Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Fallbeispiele vor, wann und wie die Unfallversicherung von der Steuer abgesetzt werden kann. Diese Fallbeispiele verdeutlichen, wie die steuerliche Absetzbarkeit der Unfallversicherung in verschiedenen Lebenssituationen aussehen kann. Beachten Sie jedoch, dass die tatsächliche steuerliche Situation von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und individuell unterschiedlich sein kann.
Unsere erste Person, nennen wir sie Alex, ist ein Single ohne Kinder. Sie ist angestellt und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro. Alex zahlt jährlich 1.500 Euro in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und 200 Euro in ihre private Unfallversicherung.
Da Alex angestellt ist, kann sie bis zu 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Von diesen 1.900 Euro sind allerdings schon 1.500 Euro durch ihre Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Somit bleiben noch 400 Euro übrig, die sie für andere Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann. Da ihre Beiträge zur Unfallversicherung 200 Euro betragen, kann sie diese vollständig absetzen und somit ihre steuerliche Belastung reduzieren.
Das nächste Fallbeispiel betrifft ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern. Beide Elternteile sind angestellt und zahlen jeweils 2.000 Euro in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und jeweils 300 Euro in eine private Unfallversicherung.
Da beide Elternteile angestellt sind, kann jedes von ihnen bis zu 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Von diesen 1.900 Euro sind allerdings schon jeweils 2.000 Euro durch ihre Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Daher besteht leider keine Möglichkeit, die Beiträge zur Unfallversicherung abzusetzen, da der Höchstbetrag bereits erreicht ist.
Hinweis: Eine private Kinderunfallversicherung kann von den Eltern prinzipiell auch von der Steuer abgesetzt werden.
Unser letztes Fallbeispiel betrifft einen Rentner. Er ist gesetzlich kranken- und pflegeversichert und zahlt dafür 1.200 Euro jährlich. Daneben zahlt er 150 Euro für seine private Unfallversicherung. Da er Rentner ist, hat er einen höheren Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro. Von diesen 2.800 Euro sind 1.200 Euro durch seine Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Somit bleiben noch 1.600 Euro übrig, die er für andere Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann. Da seine Beiträge zur Unfallversicherung 150 Euro betragen, kann er diese vollständig absetzen und somit seine steuerliche Belastung reduzieren.
Die Kosten, die Sie geltend machen können, beziehen sich auf die Prämien, die Sie für Ihre private Unfallversicherung gezahlt haben. Beachten Sie, dass die absetzbaren Beiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen begrenzt sind. Für Angestellte liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro – sofern diese Beträge nicht bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
Wenn Sie Ihre Unfallversicherung wechseln oder kündigen, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die steuerliche Absetzbarkeit der gezahlten Prämien im laufenden Jahr. Die Prämien, die Sie bis zum Wechsel oder zur Kündigung gezahlt haben, können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Bei einem Wechsel der Versicherung können Sie auch die Prämien für die neue Versicherung absetzen, sofern der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist.
In der Regel können Sie nur die Prämien absetzen, die Sie im jeweiligen Steuerjahr gezahlt haben. Eine Nachversteuerung für frühere Jahre ist in der Regel nicht möglich, da die Steuererklärung grundsätzlich jährlich abgegeben wird und sich auf die im jeweiligen Jahr angefallenen Einkünfte und Aufwendungen bezieht.
Prüfen Sie, ob Sie eine private oder gesetzliche Unfallversicherung abgeschlossen haben.
Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen zu Ihrer Unfallversicherung auf. Dazu gehören die Versicherungspolice, Zahlungsbelege und jegliche Kommunikation mit Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Geben Sie die Beiträge zu Ihrer Unfallversicherung in Ihrer Steuererklärung an.
Steuergesetze und -richtlinien können sich ändern. Es ist empfehlenswert, Ihre steuerliche Situation regelmäßig – mindestens einmal im Jahr – zu überprüfen.
* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.
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