Wer mit seinem aktuellen Job nicht mehr glücklich ist und seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, sollte die eigene Kündigungsfrist kennen. Entweder gelten gesetzliche Kündigungsfristen oder die Kündigungsfrist ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Welche Kündigungsfrist Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen, wie Sie fristgerecht kündigen und wie ein Kündigungsschreiben aussieht, erläutern wir in diesem Ratgeber. Gleich zu Beginn gibt es die wichtigsten Tipps und die besten Empfehlungen.
Ein besseres Jobangebot, ein Umzug oder Probleme mit dem Chef – für eine Kündigung gibt es viele Gründe. Um problemlos in einen neuen Lebensabschnitt zu starten, müssen Sie Ihren alten Job fristgerecht kündigen. Aber schon vor einem Bewerbungsgespräch für eine neue Arbeitsstelle sollten Sie Ihre bestehenden Kündigungsfristen kennen. Nur dann können Sie Ihrem potenziell neuen Arbeitgeber mitteilen, wann Sie frühestens bei ihm anfangen können.
In der Regel ist Ihre Kündigungsfrist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Ist das nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ihr Arbeitgeber kann aber auch im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen.
Grundsätzlich stehen Ihnen immer mindestens die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen zu, in der Regel sind aber tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegte Kündigungsfristen länger als die gesetzlichen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit, die bis zu sechs Monate lang sein kann, zwei Wochen. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind, haben Sie die Probezeit überstanden und es gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Vorsicht: Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern nur genau 28 Tage. Das ist für den Zeitpunkt Ihrer Kündigung entscheidend.
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Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfristen |
bis zu 6 Monate | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
spätestens ab dem 7. Monat | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats |
Für ihre Loyalität werden Arbeitnehmer per Gesetz mit mehr Sicherheit belohnt. Umso länger ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt ist, desto länger wird dessen Kündigungsfrist. Folgende verlängerte Kündigungsfristen sind gesetzlich festgelegt:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfristen |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Laut der gesetzlichen Regelungen müssen verlängerte Kündigungsfristen lediglich vom Arbeitgeber eingehalten werden. Der Arbeitnehmer muss sich bei einem Kündigungswunsch nicht an diese halten. Einzige Ausnahme: Im Arbeitsvertrag wird auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, aber festgehalten, dass die verlängerten Kündigungsfristen „beidseitig“ gelten.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nicht explizit die Probezeit von der Kündigungsfrist abgegrenzt wird, gilt die „übliche“ Kündigungsfrist bereits vor Ablauf der Probezeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im März 2017 entschieden (Az. 6 AZR 705/15). Nur wenn eine eindeutige Formulierung die Probezeit von der Kündigungsfrist trennt, gilt die festgelegte Kündigungsfrist erst nach Ablauf des Anstellungsverhältnisses auf Probe.
Ein Beispiel: „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwölf Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Hier wird die Probezeit eindeutig von der geltenden Kündigungsfrist abgegrenzt.
Das Gesetz regelt nicht nur die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht allgemein, sondern legt auch Kündigungsfristen für einige Sonderfälle fest. Eine Auswahl dieser Sonderfälle haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt:
Frauen genießen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung einen besonderen Schutz. In dieser Zeit dürfen sie nicht gekündigt werden. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder Entbindung zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens darüber informiert wird.
Wichtig: Auch in der Probezeit sind werdende Mütter geschützt und dürfen im Falle einer Schwangerschaft nicht gekündigt werden.
Für Schwerbehinderte gilt immer mindestens eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Zwar gilt auch für andere Arbeitnehmer gesetzlich nach der Probezeit die gleiche Frist, in einigen Branchen ist aber zum Beispiel durch einen Tarifvertrag eine kürzere Frist vereinbart.
Achtung: Auch für Schwerbehinderte gilt diese Kündigungsfrist in der Probezeit nicht automatisch.
Unabhängig wie lange ein Angestellter bei einem Unternehmen beschäftigt ist, gelten im Insolvenzfall des Arbeitgebers spezielle Fristen der Kündigung. Dann ist die Kündigungsfrist nämlich unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers nicht länger als zwölf Wochen zum Monatsende.
Aber: Wenn die im Vertrag oder per Gesetz festgelegte Kündigungsfrist kürzer ausfällt, gilt im Insolvenzfall Ihrer Firma die kürzere Frist.
Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis immer schriftlich. Tun Sie das nicht, ist Ihre Erklärung unwirksam. Hier macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die schriftliche Kündigung hat für Sie große Vorteile: Durch die Kündigung in Schriftform sichern Sie sich selbst ab, denn Ihre Kündigung haben auch Sie dann „schwarz auf weiß“ vorliegen.
Die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag ist in der Regel länger als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist. Nur kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist darf sie – außer in Ausnahmefällen – nicht sein. Solche Ausnahmen greifen zum Beispiel bei Aushilfen mit befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten.
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben verfügen viele Arbeitsverträge in Deutschland über eine Vereinbarung, die Ihnen eine längere Kündigungsfrist zuspricht, je länger Sie dem Unternehmen treu sind. Das funktioniert also ähnlich wie per Gesetz. Sofern die loyalitätsabhängige Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, gilt Sie beidseitig. Hier besteht ein Unterschied zur gesetzlichen Mindestregelung: Per Gesetz ist nur der Arbeitgeber an längere Kündigungsfristen bei andauernder Betriebszugehörigkeit gebunden.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann in Ihrem Arbeitsvertrag auch andere Kündigungszeitpunkte festlegen. Zum Beispiel können Sie dann nicht monatlich kündigen, sondern nur zur Mitte eines Jahres oder zum Quartalsende.
Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Nur wenn Ihr Tarif zu diesen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gehört, haben Sie ein Anrecht auf die tariflich vereinbarten Kündigungsfristen.
Derartige Kündigungsfristen gelten für Sie dann, wenn ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist und Sie und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind. Auch wenn der Tarifvertrag im Betrieb Ihres Arbeitgebers ständig angewendet wird, gelten für Sie die tariflich vereinbarten Kündigungsfristen. Darüber hinaus haben Sie ein Anrecht auf die Kündigungsfristen im Tarifvertrag, wenn die Anwendung des Tarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Wichtig: Durch Vereinbarungen im Tarifvertrag können die gesetzlich geltenden Kündigungsfristen nicht nur verlängert, sondern auch verkürzt werden.
Vorsicht: Tariflich festgelegte Kündigungsfristen und arbeitsvertraglich festgelegte Kündigungsfristen unterscheiden sich manchmal. In solchen Fällen gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Frist. Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich allerdings in einem derartigen Fall nicht einig sind, welches Szenario für Sie als Arbeitnehmer günstiger ist, gelten immer die tariflichen Kündigungsfristen.
Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages gibt es zwei Formen der Kündigung: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Ordentliche Kündigungen sind rechtskräftig, wenn betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe zur Kündigung führen.
Während die ordentliche Kündigung der Normalfall ist, greift die außerordentliche Kündigung nur bei wichtigen Gründen und stellt eine fristlose Kündigung dar. Nur wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar ist, ist die außerordentliche Kündigung zulässig. Mit ihr kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Wichtig: Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten werden.
Wichtig: Für die Kündigung im außerordentlichen Fall ist es nicht verpflichtend, den Grund für die Kündigung anzugeben, es sei denn die Nennung des Grundes wird explizit in Ihrem Arbeitsvertrag verlangt.
Noch wichtiger: In der Regel muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Nur bei besonders schweren Verstößen (zum Beispiel Diebstahl) kann auf diese Abmahnung verzichtet werden und die Kündigung darf ohne eine vorangegangene Abmahnung erfolgen.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt auch bei Ihrem Arbeitsvertrag immer das Datum des Eingangs der Kündigung, nicht das Datum, welches im Kündigungsschreiben aufgeführt ist.
Besonders einfach ist die Kündigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn die Frist nicht durch Wochen, sondern durch Monate bestimmt wird. Dann endet die Kündigungsfrist genau am entsprechenden Kalendertag vorher.
Ein Beispiel: Sie möchten Ihren Job zum 15. August kündigen und haben eine Kündigungsfrist von einem Monat. Dann muss Ihre Kündigung Ihrem Arbeitgeber spätestens am 15. Juli vorliegen.
Etwas anders wird die Kündigungsfrist berechnet, wenn diese durch Wochen bestimmt wird. Dann ist nicht der Kalendertag für das fristgerechte Kündigungsschreiben entscheidend, sondern der Wochentag.
Ein weiteres Beispiel: Sie wollen erneut zum 15. August kündigen. Dieser Tag ist ein Mittwoch, vier Wochen vorher wäre also erneut ein Mittwoch – bis zu diesem Mittwoch müssen Sie gekündigt haben. Bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen sollte Ihre Kündigung bei unserem Beispiel also spätestens am Mittwoch, den 18. Juli bei Ihrem Arbeitgeber eingehen.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Kündigungsschreiben einen konkreten Termin aufnehmen, sollten Sie ergänzen, dass Sie „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ kündigen. Dann gehen Sie bei einer falschen Berechnung des Enddatums dennoch sicher, dass Ihre Kündigung in Kraft treten kann.
Informieren Sie sich vor einem Bewerbungsgespräch über die geltende Kündigungsfrist bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber.
Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis schriftlich und fristgerecht.
Lassen Sie sich den rechtmäßigen Eingang der Kündigung von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.
Starten Sie erfolgreich in Ihren neuen Job.
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