Jeder vierte Arbeitnehmer ist von Berufsunfähigkeit betroffen
Wer von seinem Einkommen lebt, sollte deshalb frühzeitig an eine Absicherung denken. Dazu stehen Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmern unterschiedliche Versicherungen zur Auswahl. Dazu zählen insbesondere die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Risikolebensversicherung. Sie zählen zu den wichtigsten Versicherungen, wenn es um den Existenzschutz geht.
Welchen Existenzschutz bietet eine Versicherung?
Alternativ dazu kann auch eine kostengünstigere Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung zahlt dem Versicherten in der Regel eine monatliche Rente, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, die gewohnte Tätigkeit für die Dauer von mehr als drei Stunden auszuüben. Die Monatsrente liegt in der Regel bei einem Drittel des gewohnten Bruttogehalts.
Eine vollkommen andere Art der Absicherung bietet die Risikolebensversicherung an. Diese Versicherung leistet nicht im Krankheitsfall, sondern bei Tod des Versicherten wird eine vorab vereinbarte Summe ausbezahlt. Das erlaubt es Versicherten, sich frühzeitig um die finanzielle Versorgung der Angehörigen, beispielsweise der Familie, zu kümmern. Die Risikolebensversicherung ist dabei von der Lebensversicherung zu unterscheiden. Sie zahlt ausschließlich im Todesfall an Begünstigte des Versicherungsvertrages und hat damit keine Sparfunktion. Auch bei dieser Versicherung spielen das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und andere Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Beitragshöhe.
Frühzeitige Beratung durch Experten sichern
Welche Versicherung dazu im Detail relevant ist, lässt sich in einem Beratungsgespräch klären. Zu den Spezialisten in diesem Bereich zählen die Versicherungsmakler der Hoesch & Partner GmbH. Sie wissen, worauf es beim Abschluss einer Versicherung ankommt und achten auch auf die Details. Das zeigt sich beispielsweise bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Enthalten die Vertragsbedingungen nicht einen Verzicht auf die "abstrakte Verweisung", zahlt der Versicherer nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherte eine andere Tätigkeit in einem vergleichbaren Beruf ausüben kann.