hingegen wird die Vorabpauschale auf Basis einer fiktiven Ausschüttung berechnet. Da die Erträge in thesaurierenden Fonds nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds belassen werden, müssen die Anleger die Vorabpauschale auf Basis einer fiktiven Ausschüttung berechnen. Diese fiktive Ausschüttung wird aus dem Anteilswert des Fonds am Ende des Vorjahres und einem gesetzlich festgelegten Zinssatz ermittelt.
Übrigens: Die Höhe des Zinssatzes hängt dabei vom Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab und wird jährlich neu festgelegt. Der Zinssatz soll dabei das Niveau von risikoarmen Anlagen widerspiegeln und liegt in der Regel unterhalb des durchschnittlichen Wertzuwachses von Aktien.
Eine Möglichkeit ist die Nutzung von Verlustverrechnungen. Wenn ein Anleger Verluste aus anderen Kapitalanlagen hat, können diese Verluste mit der Vorabpauschale verrechnet werden, um die Steuerlast zu senken.
Ausschüttende Fonds können ebenfalls eine Option sein. Durch die Ausschüttungen verringert sich der zu versteuernde Betrag und somit auch die Vorabpauschale.
Manche Fonds sind von Natur aus steuereffizienter als andere, weil sie zum Beispiel in Unternehmen investieren, die eine niedrige Dividendenrendite aufweisen oder weil sie aktiv Steueroptimierungsstrategien verfolgen.
Um die Vorabpauschale zu minimieren, kann es sich lohnen, die Kapitalertragssteuer zu senken. Dies kann beispielsweise durch die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags oder durch die Wahl einer günstigeren Steuerklasse erreicht werden.
Unsere Empfehlung: Beachten Sie, dass die Steuerplanung immer individuell ist und auf Ihre persönlichen Umstände und Anlage-Ziele abgestimmt werden sollte. Daher ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Finanzexperten beraten zu lassen, um die beste Strategie zur Minimierung der Vorabpauschale zu entwickeln.
Die Besteuerung von Investmentfonds ist länderabhängig und es gibt Unterschiede bei der Besteuerung von Investmentfonds in verschiedenen Ländern. Daher gibt es auch länderabhängige Unterschiede bei der Regelung zur Vorabpauschale.
In Deutschland wurde die Vorabpauschale beispielsweise im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes von 2018 eingeführt. Andere Länder können unterschiedliche Regelungen haben oder möglicherweise überhaupt keine Vorabpauschale erheben.
Tipp: Informieren Sie sich deshalb über die steuerlichen Bestimmungen für Investmentfonds im jeweiligen Land, in dem Sie investieren, um mögliche Unterschiede zu beachten und steuerliche Auswirkungen auf das Anlageergebnis zu berücksichtigen.
Informieren Sie sich vor einem Investment gut über die Besteuerung von Investmentfonds und die Vorabpauschale, insbesondere über die steuerliche Behandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.
Prüfen Sie regelmäßig die Performance Ihrer Fonds und die Höhe der Vorabpauschale, um mögliche Steuerzahlungen einschätzen zu können.
Nutzen Sie die Möglichkeit, Verluste mit der Vorabpauschale zu verrechnen, um Steuerzahlungen zu minimieren.
Berücksichtigen Sie bei der Auswahl von Fonds neben der Performance auch steuerliche Aspekte, um die Vorabpauschale zu optimieren.
Ziehen Sie gegebenenfalls einen Steuerberater zurate, um die steuerliche Optimierung Ihrer Anlagestrategie zu besprechen und mögliche Einsparungen bei der Vorabpauschale zu erzielen.
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🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.
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