Auch Menschen, die Rente beziehen, können durch strategische Planung ihrer Finanzen Steuern sparen. Die wichtigsten Tipps sind:
Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig auf beide Partner verteilt. Der Partner mit dem höheren Rentenanspruch gibt die Hälfte der Differenz an den anderen ab. Dies kann besonders vorteilhaft für den Partner mit geringerem Einkommen sein, da eigene Rentenansprüche erworben werden, die nicht durch Scheidung oder eine neue Ehe entfallen.
Um vom Rentensplitting zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Als hinterbliebener Ehepartner haben Sie die Wahl zwischen einer Hinterbliebenenrente und einem Rentensplitting. Auch wenn Sie bereits eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, können Sie sich noch für das Rentensplitting entscheiden. Allerdings erlischt Ihr Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente, sobald Sie sich für das Rentensplitting entscheiden. Falls Sie bereits aufgrund einer Wiederheirat eine Rentenabfindung erhalten haben, steht Ihnen die Option des Rentensplittings nicht mehr zur Verfügung.
Für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen kann es sinnvoll sein, diese über mehrere Jahre zu staffeln. So könnten Rentner zum Beispiel einen Teil von Renovierungsarbeiten in einem Jahr erledigen lassen und den Rest ein Jahr darauf, sofern das praktisch möglich ist. Denn 20 Prozent von Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr, können bei der Steuererklärung angeben werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wie Haushaltsarbeiten oder Gartenarbeiten sind es ebenfalls 20 Prozent, aber bis zu 4.000 Euro im Jahr.
Spenden können als Sonderausgaben geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Folgende Punkte sind zu beachten:
Rentner müssen eine Steuererklärung für das Jahr 2023 einreichen, wenn ihr Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser beträgt für das Jahr 2023 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Verheiratete.
Rentner können ihre Steuerlast durch verschiedene Maßnahmen reduzieren:
Der Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen richtet sich nach dem Pflegegrad der betroffenen Person. Ab Pflegegrad zwei beträgt der Pauschbetrag seit 2022 600 Euro, bei Pflegegrad drei 1.100 Euro und bei Pflegegrad vier 1.800 Euro.
Rentner können 20 Prozent ihrer Ausgaben für Hilfsdienste, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich, steuerlich absetzen. Bei Ausgaben von 20.000 Euro für Hilfsdienste im Jahr erreichen sie somit den maximalen Abzug von 4.000 Euro. Auch Handwerkerleistungen können die Steuerlast mindern.
Lassen Sie sich am besten schon vor Beginn der Rente professionell beraten, welche steuerlichen Veränderungen jetzt auf Sie zukommen.
Führen Sie genauestens Buch über Ihre besonderen Ausgaben, besonders für medizinische Zwecke und Pflege.
Machen Sie auch weiterhin Ihre Steuererklärung, auch wenn Sie dazu vielleicht nicht (mehr) verpflichtet sind. Das ist besonders wichtig, wenn Sie neben der regulären Rente Einkünfte haben und eventuell Steuern nachzahlen müssten.
Planen Sie größere Ausgaben wie Renovierungsarbeiten strategisch und wenn möglich über einen längeren Zeitraum. So können Sie unterm Strich mehr abschreiben auf verschiedene Jahre verteilt.
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