Die Wahl der richtigen Steuerklasse hat einen erheblichen Einfluss auf das Netto-Gehalt und die finanzielle Situation von Arbeitnehmern. Viele Menschen sind sich jedoch unsicher, wann und wie sie ihre Steuerklasse ändern können, um ihre Steuerlast zu optimieren. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Steuerklassen sowie den idealen Zeitpunkt für einen Steuerklassenwechsel und erklärt den Vorgang Schritt für Schritt. Die wichtigsten Informationen gibt es übersichtlich zum Einstieg.
In Deutschland haben Lohnsteuerklassen eine wichtige Funktion im Steuersystem. Sie erleichtern den Arbeitgebern den Prozess der Lohnsteuerabführung, indem sie die unterschiedlichen Einkommens- und Freibeträge sowie die im Steuerrecht geregelten Pauschalen bei der Lohnsteuervorauszahlung berücksichtigen. Es gibt insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen, die sich hauptsächlich nach dem Familienstand der Arbeitnehmer richten.
Die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse hat einen Einfluss auf die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer. Dies bedeutet, dass die Wahl der Steuerklasse direkt das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer beeinflusst. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Ratgeber Brutto-Netto-Rechner.
Die sechs Steuerklassen unterscheiden sich in ihren Merkmalen und Anwendungsbereichen:
Die Wahl der Steuerklasse hat eine bedeutende Auswirkung auf die monatliche Steuerlast und das Nettoeinkommen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt es verschiedene Kombinationsmöglichkeiten:
Beachten Sie, dass die Steuerklasse auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld beeinflussen kann. Daher sollten Arbeitnehmer ihre Steuerklassenwahl sorgfältig überdenken, insbesondere vor geplanten Veränderungen wie Elternzeit oder bei drohendem Jobverlust.
Abschließend ist zu erwähnen, dass die Bundesregierung plant, die Steuerklassen-Kombination 3/5 bis Ende 2029 abzuschaffen.
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Die Wahl des richtigen Zeitpunkts für einen Steuerklassenwechsel kann großen Einfluss auf die finanzielle Situation von Arbeitnehmern haben. Es gibt verschiedene Anlässe und Umstände, die einen Wechsel der Steuerklasse sinnvoll machen können.
Der Jahresbeginn ist oft ein günstiger Zeitpunkt, um einen Steuerklassenwechsel vorzunehmen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, mehrmals im Jahr ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln. Es ist jedoch ratsam, den Wechsel vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu beantragen. Wird die Änderung der Steuerklassen bereits vor Beginn des Kalenderjahres beantragt, für das die Änderung gelten soll, stellt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Steuerklassenwechsel im Sinne des Lohnsteuerrechts dar. Dies bedeutet, dass im laufenden Kalenderjahr noch einmal gewechselt werden darf, falls sich herausstellt, dass die Entscheidung doch nicht so günstig war.
Wichtig: Beachten Sie, dass eine rückwirkende Änderung nicht möglich ist. Die neuen Steuerklassen gelten frühestens ab dem Monat nach Antragstellung. Eine Ausnahme bildet die Änderung der bei Heirat automatisch zugeteilten Steuerklasse IV, die bereits ab dem Monat der Eheschließung wirksam werden kann.
Bestimmte Lebensereignisse können einen Steuerklassenwechsel erforderlich oder vorteilhaft machen:
Einkommensänderungen können ebenfalls einen Anlass für einen Steuerklassenwechsel darstellen:
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel für das Elterngeld muss spätestens sieben Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes gestellt werden. Dies lässt nach der Empfängnis nur zwei Monate Zeit für den Steuerklassenwechsel.
Abschließend ist zu betonen, dass die Wahl der Steuerklasse zwar die monatliche Steuerlast beeinflusst, aber letztendlich in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres abgerechnet wird. Hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.
Der erste Schritt bei einem Steuerklassenwechsel ist das Sammeln relevanter Informationen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, einmal im Jahr eine günstigere Lohnsteuerklassenkombination zu beantragen. Dies kann beispielsweise ein Wechsel von IV/IV auf III/V oder umgekehrt sein. Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst zwar die monatliche Steuerlast, aber letztendlich wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres abgerechnet.
Arbeitnehmer sollten auch bedenken, dass die Steuerklasse oft die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflusst. In manchen Fällen kann es sogar vorteilhaft sein, eine steuerlich ungünstigere Steuerklasse zu wählen, um höhere Lohnersatzleistungen zu erhalten.
Für einen Steuerklassenwechsel benötigen Antragsteller das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Seit dem 01.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Dies funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“ unter dem Menüpunkt „Formulare & Leistungen“ oder über ein Übermittlungsprogramm eines privaten Anbieters.
Folgende Anträge können elektronisch übermittelt werden:
Der Antrag ist grundsätzlich vom Steuerbürger persönlich zu unterschreiben. Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, muss der Antrag auf Steuerklassenwechsel in der Regel durch beiderseitige Unterschrift gemeinsam gestellt werden. Eine Ausnahme bildet der Wechsel von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV, der auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich ist.
Nach der Antragstellung werden die aktuellen Daten zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen jeden Monatsersten vom Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Lohnabrechnung – auch rückwirkend – berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abzurufen und bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist es wichtig anzugeben, welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber fungiert und mit den günstigeren Steuermerkmalen abrechnen soll. Ohne diese Angabe kann es zu ungewollten Änderungen der Steuerklasse kommen, was zu nachträglichen Steuerforderungen führen kann.
Es ist zu beachten, dass seit dem 01.01.2020 der Wechsel der Steuerklasse nicht mehr auf einen einmaligen Wechsel pro Kalenderjahr begrenzt ist, sondern mehrmals erfolgen kann. Dies bietet Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Anpassung ihrer Steuerklasse an veränderte Lebensumstände.
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Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben aktuell noch die Wahl zwischen drei Steuerklassenkombinationen: 3/5, 4/4 und 4/4 mit Faktorverfahren. Die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile erklären wir Ihnen im Folgenden.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben verschiedene Möglichkeiten bei der Wahl ihrer Steuerklassenkombination. Die am häufigsten genutzten Varianten sind die Kombinationen 3/5 und 4/4. Bei der Kombination 3/5 wird der höher verdienende Partner in Steuerklasse III eingestuft, während der geringer verdienende Partner die Steuerklasse V erhält. Diese Kombination kann besonders vorteilhaft sein, wenn die Gehälter der Partner weit auseinanderliegen.
In der Steuerklasse III profitiert der höher verdienende Partner von beiden Grundfreibeträgen und eventuellen Kinderfreibeträgen, was zu einem höheren Nettogehalt führt. Allerdings wird das Gehalt des Partners in Steuerklasse V vom ersten Cent an versteuert, was zu einer verhältnismäßig höheren Lohnsteuerbelastung führt.
Die Kombination 4/4 hingegen ist besser geeignet, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. In diesem Fall werden beide Partner wie Einzelpersonen besteuert ohne zusätzliche Vergünstigungen.
Als Alternative zu den klassischen Kombinationen 3/5 und 4/4 gibt es das Faktorverfahren, bei dem beide Partner die Steuerklasse 4 mit einem individuellen Faktor wählen können. Dieses Verfahren soll für eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerlasten innerhalb der Partnerschaft sorgen.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der die Vorteile des Splittingtarifs auf die unterschiedlich hohen Arbeitslöhne beider Partner verteilt. Dadurch zahlt jede Person den Lohnsteueranteil, der ihrem Anteil am gemeinsamen Einkommen entspricht.
Ein wesentlicher Vorteil des Faktorverfahrens liegt darin, dass es den voraussichtlichen Splittingvorteil bereits während des laufenden Jahres berücksichtigt. Dies kann höhere Nachzahlungen und möglicherweise auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermeiden, die bei der Steuerklassenkombination 3/5 auftreten können.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse hat einen großen Einfluss auf die finanzielle Situation von Arbeitnehmern. Ein guter Überblick über die verschiedenen Optionen und deren Auswirkungen ist entscheidend, um die Steuerlast zu optimieren. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Steuerklasse, besonders bei Lebensveränderungen oder Einkommensänderungen, können zu spürbaren finanziellen Vorteilen führen.
Am Ende ist es wichtig zu bedenken, dass die Steuerklassenwahl zwar das monatliche Nettoeinkommen beeinflusst, aber nicht die endgültige Steuerlast des Jahres bestimmt. Um die beste Entscheidung zu treffen, sollten Arbeitnehmer ihre individuelle Situation genau betrachten, die verschiedenen Optionen abwägen und bei Bedarf fachlichen Rat einholen. So können sie ihre Finanzen optimal gestalten und gleichzeitig für mögliche Lohnersatzleistungen vorsorgen.
Der Wechsel der Steuerklasse beeinflusst den Lohnsteuerabzug während des Jahres. Durch eine kluge Wahl der Steuerklasse kann das monatliche Nettogehalt gesteigert werden. Verheiratete Paare haben die Möglichkeit, mehrmals jährlich ihre Steuerklasse zu ändern, um finanzielle Vorteile zu nutzen.
Die Steuerklasse 3 ist für den Partner mit dem höheren Einkommen vorteilhaft, kann aber für den Partner mit dem geringeren Einkommen in Steuerklasse 5 nachteilig sein. Bei ähnlich hohen Einkommen beider Partner ist die Kombination der Steuerklasse 4 für beide empfehlenswert.
Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 lohnt sich für verheiratete Paare erst, wenn ein Einkommensunterschied von mindestens 10 Prozent besteht.
Die Steuerklasse 3 bietet den geringsten Steuersatz und ist für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Paare verfügbar, wenn einer der Partner die Steuerklasse 5 beantragt hat. Diese Klasse bietet zwar den niedrigsten Steuersatz, jedoch ohne Freibeträge.
Wenn Sie alleinerziehend sind, sollten Sie einen Antrag auf die Steuerklasse 2 stellen. Damit sparen Sie über Freibeträge sehr viel Geld im Jahr.
Bei der Eheplanung sollten Sie sich durchrechnen, welche Steuerklassenkombination für Sie am sinnvollsten ist. Ab 2030 wird Ihnen diese Entscheidung sowieso abgenommen. Dann gibt es nur noch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktorverfahren.
Überprüfen Sie regelmäßig bei Gehaltswechseln, Geburt von Kindern oder drohender Arbeitslosigkeit in der Ehe, ob die aktuelle Steuerklassenkombination noch sinnvoll ist.
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