Sie müssen als Kunde für einen Stromvertrag nicht zwangsläufig aktiv werden. Sie haben die Möglichkeit, dass Ihr Versorger Ihnen ein neues Angebot macht. Zum Beispiel sendet die Grundversorgung Briefe zur Kundengewinnung. Rechtlich gesehen ist das in Ordnung. Ruft ein Unternehmen Sie allerdings an und verwickelt Sie in ein Kundengespräch, ist das rechtlich nicht korrekt. Trotzdem kommt es häufig vor, dass Unternehmen Verbraucher anrufen, um ihnen neue Stromverträge zu verkaufen. Teilweise beauftragen sie dafür sogar Call-Center.
Auch wenn Sie auf ein solches Angebot eingehen, bedeutet das nicht, dass Ihr neuer Versorger dem Alten in Ihrem Namen kündigen darf. Sie sollten Ihrem neuen Versorger zuerst eine schriftliche Vollmacht erteilen. Das Ministerium für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge erarbeitet. Im Laufe des Jahres 2020 wird die Bundesregierung voraussichtlich über diesen beraten und ihn dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen. Der Entwurf sieht unter anderem die schriftliche Bestätigung eines neuen Stromvertrags vor und dass ein solcher eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten haben darf. Bei der Bundesnetzagentur können Sie unerlaubte Werbeanrufe melden.
In dem Fall, dass ein Unternehmen Ihnen vor der Gesetzesänderung einen Liefervertrag unterschiebt, kommen Sie durch einen Widerruf aus diesem heraus. Sie haben bis zu 14 Tage nach dem vermeintlichen Vertragsabschluss Zeit, diesen zu widerrufen. In der vertraglichen Widerrufsbelehrung müssen dafür eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Faxnummer des Anbieters aufgeführt sein.
Der günstigste Anbieter ist nicht immer die beste Wahl. Doch auch bei Wechselproblemen müssen Sie keine Angst haben, im Dunkeln zu sitzen, dafür sorgt der Grundversorger Ihrer Region. Sie rutschen in solchen Fällen automatisch und vorübergehend in die Ersatzversorgung. Dies dauert so lange an, bis der von Ihnen gewählte Versorger liefern kann. Den von Ihnen bezogenen Strom kann der Netzbetreiber bis zu sechs Wochen rückwirkend Ihrem neuen Versorger zuschreiben. Vor allem, wenn dieser nicht den ursprünglichen Lieferstart eingehalten hat, sollte er die Mehrkosten aus der Ersatzversorgung übernehmen.
Ein neuer Stromanbieter sollte innerhalb von zwei Wochen startklar sein, wenn Sie Ihren alten Vertrag gekündigt haben. Es darf bis zu drei Wochen dauern, Sie beim Netzbetreiber anzumelden. Dauert es länger, kann den Netzbetreiber den Stromanbieterwechsel noch rückwirkend bis zu sechs Wochen nach dem vorgesehenem Lieferstart zurückhalten. Falls Sie nach drei Monaten noch keinen neuen Stromanbieter beauftragt haben oder der von Ihnen gewählte Lieferant noch immer nicht lieferfähig ist, rutschen Sie in die Grundversorgung. Deren Tarife sind so hoch wie die der Ersatzversorgung.
Tipp: Sie sollten möglichst kurz in der Ersatz- oder Grundversorgung bleiben, da es die teuersten Tarife auf dem Markt sind. Um herauszukommen, müssen Sie einen neuen Vertrag abschließen.
Der Preis ist nicht das einzige wichtige Kriterium, auf das Sie beim Abschluss eines Stromliefervertrags achten sollten. Achten Sie darauf, dass der Stromliefervertrag eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat hat. Es gibt noch weitere wichtige Details:
Nach dem ersten Vertragsjahr und dem Wegfallen der Preisgarantie ist es für Sie wichtig, dass Sie bei Bedarf schnell wieder aus Ihrem Vertrag herauskommen. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie ein attraktiveres Angebot von einem anderen Versorger sehen oder umziehen. Manche Stromlieferanten erlauben im Falle eines Umzugs die Vertragskündigung, andere fordern dessen Fortführung an der neuen Adresse.
Achten Sie darauf, dass alle Bestandteile im Strompreis inbegriffen sind – auch die gesetzlichen Umlagen. Die Höhe dieser fünf Umlagen ändert sich jedes Jahr. In der Regel steigt die Summe. Eine solch umfassende Absicherung bezeichnen Versorger meistens einfach als Preisgarantie. Bei der eingeschränkten Preisgarantie sind bestimmte Bestandteile nicht gedeckt. Das können gesetzliche Umlagen, Steuern, Entgelte oder der Betrieb des Stromzählers sein. Bei einem Anstieg dieser Preisbestandteile kann der Stromanbieter die Mehrkosten berechnen. Allerdings muss er Ihnen das mehrere Wochen im Voraus mitteilen. Sie können in einem solchen Fall Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen – sprich, den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.
Versorger können ihre Stromverträge nicht beliebig gestalten. Es gelten Einschränkungen für Verträge außerhalb der Grundversorgung:
Verträge mit längeren Laufzeiten und Fristen sind unwirksam. Haben Sie einen solchen geschlossen, sollten Sie ihn am besten direkt widerrufen. Für Stromlieferverträge gilt das gleiche Widerrufsrecht, wie für andere Kaufverträge. Sie können innerhalb von 14 Tagen, nachdem der von Ihnen gewählte Lieferant den Auftrag bestätigt hat, den Vertrag wieder aufheben (§355 BGB).
Ob ein Unternehmen eine Preisgarantie gewährt, liegt ganz bei ihm. Es gibt zu diesem Punkt keine gesetzliche Regelung. Festgelegt ist aber, dass Sie eine Kündigung des Vertrags in der Regel schriftlich und mit Unterschrift einreichen müssen. Manche Versorger gestatten aber auch eine Nachricht per E-Mail oder über das firmeneigene Online-Portal. Die Formalia sind in den AGBs des Versorgers festgelegt. Bei der Grundversorgung ist wiederum keine Vertragslaufzeit festgelegt. Um einen solchen Vertrag zu beenden, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung muss auch schriftlich erfolgen, ist allerdings auch ohne Unterschrift gültig.
Der Stromanbieter muss Ihnen nur einmal im Jahr eine Stromrechnung zukommen lassen. Aus diesem Grund darf er Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Abschlagshöhe kann das Unternehmen aber nicht beliebig wählen: Es muss sich dabei an Ihrem bisherigen Stromverbrauch orientieren. Sollte Ihr Stromlieferant Ihnen einen höheren Verbrauch anrechnen, als sie Strom bezogen haben, können Sie ihn zur Korrektur auffordern. Der Versorger darf den Abschlag an dem Tag abbuchen, an dem die Stromlieferung beginnt. Das gilt auch, wenn Sie den Vertrag schon Wochen oder Monate vor dem Lieferbeginn geschlossen haben. Doch nicht jeder Stromlieferant erhebt Abschlagszahlungen. Mittlerweile gibt es auch Unternehmen, die monatlich eine Rechnung erstellen. Der Kunde bezahlt dann monatlich, was er verbraucht hat.
Ihr Versorger muss Ihnen bei einem Vertragsabschluss mindestens zwei unterschiedliche Bezahlungsmöglichkeiten von Abschlägen und Rechnungen anbieten, zwischen denen Sie wählen können. Manche Unternehmen fordern ihre Kunden nach Vertragskündigung zum Überweisen auf. Sollte dieser dann in Zahlungsverzug geraten, können hohe Mahngebühren drohen. In manchen Fällen schalten Stromversorger sogar Inkassobüros ein. Ob ein Stromanbieter die Zahlungsweise im Kündigungsfall umstellt, ist in den AGBs festgelegt. Sie sollten dies vorab prüfen.
Grundsätzlich ist ein Lieferantenwechsel jederzeit möglich. In dem Fall, dass Ihr Versorger Sie nicht zu einem bestimmten Stichtag aus dem Vertrag lassen oder Ihr neuer Stromanbieter die Belieferung nicht zur Monatsmitte beginnen möchte, liegt das meistens an der firmeneigenen Verwaltung. Stromversorger haben aber bestimmte Pflichten gegenüber Ihren Kunden, die gesetzlich festgelegt sind.
Ihr Stromanbieter muss Ihnen mindestens alle zwölf Monate eine Abrechnung zuschicken. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist muss diese bei Ihnen eingegangen sind. Im Fall der Vertragskündigung sollten Sie bis zu sechs Wochen nach Lieferende eine Abrechnung erhalten. Die Rechnung sollte immer einfach und verständlich sein sowie alle für die Berechnung notwendigen Faktoren enthalten. Strom- und Mehrwertsteuer müssen separat ausgewiesen. Der Versorger muss ebenfalls angeben, wie viel der Kunde über die Stromrechnung erfahren für Netznutzung, Messstellenbetrieb und Konzessionsangabe bezahlt hat. Sollten Sie einen Fehler finden oder etwas nicht verstehen, können Sie widersprechen und den Stromanbieter zur Korrektur oder zur verständlicheren Gestaltung der Abrechnung aufrufen.
Sollte auf Ihrer Abrechnung ein Guthaben ausgewiesen sein, sollten Sie dieses kurzfristig erhalten. Entweder nennt der Stromanbieter Ihnen in der Abrechnung selbst die Frist, in der Ihnen das Geld zurückbezahlt wird. Nennt der Versorger keine Frist, sollte er Ihnen das Guthaben unverzüglich auszahlen. Ihr Stromanbieter darf die Zahlung weder hinauszögern, noch mit den kommenden Abschlagszahlungen verrechnen. Ein Neukundenbonus sollte ebenfalls auf der Abrechnung auftauchen. Ob der Stromlieferant den Bonus mit den Kosten verrechnet oder die Summe extra aufführt, ist ihm überlassen. In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie im Zweifelsfall nachlesen, wie er den Bonus berechnet sowie wann und welche Weise er ihn ausbezahlt. Sollte der Bonus auf der Abrechnung fehlen oder Sie ihn nach Vertragsende nicht erhalten haben, können Sie Ihren Versorger mahnen. In manchen Fällen reagieren Unternehmen erst dann auf die Forderung.
Tipp: Sie sollten Abrechnungen vier Jahre lang aufbehalten. Es kann durchaus vorkommen, dass Stromlieferanten diese korrigieren. Eine solche Korrektur ist bis zu drei Kalenderjahre nach dem Rechnungserhalt möglich. Erhalten Sie die Rechnung also im Mai 2017, kann Ihr Versorger diese noch bis Ende 2020 korrigieren. Gleiches gilt auch bei einem Umzug. Wir empfehlen Ihnen auch jedes Jahr den Zählerstand zu notieren.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger Abschlagszahlungen, muss deren Höhe Ihrem bisherigen Verbrauch entsprechen. Mit der Jahresabrechnung sollte Ihr Stromlieferant den Abschlag daher anpassen. Sollten Sie mehr Strom verbraucht haben, darf er mehr verlangen, bei weniger sollte er den Beitrag im Verhältnis zu Ihrem geänderten Verbrauch senken. Tut Ihr Versorger dies nicht, können Sie ihn dazu auffordern. Bei manchen Versorgern haben Sie die Möglichkeit, Ihre Abschlagshöhe in deren Kundenportal selbst zu verändern. Sie sollten davon Gebrauch machen, wenn Sie auf irgendeine Weise Strom sparen.
Falls Ihr Versorger den Stromtarif erhöhen möchte, muss er Sie darüber in Kenntnis setzen. Kunden der Grundversorgung müssen innerhalb von sechs Wochen vor der geplanten Änderung informiert werden. Außerhalb der Grundversorgung gibt es keine exakte Frist, wann Stromlieferanten ihre Kunden über Preisänderungen aufklären müssen. Festgelegt ist dabei nur, dass die Nachricht Sie als Kunden erreichen muss, bevor die Erhöhung in Kraft tritt und die gewöhnliche Abrechnungsperiode abgelaufen ist. Den Unternehmen ist also keine Grenze gesetzt, wie viel früher sie die entsprechenden Briefe oder E-Mails an ihre Kunden versenden. Manche tun dies zum Beispiel bereits fünf Monate vor der Erhöhung, andere schreiben die geplante Erhöhung in die Jahresabrechnung rein. Sendet Ihr Stromlieferant Ihnen eine E-Mail, muss entweder in der Betreffzeile oder aus dem Text klar erkennbar sein, dass die Mail eine Preiserhöhung enthält. Andernfalls können Unternehmen auch ein Schreiben mit der Ankündigung anhängen.
Stromanbieter müssen Sie über Ihr Sonderkündigungsrecht unterrichten. Das bedeutet, dass Sie den Vertrag ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Preiserhöhung beenden dürfen. Fehlt dieser Hinweis, gilt die Preiserhöhung als unwirksam. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Vertragsänderungen, zum Beispiel bei einer Änderung der Kündigungsfrist. Auch in diesem Fall muss das Unternehmen Sie auf dieses Recht hinweisen. Falls Sie eine Sonderkündigung einreichen möchten, sollten Sie vorab prüfen, ob der Versorger in seinen AGBs eine Frist festgelegt hat, bis wann diese ihm vorliegen muss.
Möchten Sie Ihren Stromvertrag kündigen, müssen sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachten. Für Kunden der Grundversorgung beträgt diese 14 Tage. Sie sollten in diesem Fall Ihre Kündigung per Brief, E-Mail oder Fax an den Versorger senden und eine Kündigungsbestätigung anfordern. Haben Sie bereits einen neuen Lieferanten beauftragt, kündigt dieser Ihren bestehenden Vertrag im Rahmen der Kündigungsfrist für Sie. Doch auch bei der Wahrung dieser können sich Probleme einstellen, wie zum Beispiel, dass Ihr ehemaliger Stromlieferant den Vertrag nicht kündigen möchte. Mit einem Kündigungsdienst können Sie solche Probleme vermeiden.
Es kann passieren, dass der Versorger die fristgerechte Kündigung nicht akzeptieren möchte. Er begründet seine Abweisung dann häufig damit, dass der Vertrag bereits beim Abschluss und nicht erst bei Beginn der Stromlieferung begonnen hätte. Als Kunde sollten Sie dann den Vertrag und die AGBs prüfen, da in diesen festgelegt sein muss, wann genau der Vertrag anläuft. Sollte der Beginn oder das Ende der Laufzeit dem Beginn oder Ende der Lieferzeit für den Strom entsprechen, können Sie dem Lieferanten widersprechen und auf die Kündigungsfrist zum Ende des Lieferjahres beharren. Es ist allerdings umstritten, ob bei Stromverträgen die Laufzeit tatsächlich von der Lieferzeit abweichen kann.
Sollte sich Ihr Versorger nicht an die gesetzlichen Regeln oder den Vertrag halten, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Wenn das nicht hilft, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden. Können Sie gegenüber der Schlichtungsstelle belegen, dass der Stromanbieter nicht auf Ihre Forderungen reagiert hat, eröffnet diese in der Regel ein Schlichtungsverfahren. Kein Stromversorger ist auf ein solches Verfahren erpicht, da die Schlichtungsstelle ihm dafür pro Fall eine dreistellige Gebühr in Rechnung stellt. Haben Sie Ihren Stromvertrag über einen Makler geschlossen, können Sie sich im Problemfall auch an diesen wenden. Bei Problemen mit dem Netzbereiter ist die Bundesnetzagentur die Anlaufstelle für Beschwerden. Sie verantwortlich, wenn der Stromanbieter seinen Pflichten nur schwer nachkommt. Beispiele hierfür können sein, dass er keine fristgerechte Abrechnung sendet oder nicht auf Schreiben antwortet. Die Behörde kann ein Aufsichtsverfahren gegen den Stromanbieter einleiten, sollte der Verdacht bestehen, dass das Unternehmen aus personellen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr leistungsfähig ist. Im Notfall kann die Behörde dem Stromanbieter seine Tätigkeit auch ganz oder teilweise untersagen.
Marktwächter Energie oder die Verbraucherzentralen dienen als Ansprechpartner, falls Sie das Verhalten Ihres Versorgers als unseriöse Geschäftspraktiken einstufen. Sie können Unternehmen abmahnen, Unterlassungserklärungen abringen oder sie verklagen.
Bei Ökostrom handelt es sich um Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt, zum Beispiel aus Wind- oder Wasserkraftwerken oder Solarstromanlagen. Für die Menge, die sie als Ökostrom verkaufen wollen, müssen Anbieter Herkunftsnachweise beziehen. Das klingt nach einem großen Plus für die Umwelt, doch ein erhöhter Ökostrom-Bezug in Deutschland bedeutet nicht, dass automatisch mehr grüner Strom erzeugt wird.
Die physische Quelle Ihres Stroms ist unabhängig von dem Tarif, den Sie wählen. Selbst, wenn Sie sich für Ökostrom entscheiden, stammt die Energie aus einem nahegelegenen Kraftwerk in Ihrer Nähe und steht damit im Zusammenhang mit E.ON, EnBW, RWE oder Vattenfall. Ihr Stromlieferant muss aber für den Ökostrom sogenannte Herkunftsnachweise kaufen. Diese belegen, auf welche Weise und an welchem Ort der Strom erzeugt wurde. Der Stromanbieter kauft diese Herkunftsnachweise für die Strommenge aus erneuerbaren Quellen, die er seinen Kunden als Ökostrom verkauft.
Allerdings gibt es kaum deutsche Herkunftsnachweise. Da der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. Auf diese Weise geförderter grüner Strom darf nicht gesondert als Ökostrom verkauft werden. Dementsprechend erhält er auch keinen Herkunftsnachweis. Ansonsten würden Anlagenbetreiber durch die Förderung und die Verkaufserlöse doppelt für denselben grünen Strom verdienen. Da sich fast jeder Betreiber einer Öko-Anlage für die staatliche Förderung entschieden hat, stehen kaum Herkunftsnachweise zur Verfügung. Die meisten Nachweise stammen aus dem Ausland, zum Beispiel aus Österreich und Norwegen. Dabei handelt es sich aber um Strom, der ohnehin produziert wird. Durch den Zukauf eines Herkunftsnachweises verschiebt sich seine „grüne“ Eigenschaft auf den Strom des Käufers. Dadurch kann dieser der Rechnung seiner Ökostromkunden 100 Prozent Ökostrom ausweisen. Dem Klima ist damit aber nicht geholfen, da es auch im Nachhinein genauso viel „grünen“ wie „grauen“ Strom gibt wie vorher. Der Bezug von Ökostrom trägt also oftmals nicht zur Energiewende bei, da viele Ökostromtarife nur einen „grünen Anstrich“ besitzen.
Es gibt aber auch Ökostromanbieter, die sich politisch für die Energiewende und wirtschaftlich für den vom EEG unabhängigen Ausbau erneuerbaren Energien einsetzen. Entscheiden Sie sich für einen dieser Anbieter, unterstützen Sie seine ökologische Geschäftspolitik und damit indirekt auch die Energiewende in Deutschland.
Belasten hohe Kosten Ihre Haushaltskasse? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie durch einen Stromanbieterwechsel sparen können.
Entscheiden Sie sich für einen Wechsel, müssen Sie sich überlegen, ob Sie sich diesen selbst zutrauen oder einen Wechseldienst beauftragen möchten.
Bei einem Wechsel sollten Sie neben dem Strompreis auch auf die Vertragslaufzeit und die Preisgarantie achten.
Falls Sie zum Ökostromkunden werden möchten, sollten Sie die Anbieter genau unter die Lupe nehmen. Einen Beitrag zum Klima leisten Sie nur, wenn der Anbieter sich wirtschaftlich und politisch für die Energiewende einsetzt.
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