Der Solidaritätszuschlag, oft kurz „Soli“ genannt, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Ursprünglich eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu decken, hat er sich zu einem kontroversen Thema in der deutschen Steuerpolitik entwickelt. Viele Bürger fragen sich, ob diese zusätzliche Steuerbelastung noch zeitgemäß ist und wer sie eigentlich zahlen muss. In diesem Artikel werfen wir einen genauen Blick auf seine rechtlichen Grundlagen, die Berechnungsweise, den Zusammenhang mit Lohnsteuer & Steuerklasse sowie die aktuell laufenden Diskussionen.
Der Solidaritätszuschlag, oft umgangssprachlich als „Soli“ bezeichnet, ist eine Ergänzungsabgabe, die mit der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland erhoben wird. Er wurde 1991 als 7,5-prozentiger Aufschlag eingeführt, um die finanziellen Auswirkungen des Golfkrieges sowie die Mehrbelastungen durch den Zusammenbruch der Sowjetunion und der darauf folgenden deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen. Ursprünglich war der Solidaritätszuschlag zeitlich befristet, wurde jedoch 1995 ohne Befristung wieder eingeführt. Der Soli beträgt heute 5,5 Prozent der betreffenden Steuer.
Der Solidaritätszuschlag ist eine echte Steuer im Sinne des § 3 der Abgabenordnung. Die Einnahmen stehen allein dem Bund zu, der auch die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer derartigen Abgabe hat. Dies ist in Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes verankert. Da die Einnahmen dem Bund zustehen, muss der Bundesrat einem Bundesgesetz über eine derartige Abgabe nicht zustimmen. Das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) ist ein Einspruchsgesetz.
Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind, zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet.
Allerdings gibt es seit 2021 bedeutende Änderungen bei der Erhebung des Soli. So wurde 2021 der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der ehemaligen Soli-Zahler abgeschafft. Die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, wurden deutlich angehoben. Mehr dazu im Folgenden.
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Seit 2021 wird der Zuschlag nur noch von Personen mit hohem Einkommen entrichtet. Die Höhe des Solidaritätszuschlags wird anhand eines spezifischen Lohnsteuersatzes ermittelt. Die Freigrenzen wurden deutlich angehoben:
Auf monatlicher Basis bedeutet dies:
wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Alleinstehende, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu etwa 73.000 Euro sind somit vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit.
Im Zuge der Soli-Reform wurde eine flexiblere Handhabung des Solidaritätszuschlags eingeführt. Kernstück dieser Neuerung ist die Etablierung einer Gleitzone.
Diese sogenannte Milderungszone dient dazu, die finanzielle Belastung für bestimmte Steuerzahler abzufedern. Sie funktioniert als Freigrenze mit integrierter Gleitzone und bietet folgende Vorteile:
Die Gleitzone erstreckt sich bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 109.000 Euro. In dieser Zone erfolgt die Erhöhung schrittweise. Ab rund 109.000 EUR wird dann der volle Solidaritätszuschlag fällig.
Durch diese Regelung wird ein abrupter Anstieg der Steuerlast vermieden. Steuerzahler, die sich im Grenzbereich befinden, profitieren von einem sanfteren Übergang zur vollen Beitragspflicht.
Der Solidaritätszuschlag bleibt für Kapitalerträge (z.B. Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne), die der Abgeltungssteuer unterliegen, weiterhin in voller Höhe bestehen. Dies tritt in Kraft, sobald der Sparerfreibetrag überschritten wird:
Banken führen dann die Abgeltungssteuer (25 Prozent) sowie den Soli (5,5 Prozent) automatisch an die Finanzverwaltung ab.
Der Solidaritätszuschlag war in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer rechtlicher Auseinandersetzungen. Eine bedeutende Klage wurde 2006 vom Bund der Steuerzahler beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Ziel dieser Verfassungsbeschwerde war es, die Rechtmäßigkeit und die langfristige Erhebung des Solidaritätszuschlags überprüfen zu lassen. Diese Klage war eine Reaktion auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs einige Monate zuvor, der keinen Verstoß gegen geltendes Recht festgestellt hatte.
Auch das niedersächsische Finanzgericht stellte die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in Frage, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erhebung. Diese Vorlage wurde jedoch 2010 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Trotz dieser wiederholten juristischen Anfechtungen wurde die verfassungsrechtliche Legitimität des „Soli“ bisher von den höchsten Gerichten bestätigt, was die anhaltende Kontroverse um diese Abgabe unterstreicht.
Die Positionen der deutschen Parteien zum Solidaritätszuschlag (Soli) sind vielfältig und spiegeln ihre jeweiligen wirtschafts- und sozialpolitischen Ausrichtungen wider. Während CDU/CSU und FDP eine vollständige Abschaffung des Soli fordern und dies als wichtigen Schritt zur Entlastung der Bürger und zur Stärkung der Wirtschaft sehen, nehmen SPD und Grüne eine zurückhaltendere Position ein. Sie befürworten zwar die teilweise Abschaffung für niedrige und mittlere Einkommen, möchten den Zuschlag aber für Spitzenverdiener beibehalten. Die AfD fordert ebenfalls eine sofortige und vollständige Abschaffung. Die Position der Linken ist weniger klar, tendiert aber generell dazu, Steuererleichterungen für Besserverdienende abzulehnen. Diese unterschiedlichen Standpunkte führen zu anhaltenden Debatten über die Zukunft des Solidaritätszuschlags, wobei insbesondere die Frage der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Auswirkungen im Mittelpunkt steht.
Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 eingeführt, um den Wiederaufbau in Ostdeutschland zu finanzieren. Seit 2021 wird dieser Zuschlag hauptsächlich von Personen mit hohen Einkommen gezahlt, da er für die meisten Steuerzahler abgeschafft wurde. Bemessungsgrundlage ist bei Nicht-selbstständiger Tätigkeit die zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Im Jahr 2024 sind es vor allem Gutverdiener, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Dies betrifft Einzelpersonen mit einer Einkommensteuer über 18.130 Euro und verheiratete Paare mit einer Einkommensteuer über 36.260 Euro.
Prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Bank und/oder Ihrem Online-Broker einen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, damit nicht automatisch 25% Ihrer Kapitalerträge plus 5,5% Soli an die Finanzverwaltung abgeführt werden.
Behalten Sie ebenfalls im Auge, ob Sie – gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin – die optimale Steuerklassenkombination gewählt haben.
* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.
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