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Wirecard Musterverfahren

Wirecard AG und das anstehende Musterverfahren

Im April 2020 erfuhren die geschockten Anleger der Wirecard AG (die verschiedene Wertpa-piere wie Aktien und Anleihen emittiert hatte), dass der Termin für den Jahres- und Konzern-abschluss verschoben werden muss. Die Ereignisse überschlugen sich und im Juni 2020 melde-te die Wirecard AG die Insolvenz an.

Aktualisiert am

Betrugsfall Wirecard

Die Erfolgsgeschichte der Wirecard AG, die 2018 in den Deutschen Aktienindex aufgenommen worden war, schien zu Ende. Die nachfolgenden Ermittlungen ergaben, dass die verantwortlichen Vorstände die Bilanzen mit gefälschten Zahlen und erfundenen Geschäftsvorfällen aufgeblasen hatten. Der Vorstand Braun befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft, der Vorstand Marsalek ist noch immer auf der Flucht.

Die verantwortlichen Abschlussprüfer der letzten Jahre waren von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH (EY), denen Pflichtverstöße bei der Prüfung vorgeworfen werden. Die Prüfer von EY, so der Vorwurf, hätten die Existenz der Gewinne aus dem TPA-Geschäft in Asien (circa 1,9 Milliarden) nicht ordnungsgemäß überprüft. Anleger machen geltend, dass EY dies viel früher hätte feststellen und die Testate verweigern müssen. Dann wäre dem vermeintlichen Börsenbetrug der Wirecard AG schon Jahre vorher ein Riegel vorgeschoben und deren betrügerischen Machenschaften ein Ende gesetzt worden. Viele oder die meisten Aktionäre und Wertpapierbesitzer hätten so vor einem Schaden bewahrt werden können.

Möglichkeit des Musterverfahrens

Die Geschädigten machen nun Ansprüche gegen verschiedene Beteiligte geltend: die Vorstände, die Aufsichtsräte und auch die erwähnten Wirtschaftsprüfer. Für die Vielzahl der bereits eingereichten und noch zu erwartenden Klagen sieht das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) die Möglichkeit vor, ein sogenanntes Musterverfahren stellvertretend für alle Geschädigten zu führen. In diesen Musterverfahren stellt ein Gericht fest, ob zum Beispiel ein Vorstand oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten verletzt hat. Ein solcher Musterentscheid ist für alle Gerichte bindend, die über entsprechende Klage zu entscheiden haben. Wenn die Pflichtverletzungen dem Grunde nach festgestellt sind, muss im Anschluss jeder Wertpapierbesitzer seinen persönlichen Schaden beziffern und nachweisen. Sofern die Beklagten des Musterverfahrens nach entsprechender Verurteilung nicht zur Zahlung bereit sind, muss jeder Anleger seinen Schaden im Anschluss gerichtlich geltend machen. Ein Musterverfahren dient also nur der Vorfrage, ob jemand Pflichten verletzt hat und schadensersatzpflichtig ist. Mit einem Musterentscheid bekommt der Anleger noch kein Geld.

Musterverfahren gegen EY

Ein Musterverfahren wird es nun in Bezug auf die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Dr. Markus Braun geben. Das BayObLG hat den Mandanten der Kanzlei MATTIL zum Musterkläger bestimmt. Die geschädigten Anleger, die ihre Ansprüche bisher nicht in einem Klageverfahren geltend gemacht haben, haben sechs Monate Zeit ihre Ansprüche bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht schriftlich zum Musterverfahren anzumelden; hierfür sieht das KapMUG einen Anwaltszwang vor. Hierdurch kann die Verjährung der Ansprüche kostengünstig gehemmt werden.

Da das Musterverfahren eröffnet ist, kann ab sofort eine Anmeldung erfolgen. Das Musterverfahren und der im Musterverfahren zu erwartende Musterentscheid sind bindend für die befassten Gerichte, sodass die Klageverfahren von den Gerichten zwingend ausgesetzt werden, da die jeweiligen Gerichte zunächst das Ergebnis des Musterverfahrens und die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abwarten müssen.

Dennoch können Anleger statt einer bloßen Anmeldung jetzt und auch während dieses Verfahrens jederzeit einzelne Klagen auch individuell einreichen, um sich an dem Musterverfahren zu beteiligen und an einem möglicherweise geschlossenen Vergleich teilzuhaben.
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Peter Mattil - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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