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Testament schreiben: Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihren letzten Willen verfassen

Die Antwort auf die Frage „wie verfasse ich ein Testament?“ wirkt sich zum einen auf den Familienfrieden, zum anderen auf die Besteuerung aus. Das Erbrecht ist kompliziert. Nicht umsonst haben sich zahlreiche Anwälte auf dieses juristische Segment spezialisiert. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Tipps und beantworten wir die wichtigsten Fragen!

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Testament schreiben – Das Wichtigste in Kürze

  • Erstellen Sie ein Testament, denn es sorgt für Klarheit und stellt sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden.
  • Machen Sie sich Gedanken über Nächstbegünstigste, um vorzusorgen und Unklarheiten auszuschließen.
  • Tipp: Investieren Sie frühzeitig die Zeit, sich mit Ihren Vorstellungen und Wünschen auseinanderzusetzen und ein rechtlich geltendes Dokument aufzusetzen.
  • Die Auseinandersetzung mit den Wünschen im Bezug auf das persönliche Vermögen ist grundsätzlich für jeden von Bedeutung.
  • Einerseits lohnt sich die Betrachtung der rechtlichen Freibeträge, andererseits spielt die Erbschaftssteuer eine große Rolle.
  • Wichtig: Viele häufig vorkommende Fehler lassen sich leicht vermeiden und erleichtern unter besonderen Umständen den Umgang mit schwierigen Sitationen.

Inhaltsverzeichnis

Wie schreibe ich ein Testament?

Ein Testament sollte nicht nur die ältere Generation beschäftigen, sondern Ledige und Verheiratete jeden Alters. Diese Frage gewinnt auch für immer mehr Deutsche an Bedeutung. Die Deutsche Bank beauftragte im Jahr 2019 das Demoskopie-Institut Allensbach mit einer Umfrage zum Thema „Testament“. Die Ergebnisse geben zu denken:

  • Nur 39 Prozent der befragten Haushalte verfügten über ein Testament.
  • Im Jahr 2015 gab es in 17 Prozent der Erbfälle juristische Auseinandersetzungen, im Jahr 2018 waren es bereits 19 Prozent.

Die Tatsache, dass fast ein Fünftel aller Erbschaftsangelegenheiten ein juristisches Nachspiel hatten zeigt, dass die Frage „wie muss ein Testament aussehen“ durchaus berechtigt ist. Wir wollen nachfolgend darauf eingehen.

Hinweis: Ein Testament kann von jedem handschriftlich und völlig kostenfrei ohne notarielle Beglaubigung erstellt werden. Er kann so sein Vermögen nach seinen Wünschen verteilen und spart den Erben später Unklarheiten!

Wünsche festlegen durch Auflagen

Vererbende können Auflagen in ihr Testament aufnehmen, wenn sie möchten, dass Erbende nach ihrem Tod bestimmte Wünsche erfüllen. Ein Beispiel hierfür ist die Grabpflege. Wer diese Auflagen nicht erfüllen möchte, muss das Erbe ausschlagen, ein eventueller Pflichtteil geht dadurch aber nicht verloren. Auflagen sind in vielen Konstellationen möglich und immer verbindlich. Ausnahmen sind unmöglich zu erfüllende, sittenwidrige oder verbotene Anordnungen.

Einsatz eines Testamentsvollstreckers

Im Fall, dass der Vererbende absolut sichergehen möchte, dass die Erben mit seinem Nachlass so umgehen, wie er es möchte, kann er eine beliebige, ihm vertraute Person als Testamentvollstrecker benennen. Es handelt sich hierbei um ein anspruchsvolles Amt, das rechtliche und wirtschaftliche Kompetenzen erfordert. Der Vererbende sollte aus diesem Grund vorab klären, ob seine Wunschperson das Amt übernehmen möchte. Sie überwacht zum Beispiel nach dem Tod des Vererbenden , ob seine Auflagen erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung aus dem Nachlass.

Wahl der richtigen Form

Schon kleine formale Fehler können ein Testament unwirksam machen. Die Folge ist, das dann die gesetzliche Erbfolge einsetzt, die der Testamentsverfasser eigentlich unwirksam machen wollte. Um das zu vermeiden, ist es wichtig, die Formvorschriften zu kennen: Grundsätzlich darf jeder ein handschriftliches Testament verfassen, ohne dass er einen Notar einschalten muss. Darunter fallen Einzelpersonen, Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möchten unverheiratete Partner eine aufeinander abgestimmte letztwillige Verfügung verfassen, können sie bei einem Notar einen Erbvertrag aufsetzen lassen.

Eigenhändige Testamente müssen vom Erblasser von Anfang bis Ende selbst handschriftlich angefertigt werden – und dies am besten als normaler Text und nicht in Briefform. Er darf dabei weder einen Computer noch eine Schreibmaschine verwenden. Es ist auch nicht erlaubt, den Text zu diktieren, während ein Dritter ihn schreibt. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollte der Verfasser diese nummerieren und zusammenheften, damit nichts verloren gehen kann.

Hinweis: Von einem Testament in Briefform ist eher abzuraten, da manchen Schwierigkeiten bei der Auslegung entstehen können.

Unterschrift macht Testament gültig

Beim Testament handelt es sich um eine Urkunde, die regelt, was nach dem Ableben mit dem eigenen Vermögen geschehen soll. Dementsprechend sollte das Dokument einen offiziellen Charakter haben. Am Ende des Schriftstücks muss der Verfasser dieses mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Ratsam ist es auch, dabei Ort und Datum zu nennen. Dies ist laut Gesetz aber nicht zwingend erforderlich.

Wichtig: Das Datum ist vor allem wichtig, wenn mehrere Testamente existieren. Im Fall, dass sich die Schriftstücke widersprechen, gilt das zuletzt verfasste.

Alte Verfügungen vernichten – schong gewusst?

Im Falle eines Einzeltestaments kann der Verfasse die alte Version, deren Inhalt verändert wurde, einfach vernichten. Er kann es einfach zerreißen oder entsorgen. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament. Aufeinander bezogene Regelungen können nur gemeinsam widerrufen werden, wenn beide Partner noch leben. Falls nur ein Partner widerrufen möchte, muss er das durch eine notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Partner tun.

Im Zweifelsfall zum Fachmann

Eine Alternative zum eigenhändig verfassten Testament ist das notarielle, beziehungsweise öffentliche Testament. Vor allem bei größeren Vermögen, vielen Erben oder komplizierten Familienverhältnissen lohnt sich der Gang zum Notar. Erblasser sollten ebenfalls die Arbeit eines Notars in Anspruch nehmen, wenn es um Erbfälle mit Auslandsbezug oder die Beteiligung einer Firma geht.

Ebenfalls helfen kann ein Fachanwalt für Erbrecht. Ein Gang zu einem der beiden Fachmänner lohnt sich, wenn der Vererbende Zweifel hat, ob er seinen letzten Willen ohne Dokument wirksam verfassen kann.

Die Erbschaftssteuer

Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird fällig, wenn das Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert dessen eine bestimmte Freigrenze übersteigt. Sie fällt in Teilen sportlich aus, doch dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis häufig steuerfrei. Wenn das Vermögen aber sehr groß ist oder entfernte Verwandte miterben, kassiert das Finanzamt oft mit. Für beide Sachverhalte gilt dieselbe Steuerregelung, da der Gesetzgeber eine Schenkung als vorgezogenes Erbe einstuft.

Zunächst einmal werden die Begünstigten in Steuerklassen unterteilt. Die Zuordnung in eine Steuerklasse basiert auf dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser. Aus der Steuerklasse geht zunächst auch der Freibetrag hervor.

Freibetrag (§16 ErbStG) Steuerklasse (§15 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000€ I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000€ I
für Enkelkinder 200.000 € I
Urenkel, für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 € I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000€ II
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000€ III

Ein Blick auf die letzte Zeile zeigt, dass sich Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, zu Lebzeiten bereits etwas einfallen lassen müssen, um im Todesfall den niedrigen Freibetrag zu umgehen. Neben den Freibeträgen spielt aber auch die Erbschaftssteuer eine wesentliche Rolle.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in der Steuerklasse I Steuersatz in der Steuerklasse II Steuersatz in der Steuerklasse III
75.000€ 7% 15% 30%
300.000€ 11% 20% 30%
600.000€ 15% 25% 30%
6.000.000€ 19% 30% 30%
13.000.000€ 23% 35% 50%
26.000.000€ 27% 40% 50%
über 26.000.000€ 30% 43% 50%

Angenommen, die Tante hinterlässt dem Neffen 100.000 Euro. Der Freibetrag beläuft sich für Neffen und Nichten auf 20.000 Euro. Die Besteuerung erfolgt gemäß Steuerklasse II. Das steuerpflichtige Erbe beträgt 80.000 Euro. Der Neffe muss daraus 20 Prozent, 16.000 Euro abführen. Es bleiben ihm von den 100.000 Euro Erbe noch 84.000 Euro.

Bevor es aber zur Besteuerung des Erbes kommt, muss zunächst ein Testament aufgesetzt sein. Leider gehen viele Menschen mit diesem Thema eher verhalten um. Das Ergebnis führt häufig dazu, dass der Nachlass aufgrund der Gesetzeslage gerade nicht so aufgeteilt wird, wie es sich der Erblasser gewünscht hätte.

Tipp: Bereits zu Lebzeiten die Freibeträge für Schenkungen nutzen, um die Erbschaftssteuer zu senken. Schenkungen sind alle zehn Jahre steuerfrei im Rahmen der Steuerklassen möglich.

Vermachen statt vererben

Möchte der Erblasser einer Person, Firma oder einem gemeinnützigen Unternehmen einen Teil seines Vermögens überlassen, dies aber nicht zum Erben machen, kann er das über ein Vermächtnis. Geldbeträge, wertvolle Gegenstände oder Immobilien lassen sich zum Beispiel vermachen, aber auch Forderungen und Rechte. Wichtig zu wissen ist in diesem Fall, dass auch Empfänger von Vermächtnissen, genauso wie Erben, Erbschaftssteuer zahlen müssen. Sie gehören aber nicht zur Erbengemeinschaft und teilen dementsprechend auch nicht deren Pflichten. Im Erbfall können Vermächtnisnehmer den ihnen vermachten Teil einfordern. Sie sind aber dazu verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

Den digitalen Nachlass regeln

Verstorbene hinterlassen auch nach ihrem Tod Spuren in der digitalen Welt, zum Beispiel mit E-Mail-Konten oder Kaufveträgen mit Online-Shops. Zum Erbe gehören ebenfalls elektronisch hinterlegte Daten und Verträge. Den Erben bereitet oft der Zugang zu diesen Schwierigkeiten. Es stellt sie vor die Aufgabe, Zugangsdaten und Passwörter zu ermitteln.

Passwort-Manager helfen

Möchte der Erblasser den Hinterbliebenen diese Schwierigkeiten ersparen, sollte er im Hinblick auf seinen digitalen Nachlass vorsorgen. Dies kann er zum Beispiel mit einer Liste tun, auf der er alle Nutzerkonten mit Passwörtern notiert oder einem digitalen Passwort-Manager, der diese auf dem digitalen Endgerät speichert.

Die sieben häufigsten Fehler bei der Testamentserstellung

Ziel dieses Testamtent Ratgebers solle es zunächst sein, die Frage „was muss in einem Testament stehen, damit es gültig ist“ so zu beantworten, dass Fehler vermieden werden.

1. Fehler: Gar kein Testament

Viele Menschen setzen sich mit ihrem Ableben nicht auseinander. Wer definitiv nichts zu vererben hat, kann sich diesen Luxus leisten. Stehen aber mehr oder weniger substanzielle Werte im Raum lohnt es sich, über das Testament nachzudenken. Das beginnt bereits damit, dass vorgezogene Schenkungen diejenigen steuerlich entlasten, die später auch als Erbe eingesetzt werden.

2. Fehler: copy – paste

Der Ausdruck copy – paste beschreibt das Kopieren einer Textzeile am Computer und das Einfügen in ein anderes Dokument (Strg c und Strg v). Es finden sich im Internet durchaus rechtssichere Mustervorlagen für Testamente. Das Problem ist nur, dass ein nicht notariell beglaubigtes Testament vollständig handschriftlich verfasst sein muss.

Das Kopieren des Textes in eine Word-Vorlage, anschließendes Ausdrucken und unterschreiben haben keinerlei Rechtsgrundlage. Das Testament ist wertlos.

Wer sein Testament selbst aufsetzen möchte, muss dies von vorne bis hinten handschriftlich tun. Sinnvoll ist auch eine Durchnummerierung der Seiten. So wird vermieden, dass ein unzufriedener Erbe die ihm zum Nachteil gereichende Seite verschwinden lässt.

Tipp: Auf jeden Fall ein Testament erstellen. Wenn es ohne Anwalt geschieht, muss es komplett handschriftlich aufgesetzt sein. Rechtssichere Vorlagen finden sich im Internet.

3. Fehler: Testament erst im hohen Alter verfasst

In jungen Jahren denken die wenigsten an ihr Testament. Wird das Testament jedoch erst in sehr fortgeschrittenem Alter verfasst, kann es passieren, dass der eine oder andere der Nachfahren dieses anzweifelt. Der Erblasser sei vermutlich nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen und von Dritten beeinflusst.

Wer sich wirklich erst in sehr hohem Alter dazu entschließt, ein Testament aufzusetzen, sollte ein ärztliches Attest in Bezug auf seine geistigen Kräfte beifügen.

4. Fehler: Die Erbfolge-Klausel

Die verwitwete Mutter setzt eines Tages ein Testament mit dem Wortlaut auf: „Ich hinterlasse alles meinen Sohn“. Die formale Richtigkeit vorausgesetzt, gäbe es daran nichts zu deuten. Was passiert aber, wenn der Sohn vor der Mutter stirbt und das Testament nicht geändert wird? Um diese Frage von Beginn an auszuschließen, sollte ein Testament immer noch einen gedanklichen Schritt weitergehen und den Nächstbegünstigten benennen.

5. Fehler: Berliner Testament ohne Schlusserbfall

Eine beliebte Variante des Testaments unter Ehegatten ist das sogenannte Berliner Testament. Bei dieser Variante setzten sich die Eheleute gegenseitig im Fall des Todes von einem der beiden als Universalerbe ein. Weiterer Bestandteil ist der Passus, wer den Hinterbliebenen beerbt. Erst wenn beide gestorben sind, erhalten die gemeinsamen Kinder oder andere Erben das Familienvermögen. Die gegenseitige Bestimmung zum Alleinerben sorgt zum einen für Sicherheit und zum anderen dafür, dass das Vermögen zunächst zusammen bleibt. Andernfalls würde sich das Vermögen auf mehrere Erben verteilen. Je nach Anzahl der Erben und Vermögenshöhe ist der Erbteil des Ehepartners dann nicht allzu hoch. Dieser Situation kann das Berliner Testament entgegen wirken.

Allerdings geht dabei häufig eines vergessen: Die Frage, ob der Hinterbliebene die Schlusserbeklausel wieder abändern darf oder nicht. Sinnvoll ist in diesem Fall der Einschluss einer Klausel, welche diese Frage beantwortet.

Tipp: Immer eine Generation weiter denken und auch die Erbfolge berücksichtigen, wenn der eigentliche Erbe vorher verstirbt.

6. Fehler: Steuerliche Komponente nicht berücksichtigt

Auf Erbrecht spezialisierte Anwälte wissen, dass auch die Steuerkomponente, über die oben aufgeführten Freibeträge hinaus, bei der Testamentserstellung eine Rolle spielen kann.

Müssen beispielsweise die Kinder alles erben und Erbschaftssteuer bezahlen oder macht es Sinn, das über den Freibetrag hinausgehende Erbe auf die Enkel umzuschichten? Entsprechende Zusatzverfügungen im Testament können sicherstellen, dass Kinder oder Enkel keinen unberechtigten Zugriff auf den Erbanteil nehmen können.

7. Fehler: Unsachgemäße Aufbewahrung des Testaments

Leider bergen Erbschaften immer wieder Anlass für Differenzen zwischen den potenziell Begünstigten. Es kann durchaus im Interesse eines Beteiligten sein, wenn es kein Testament gibt. Wer weiß, dass in seiner Familie ein solches Pulverfass liegt, sollte entsprechende Vorkehrung treffen. Das Testament im Versicherungsordner oder in der Schublade aufzubewahren ist in diesem Fall eher unglücklich. Wer sein Testament trotzdem zu Hause hinterlegen möchte, sollte einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mitteilen.

Der sicherste Ort, das Testament verwahren zu lassen, ist bei einem Notar oder beim Nachlassgericht. Im Fall, dass der Erblasser sowieso beim Notar war, wird es bei diesem ohnehin verwahrt. Das dortige Hinterlegen kostet einmalig 75 Euro. Die Gebühren beim Nachlassgericht in Höhe von sieben Euro dafür kann man, im Vergleich zu dem vermiedenen Ärger, vernachlässigen. Seit Januar 2012 werden außerdem im Zentralen Testamentsregister alle für den Erbfall erforderlichen Daten aus amtlich oder notariell verwahrten Urkunden erfasst. Für die Registrierung müssen Vererbende bei einem notariellen Einzeltestament 15 Euro bezahlen, bei einem eigenhändigen Einzeltestament sind es 18 Euro.

Die gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament vor, in dem es abweichende Regelungen gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie verteilt das Vermögen des Erblassers nach einem bestimmten Schema und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Das bedeutet, dass das Erbe auch ohne letzten Willen unter den Angehörigen verteilt wird. Diese gesetzliche Erbfolge unterscheidet zwischen Erben ersten, zweiten, dritten und vierten Grades. Die Zuordnung erfolgt nach folgendem Schema:

Erben ersten Grades:

  • Kinder
  • Enkel
  • Urenkel
  • Nichteheliche Nachkommen
  • Minderjährig adoptierte Kinder

Erben zweiten Grades:

  • Eltern des Erblassers
  • Deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)
  • Deren Kinder (Nichten und Neffen)

Erben dritten Grades:

  • Großeltern des Erblassers
  • Deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins)

Erben vierten Grades:

  • Urgroßeltern
  • Deren Kinder (Großonkel oder Großtanten)

Die Kinder von Großonkeln und Großtanten fallen aus der Erbberechtigung heraus. Auch nicht verheiratete Partner erben laut BGB nichts. Falls sie sich trotzdem gegenseitig absichern und zu Alleinerben ernennen möchten, können sie bei einem Notar einen Erbvertrag schließen, der diesen dann beurkundet.

Diese erbrechtlichen Regelungen sind allerdings über 100 Jahre alt. Sie stammen dementsprechend aus einer Zeit, in der heutige Familienkonstellationen undenkbar gewesen wären. Aus diesem Grund passt die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen nicht zu den eigenen Familienverhältnissen, Bedürfnissen und Wünschen.

Hinweis: Der Vererbende kann in seinem Testament auch Firmen, wohltätige Organisationen und Stiftungen bedenken und damit sein Vermögen gemeinnützig vererben.

Die Erben bestimmen und eine Anordnung treffen

Wer Vermögen zu vererben hat, hat weitläufige Gestaltungsmöglichkeiten. Der Testamentsverfasser kann eine oder mehrere Personen zum Erben machen, sie ausschließen, besonders begünstigen oder Auflagen anordnen.

Tipp: Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Vererbende darauf achten, eindeutige und konkrete Formulierungen in seinem Testament zu nutzen. Fachanwälte für Erbrecht können helfen, sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten kennenzulernen und sie richtig zu nutzen.

Erbengemeinschaft bei mehreren Erben

Legt der Vererbende mehrere Erben fest, bilden sie nach seinem Ableben eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass geht dann erst auf alle Miterben gleichermaßen über. Sie können anschließen nur gemeinsam über das Erben entscheiden und sind dazu verpflichtet, alles untereinander zu verteilen. Mit der Aufnahme einer Teilungsordnung kann der Vererbende Streit vorbeugen. So kann er seine Erben verpflichten, das gemeinschaftliche Eigentum nach seinem Willen zu teilen.

Der Pflichtteil beim Testament

Der Pflichtteil beschreibt die finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen. Er steht der nahen Verwandschaft zu, die der Verbendende in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Setzt die verwitwete Mutter ihren einzigen Sohn als Erben ein, spielt er also keine Rolle. Anders verhält es sich allerdings, wenn zwei oder mehr gleichberechtigte Erben vorhanden sind, die in unterschiedlicher Höhe bedacht werden sollen.

Oft genug kommt der Pflichtteil ins Spiel. Eine Person zu enterben ist nur möglich, wenn sich diese Person nachweislich als „erbunwürdig“ erwiesen hat. Der Erblasser muss denjenigen per Testament enterben. Dafür bedarf es allerdings massiver Verfehlungen. Will der Erblasser einen Erben „abstrafen“, kann er dessen Anspruch auf den Pflichtteil reduzieren. Im Regelfall lässt sich dieser nicht umgehen, da nahe Angehörige einen gesetzlichen Anspruch haben. Der Erblasser kann also einen bestimmten Personenkreis nicht komplett vom Erbe ausschließen. Es gibt zwei Varianten, einen Angehörigen zu enterben. Bei Ersterer fertig der Erblasser ein Testament an und erklärt den gesetzlichen Erben darin für enterbt. Im zweiten Fall erwähnt er den gesetzlichen Erben nicht im Testament und setzt dafür eine oder andere erbende Personen ein. Dadurch sind alle nicht genannten Personen automatisch enterbt.

Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des regulären Erbanspruchs. Wichtig ist, dass der Pflichtteil nur in Euro ausgezahlt werden kann. Als Pflichtteil den Sportwagen zu vererben ist nicht möglich. Der Pflichtteil birgt allerdings für den bevorzugten Erben auch ein massives Risiko.

Dazu ein Beispiel: Ein Erblasser hat zwei Kinder. Sein Vermögen besteht in einem Einfamilienhaus im Wert von 400.000 Euro. Das eine Kind soll nur den Pflichtteil erhalten: 50 Prozent aus 200.000 Euro, folglich 100.000 Euro.

Da der Pflichtteil nur in Form von Geld ausgezahlt werden kann, muss das andere Kind 100.000 Euro aufbringen. Hat es diese nicht, geht die Immobilie in den Verkauf. Manche Zwangsversteigerung in Deutschland resultierte aus der Pflichtanteilsklausel.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf einen Pflichtteil haben Kinder, Enkel und Urenkel. Ebenso berechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Eltern. Die Existenz nah verwandter Angehöriger schließt das Pflichtteilsrecht von weiter entfernten Verwandten aus, wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Erbt das Kind des Verstorbenen, können andere nahe Verwandte, wie Geschwister oder Eltern, keinen Pflichtteil einfordern. Sie erhalten nichts, wenn der Vererbende sie im Testament nicht bedacht oder ausdrücklich enterbt hat. Auch Ex-Ehepartner haben in der Regel keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dafür muss auch die Scheidung noch nicht einmal rechtskräftig sein. Das Einreichen und die Zustimmung beider Partner genügt in diesem Fall.

Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Deren gesetzlicher Anspruch bezieht sich auf ihren Mindestanteil am Nachlass. Sie können nur diesen nach dem Ableben des Erblassers geltend machen. Nach drei Jahren verjährt der Anspruch allerdings. Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem der Angehöre von dem Tod erfahren hat und davon, dass der Verstorbene ihn enterbt.

Was kostet ein Testament?

Die Kosten für ein Testament fallen unterschiedlich aus. Sie richten sich zum einen nach der Art der Erstellung, zum anderen nach dem Vermögenswert.

Die günstigste Variante ist natürlich das handschriftlich selbst erstellte Testament. Wird es beim Nachlassgericht hinterlegt, beträgt die Gebühr dafür 75 Euro.

Es gibt auch die Option, das Testament selbst handschriftlich zu erstellen aber von einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Kosten für die Beglaubigung sind in §45 der Kostenordnung festgesetzt. Sie betragen ein Viertel der vollen Gebühr, maximal 130 Euro.

Nachlasswert Beglaubigung beim Notar (0,25-fache Gebühr)
10.000,00€ 18,75€
25.000,00€ 28,75€
50.000,00€ 41,25€
250.000,00€ 130,00€
500.000,00€ 130,00€

Entscheidet sich der Erblasser für ein notariell aufgesetztes Testament, ist die Grundlage wieder der Nachlasswert. Allerdings stellt der Notar dafür die einfache Gebühr in Rechnung. Dazu eine Mustergebührentabelle:

Nachlasswert Einzeltestament (1,0-fache Gebühr) Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag (2,0-fache Gebühr)
10.000,00€ 75,00€ 150,00€
25.000,00€ 115,00€ 230,00€
50.000,00€ 165,00€ 330,00€
250.000,00€ 535,00€ 1.070,00€
500.000,00€ 935,00€ 1.870,00€

Tipp: Ein notarielles Testament kann günstiger sein als ein privatschriftliches. Dies gilt, wenn der Erbe ansonsten einen Erbschein beantragen muss, beispielsweise weil es eine Immobilie oder größere Ersparnisse gibt. Das Erbscheinverfahren kostet nämlich zwei Gebühren. Ein notarielles Testament ersetzt im Regelfall den Erbschein.

Zwei klassische Fehler in Bezug auf die Erbschaftssteuer

Zum Ende unseres Testament Ratgebers wollen wir noch auf die zwei absolut klassischen Fehler eingehen, die zu unnötiger Erbschaftssteuer führen. Einer davon kommt im Bereich Lebensversicherung zum tragen und kann fatale Folgen haben.

Erbschaftssteuer auf Lebensversicherungen

Ein unverheiratetes Paar erwirbt gemeinsam eine Immobilie für 600.000 Euro. Der Anteil des Kaufpreises des einen Partners A beläuft sich auf 400.000 Euro, davon 300.000 Euro finanziert. Der Anteil des anderen Partners B beläuft sich auf 200.000 Euro, davon 100.000 Euro finanziert. Für den Todesfall haben sich die beiden gegenseitig als Erbe für den Anteil der Immobilie des anderen eingesetzt.

Partner A hat das größere Einkommen und möchte B im Fall seines Todes abgesichert wissen. Er schließt daher eine Lebensversicherung in Höhe von 300.000 Euro ab, zahlt die Beiträge und setzt B als Begünstigten ein. Unglücklicherweise verstirbt A.

B erbt zunächst den Anteil der Immobilie in Höhe von 400.000 Euro. Dazu kommt die Lebensversicherung in Höhe von 300.000 Euro. Der Wert der Immobilie wird um die Hypotheken gemindert, es bleiben 300.000 Euro. Hinzu kommen aber 300.000 Euro aus der Lebensversicherung. Das Erbe beträgt damit 400.000 Euro. Abzüglich des Freibetrages bleibt ein steuerpflichtiges Erbe in Höhe von 380.000 Euro. In der Steuerklasse III bedeuten dies 30 Prozent Steuern, 114.000 Euro.

Dies wäre vermeidbar gewesen. Der Grund liegt darin, dass B die eingezahlten Beiträge von A zuzüglich Risikoanteils aus der Lebensversicherung erbte. Diesen Fallstrick kann man folgendermaßen umgehen:

B schließt eine Lebensversicherung auf A ab, ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Begünstigter im Todesfall. A ist nur die versicherte Person. Im Todesfall von A erhält B die selbst eingezahlten Beiträge zuzüglich des Risikoanteils ausbezahlt. Da die Versicherungsleistung aus selbst entrichteten Beiträgen bei einer Risikolebensversicherung nicht steuerpflichtig sind, fällt keine Steuer an. Dieser Umstand ist leider auch dem einen oder anderen Versicherungsvertreter nicht bekannt.

Immobilienschenkung mit Wohnrecht

Eltern, die über Geldvermögen auch Immobilieneigentum besitzen, möchten ihren Kindern häufig Gutes tun. Sie nutzen daher die Schenkungsfreibeträge, und übertragen das Immobilieneigentum zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Der Fairness halber erhalten sie aber im Grundbuch ein lebenslanges Nutzungsrecht eingetragen. Der Zeitraum für steuerfreie Schenkungen beträgt zehn Jahre. Die Eltern versterben nach zwölf Jahren, auf die Immobilie wird Erbschaftssteuer fällig. Warum?

Durch das Nutzungsrecht hatten die Eltern nach wie vor einen unmittelbaren Zugriff auf die Immobilie. Damit befand sie sich noch in ihrem mittelbaren Eigentum, sie zählt also zur Erbmasse.

Tipp: Immer die steuerliche Komponente berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Nutzung der steuerfreien Schenkung, sondern auch bei Lebensversicherungen oder Immobilienübertrag.

Testament ändern oder widerrufen

Ein Testament kann jederzeit verändert oder widerrufen werden, egal ob eigenhändig geschrieben oder vom Notar verfasst. Der Vererbende kann also flexibel reagieren, wenn sich seine Lebensumstände verändern. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung des Testaments. Sollte sich der Erblasser für ein notarielles Dokument aus der gerichtlichen Verwahrung entscheiden, verliert es automatisch und für immer seine Gültigkeit. Es muss dann komplett neu verfasst werden. Ein beim Amtsgericht hinterlegtes, eigenhändiges verfasstes Testament kann der Erblasser jederzeit zurückholen und abändern, ohne dass es seine Gültigkeit verliert.

Unser Fazit zum Thema Testament

Es gibt Themen, die erbaulicher sind als das eigene Testament. Auf der anderen Seite ist kein Testament die für die Hinterbliebenen in den meisten Fällen schlechteste Lösung. Wir sollten realistisch sein und das eigene Ableben als Teil des Lebens sehen. Das Aufsetzen des Testamentes unter Berücksichtigung der formalen Vorgaben kann ohne finanziellen Aufwand erfolgen, hilft aber zu Lebzeiten, alles so zu regeln, wie wir es gerne möchten.

Testament – das sollten Sie tun

  1. Der Erblasser sollte sich Gedanken machen, wen er begünstigen möchte und am besten schon zu Lebzeiten die Freibeträge für Schenkungen ausnutzen.

  2. Der Erblasser muss sein Testament komplett handschriftlich aufsetzen, damit er es notriell beglaubigen lassen kann, wenn er es ohne Anwalt erstellen möchte.

  3. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten im Testament die Nächstbegünstigten genannt werden.

  4. Der Erblasser sollte die steuerliche Komponente berücksichtigen, um sicher zu gehen, dass Kinder oder Enkel keinen unberechtigten Zugriff auf den Eranteil nehmen können.

  5. Ein Testament sollte sicher verwahrt werden, am besten beim Notar oder Nachlassgericht.

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