In der Regel können verschiedene Freibeträge miteinander kombiniert werden. Allerdings sind einige wichtige Regeln zu beachten:
Besonders wichtig: Seit 2024 können bei der Kinderbetreuung 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 Euro je Kind, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Darüber hinaus wurde der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben, was die steuerliche Abwicklung von Erbfällen vereinfacht.
Lassen Sie sich vom Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein individuell beraten, welche Frei- und Pauschbeträge für Sie geltend gemacht werden können.
Sammeln Sie die nötigen Formulare und Dokumente, um die entsprechenden Steuerminderungen beantragen zu können, und reichen Sie diese jeweils fristgerecht ein. Den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag berücksichtigt das Finanzamt automatisch.
Lassen Sie sich bei der Anfertigung einer Steuererklärung von einer Steuersoftware oder einem Steuerberater helfen, die Kosten tragen sich in der Regel selbst.
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