Nutzen Sie den aktuellen Rücksetzer: Starten Sie mit echten Bitcoins auf eToro in den nächsten Krypto-Hype!
Besteuerung von Fonds und ETFs ab 2018

Investmentsteuerreformgesetz: So werden Fonds und ETFs seit 2018 versteuert

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 haben Anleger jetzt weniger Aufwand bei der Steuererklärung: Die Besteuerung von Fonds und ETFs ist vereinfacht und vereinheitlicht worden. Was das neue Investmentsteuerreformgesetz für Sie als Anleger bedeutet, wie Sie alle Freibeträge ausschöpfen und welche neuen Regeln Sie ab sofort bei der Auswahl von Fonds und ETFs beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber. Lesen Sie gleich zu Beginn die besten Tipps und die Antworten auf die wichtigsten Fragen die wichtigsten Fragen!

von
Aktualisiert am

investmentsteuerreformgesetz – Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Anfang 2018 gilt das neue Investmentsteuerreformgesetz für Fonds.
  • Die Steuerreform vereinfacht für Anleger die Steuererklärung, unter anderem werden in- und ausländische Fonds nun steuerlich gleich behandelt.
  • Ihre Depotbank setzt das neue Investmentsteuergesetz für Sie um, sofern Sie Ihrem Depotverwalter einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
  • Vorsicht: Vor 2009 gekaufte Fondsanteile verlieren ihren Bestandsschutz. Wir erklären, was das für Ihre Altfonds bedeutet.
  • Die Investmentsteuerreform gilt für alle Publikumsfonds. Sie vereinfacht das Fondssparen aus steuerlicher Sicht.
  • Unsere Empfehlung: Erteilen Sie Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag – so werden Steueransprüche direkt abgeführt.
  • Alleinstehende verfügen seit Januar 2023 über einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, Verheiratete haben einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro.
  • Tipp: Verkaufen Sie nicht überstürzt Ihre Altfonds. Für Gewinne, die ab 2018 anfallen, steht Ihnen ein zusätzlicher Freibetrag von 100.000 Euro zu.
  • Produktempfehlung: Während Ihr Kapital in Allvest* powered by Allianz investiert ist, sind Erträge steuerfrei. Im Gegensatz zu einem klassischen Investment müssen Erträge erst zum Auszahlungspunkt versteuert werden – auch hier sind steuerliche Vorteile möglich.

Inhaltsverzeichnis

Investment­­­steuer­­reformgesetz macht Versteuerung von Fonds und ETFs einfacher

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Reform der Invest­ment­besteue­rung (InvStRefG) in Kraft, die die Besteuerung von Publikums­fonds grundlegend verändert. Durch die neue Steuer­reform werden Fonds und Direkt­anlagen nicht mehr identisch ver­steuert, seit Anfang 2018 gibt es viel­mehr zwei von­ein­ander un­abhängige Be­steuerungs­systeme für Pu­bli­kums­fonds und Direkt­inve­sti­tionen.

Für Anleger bedeutet die Invest­mentsteuer­reform vor allem eins: Die Ver­steuerung von Fonds­anteilen ist jetzt ein­facher.

Tipp: Was Sie grundsätzlich steuerlich geltend machen können und wie Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen, verraten wir Ihnen in unserem Ratgeber Steuererklärung.

Was ändert sich mit der Investment­­steuer­­reform für Anleger?

Wer bereits in ETFs oder Fonds investiert ist oder wer plant, in diese zu investieren, sollte wissen, was die Invest­ment­steuer­reform im Detail für die Geld­anlage und den Ver­mö­gens­auf­bau bedeutet. Für Anleger wird vieles einfacher, aber bei einigen Punkten sollten Sparer künftig auf­passen.

Alle Investment­fonds werden ab 2018 jähr­lich und anhand einer Pau­schale be­steuert. Allerdings können Anleger die sogenannte Quellen­steuer, die für aus­län­dische Divi­denden bisher an­gefallen ist, nicht mehr auf die Ab­geltungs­steuer anrechnen.

Für Hausbanken und Online-Broker bedeutet die neue In­vest­ment­steuer­reform Mehr­kosten, die auch direkte Folgen für ETF- und Fonds­sparer hat. Depot­banken müssen näm­lich seit Anfang 2018 steuer­liche Ab­gaben direkt aus dem Fonds­vermögen zahlen – und das bekommen vor allem die Anleger zu spüren: Ab 2018 werden bei aus­schütten­den Fonds weniger Erträge aus­gezahlt. Erst wenn die Depot­bank aus dem Fonds­vermögen die Körper­schafts­steuer auf Divi­den­den und bei Immobilien­fonds auf Miet­erträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immo­bilien ge­zahlt hat, bekom­men Sie Ihr Geld – von nun an weniger als vor dem neuen Invest­ment­steuer­reform­gesetz.

Allerdings hat das Bundes­finanz­mini­sterium für die Be­nach­tei­ligung des Anlegers einen Aus­gleich geschaffen: Für ausgewählte Erträge genießen Sie als Anleger künftig eine Teilfreistellung – so vermeidet der Staat mit der neuen Steuer­reform eine Doppel­be­steue­rung des Anleger­ver­mögens. Bei Aktien­fonds, bei denen der Aktien­an­teil minde­stens 51 Prozent beträgt, sind pauschal 30 Prozent aller Erträge steuer­frei, bei Misch­fonds ist die Teil­­frei­­stellung mit 15 Prozent etwas niedriger. Am höchsten ist der Teil­frei­stel­lungs­betrag bei offenen Immo­bilien­fonds, hier zahlen Sie bei Fonds mit deutschem Schwerpunkt auf 60 Prozent des Gewinns keine Steuern. Wenn der Anlageschwerpunkt des Immobilienfonds im Ausland liegt, sind sogar 80 Prozent der Erträge von der Steuer befreit.

Was heißt die direkte Abführung der Körper­schafts­steuer jetzt für Sie? Durch die Teil­frei­stellung müssen Sie bei die­ser Änderung keine kon­kreten Nach­teile be­fürch­ten. Viele Fonds­ver­walter haben recht­zeitig auf die Um­stellung rea­giert und die Fonds ge­ge­ben­en­falls so um­ge­stellt, dass Sie in vollen Zügen von der Frei­stellung profi­tieren und folg­lich keine Nach­teile haben.

TEILFREISTELLUNGEN NACH FONDSTYPEN

Teil­frei­stellung Teil­frei­stellung
Mischfonds (Aktien­anteil mind. 25 Prozent) 15 Prozent
Aktienfonds (Aktien­anteil mind. 51 Prozent) 30 Prozent
Offene Immobilien­fonds (Immobilien­anteil mind. 51 Prozent, Schwer­punkt in Deutschland) 60 Prozent
Offene Immobilien­fonds (Immobilien­anteil mind. 51 Prozent, Schwer­punkt im Ausland) 80 Prozent

Tipp: Prüfen Sie in Ihren Fondsunterlagen, ob Ihre Fonds die Rahmenbedingungen für die Teilfreistellung erfüllen.

Für die restlichen Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive des Solidaritätszuschlags. Zusätzlich kann noch die Kirchensteuer auf Ihre Erträge anfallen (sofern Sie nicht aus der Kirche ausgetreten sind). Neben der Teilfreistellung steht Anlegern außerdem für alle Sparformen zusammen ein Freibetrag zu. Dieser betrug früher für Einzelpersonen 801 Euro und für Paare 1.602 Euro. Seit Januar 2023 liegt der Freibetrag bei Einzelpersonen jährlich bei 1.000 Euro und bei Verheirateten bei 2.000 Euro.

Investmentsteuerreform vereinfacht Fondsauswahl

Ganz grundsätzlich wird durch die neue Investmentsteuerreform Ihre Auswahl von Fonds um ein Auswahl­kriterium erleichtert. Vor Änderung der Steuer­reform für Fonds wählten viele Fondssparer häufig Fonds auf der Grundlage steuer­recht­licher Gesichts­punkte aus, weil bisher in­län­dische und aus­län­dische Fonds je nach Ausschüttungsart ver­schie­de­nen Steuer­regelungen ausge­setzt waren.

Für Anleger fällt diese Über­legung nun im Vorfeld eines ETF- oder Fondskaufs dank des neuen Invest­ment­steuer­ge­setzes weg, denn in- und auslän­dische Fonds werden jetzt nach den neuen Regeln un­ab­hängig von der ver­wende­ten Aus­schüttungs­art gleicher­maßen ver­steuert. Das heißt konkret: Nachdem Sie bei Ihrer Depot­bank einen Frei­stellungs­antrag einge­reicht haben, müssen Sie un­ab­hängig vom Fonds­typ keine zu­sätz­liche Arbeit bei Ihrer Steuer­erklä­rung fürchten.

Zuvor konnten Anleger zum Beispiel keinen Frei­stellungs­auftrag für aus­ländische the­sau­rie­rende Fonds oder für physisch nach­bilden­de the­sau­rieren­de Fonds erteilen. Die Folge: Anleger wählten oft aus­schütten­de Fonds für ihr Spar­ziel aus, da diese als „steuereinfach“ an­ge­sehen wurden. Mehr über die ver­schie­de­nen Fonds­typen und Aus­schüt­tungs­arten erfahren Sie übrigens im Ratgeber Fonds kaufen. Im ETF-Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe, die Sie zum Handel mit Fonds und ETFs kennen sollten.

Achtung: Immer noch keine Frei­stel­lungs­mög­lich­keiten gibt es für sogenannte fully-funded Swaps. Sie besitzen keine oder nur sehr wenig echte Kapital­betei­ligung und bilden den Markt durch Tausch­ge­schäfte künst­lich nach. Nicht benachteiligt sind aller­dings Fonds, die nur einen Teil ihrer Kapital­betei­ligung künst­lich nach­bilden; der­artige Fonds sind deutlich häu­figer für An­leger verfügbar als fully-funded Swaps.

INVESTMENTSTEUERREFORMGESETZ – DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Deutsche Fonds zahlen seit Anfang 2018 auf ausgewählte Erträge 15 Prozent Körperschaftssteuer – sie können deshalb weniger Erträge an Anleger ausschütten bzw. in den Fonds reinvestieren.
  • Um die geringeren Erträge auszugleichen, genießen Anleger verschiedene Teilfreistellungen.
  • Durch das Investmentsteuerreformgesetz werden sowohl inländische als auch ausländische Investmentfonds und ETFs steuerlich gleich behandelt.
  • Anteile, die vor 2009 gekauft wurden, verlieren ihre Steuerfreiheit, der Bestandsschutz fällt ab 2018 weg. Für Gewinne, die nun anfallen, steht Anlegern ein zusätzlicher Freibetrag von 100.000 Euro zu.
  • Reine Rentenfonds sind von der Investmentsteuerreform nicht betroffen.

Die Vorab­­pauschale – neue Besteuerung von Fonds­­anteilen

Das Invest­ment­steuer­gesetz bringt allerdings nicht nur für Privat­anleger Neue­rungen, auch die Arbeit des Finanz­amtes und der Mit­arbei­ter von Depot­banken wird ein­facher.

Vor Inkrafttreten der Invest­ment­steuer­reform war der Steuer­an­spruch bei the­sau­rie­ren­den (also wieder­anle­gen­den) Fonds für das Finanz­amt schwierig zu erfassen. Die Folge: Anleger gaben oft überhaupt keine Erträge in Ihrer Steuer­erklä­rung an – erst bei der Ver­äußerung der Fonds zahl­ten sie dann fällige Steuern.

Das neue Invest­ment­steuer­reform­gesetz schließt diese Steuerlücke mit der sogenannten Vorab­pauschale – damit ist die Ver­steue­rung nicht nur für das Finanz­amt leich­ter, auch An­legern ver­schafft die neue Pau­schale Planungs­sicher­heit. Die Vorab­pau­schale ist ein fik­tiver Betrag, den Ihre Depot­bank für Sie ermittelt, und die Grund­lage für Ihre Steuer­pflicht. Jedes Jahr am 2. Januar wird Ihnen als Anleger diese Vor­ab­steuer zugetragen.

So setzt sich die Vorabsteuer laut Investmentsteuergesetz zusammen

Ausgangs­punkt für die Sparer­pauschale ist der Wert Ihres Fonds­anteils bzw. Ihrer Fonds­anteile zu Jahres­beginn. Dieser Wert, den Sie zum Bei­spiel in Ihrem Depot ein­sehen können, wird mit 70 Prozent des Basis­zins­satzes multipli­ziert, der von der Deut­schen Bundes­bank regel­mäßig ermittelt wird. Am 2. Januar 2018 lag der Basis­zins­satz bei­spiels­weise bei 0,87 Prozent. Die Sparer­pauschale für das Jahr 2018 wurde also mit fol­gen­der Formel berechnet:

Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 * 0,87 * 0,7 = Basisertrag 

Wichtig: Bei der Vorabpauschale wird gege­ben­en­falls die Teil­frei­stellung berück­sich­tigt. Wenn Sie Ihren Fonds verkaufen, spielt die Vorabpauschale eben­falls eine Rolle und wird vom Steuer­anspruch des Ver­äußerungs­gewinns abgezogen – damit müssen Sie keine Doppel­besteue­rung befürchten.

Tipp: Die Entwicklung des Basis­zins­satzes können Sie übrigens auf der Website der Bundesbank einsehen und mitver­folgen.

Investment­­steuer­­reformgesetz – Fragen und Antworten

Was passiert mit der Vorabpauschale, wenn die Wert­steige­rung nie­dri­ger ist als der Basis­ertrag? In diesem Fall wird die Wert­stei­gerung als Vorab­pauschale erhoben – das ist für Anleger das bessere Szenario.

Was müssen Sie bei der Ver­steue­rung von Fonds mit großen Wert­zuwächsen beachten? Voll­zieht Ihr Fonds eine sehr große Wert­steige­rung, dann ist nicht der Wert­zuwachs der Maßstab für die Vorab­­pauschale, sondern der Basis­ertrag nach der oben dar­gestell­ten Be­rech­nung. Auch hier wird der für An­leger gün­stigere Weg gewählt.

Und mit welcher Vorab­pauschale müssen Sie rech­nen, wenn Sie mit einem Fonds weder Gewinn noch Verlust machen? Nimmt der Wert Ihres Fonds innerhalb eines Jahres weder ab noch zu oder ent­wickelt sich konstant negativ, müssen Sie selbst­ver­ständ­lich keine Vorab­pauschale und damit keine Steuer zahlen.

Die Ergebnisse in den hier be­schrie­benen Szenarien fasste Steuer­experte Dr. Thomas Elser im finanzen.net-Webinar so zusammen: „Der Anleger wird nur dann besteuert, wenn er tat­säch­lich Aus­schüttungen aus dem Fonds erhält oder Gewinne aus der Ver­äußerung seiner Fonds­anteile.“ Grundsätzlich vereinfache das neue Investmentsteuerreformgesetz die Steuerdeklaration für die Fondsanlage erheblich, so der Finanzprofi weiter.

Hinweis: Das finanzen.net-Webinar finden Sie übrigens weiter unten in diesem Artikel oder direkt auf dem Youtube-Kanal von finanzen.net.

So wird die Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds berechnet

Bei aus­schütten­den Fonds wird eine Vorab­pauschale etwas anders be­rech­net als bei the­sau­rie­ren­den Fonds. Denn der Fonds schüttet über das Jahr hinweg zu festen Terminen, zum Beispiel viertel­jähr­lich oder halb­jähr­lich) Erträge aus. Diese werden in der Be­rech­nung der Vorab­pauschale ab­ge­zogen, wie die folgende Formel veranschaulicht:

Basisertrag – tatsächliche Ausschüttungen im Kalenderjahr = Vorabpauschale

Wichtig: Der Basis­ertrag aus­schütten­der Fonds wird analog zu the­sau­rie­ren­den Fonds ermittelt.

So wird die Vorabpauschale bei einem Sparplan berechnet

Das neue Investment­steuer­reform­gesetz gilt eben­falls für Fonds­spar­pläne und Fonds­anteile, die im Laufe des Jahres ge­kauft wurden und werden. Allerdings wird in der­artigen Fällen die Vorab­pauschale an­teilig be­rech­net. Für jeden vollen Monat, in dem Sie den Fonds noch nicht er­wor­ben bzw. bespart haben, ver­ringert sich Ihre Spar­pauschale um ein Zwölf­tel. 

So haben Sie mit Fonds keinen Mehr­­aufwand bei der Steuer­­erklärung

Wer mithilfe von Invest­ment­fonds Vermögen aufbaut, kann durch einen Frei­stellungs­auft­rag dem Auf­wand bei der Steuer­erklä­rung ent­gehen. Dabei berück­sich­tigt Ihre Depot­bank die von Ihnen angegebene Höhe des Sparer­pausch­betrags. Wenn Sie Ihrer Depot­bank keinen Frei­stellungs­auftrag er­tei­len, können Sie die zu viel gezahlten Steuern dann nur über Ihre Steuer­erklä­rung zurück­holen.

Wichtig: Auch bei Tagesgeldkonten oder Bau­spar­ver­trägen können Sie Ihrer Bank einen Frei­stellungs­auftrag er­teilen. In der Regel geben Sie selbst an, wie hoch der Frei­stellungs­betrag bei der jeweiligen Spar­form sein soll. Wichtig ist aber, dass Sie insgesamt nicht mehr als die 1.000 Euro (als Einzelperson) bzw. 2.000 Euro (gemeinsam in einer Ehe) frei­stellen lassen.

Die meisten Depot­banken stellen Ihnen ent­weder ein Formular für den Frei­stellungs­auf­trag zur Ver­fügung oder Sie können einen Frei­stellungs­auf­trag ganz leicht in Ihrem Benutzer­konto er­teilen. Sofern Sie Probleme bei der Frei­stellung haben, kontaktieren Sie einen zu­stän­digen Berater Ihrer Depot­bank.

Tipp: Achten Sie darauf, dass durch die Steuer­an­weisungen Ihr Konto nicht ins Minus rutscht. Denn Ihre Depot­bank bucht die an­fallen­den Steuern automatisch von Ihrem Ver­rechnungs­konto ab.

So gehen Sie mit Fonds und ETFs ohne Freistellungsauftrag in der Steuererklärung um

Grund­sätzlich empfeh­len wir Ihnen, bei Ihrer Depot­bank einen Frei­stellungs­auf­trag zu stellen. Denn dieser Auftrag verursacht in der Regel keine zusätz­lichen Kosten für Sie. Durch den Frei­stellungs­auftrag wird die Vorab­pauschale auto­matisch von Ihrem Konto ab­gebucht – selbst­ver­ständ­lich nur, sofern Ihre Gewinne den an­gegebenen Frei­betrag über­steigen.

Wenn Sie Ihrer Bank keinen Frei­stellungs­auftrag erteilen, ist die Ver­steue­rung von Fonds­antei­len und die Auf­führung bei der Steuer­erklä­rung dennoch für Sie ein­facher ge­wor­den, denn seit Inkraft­treten der Investment­steuer­reform sind weniger Angaben für die Be­rech­nung Ihres Steuer­anspruchs rele­vant. Folgende Fragen sollten Sie für Ihre Steu­er­er­klä­rung über Ihre Geldanlage be­ant­wor­ten können:

1. Wie hoch waren die Ausschüttungen Ihres ETFs oder Fonds?

2. Wie hoch war der Fondsanteilswert zu Beginn des Kalenderjahres?

3. Wie hoch war der Fondsanteilswert zum Ende des Kalenderjahres?

4. Welche Fondsart besparen Sie (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds usw.)?

Tipp: Der Robo-Advisor Ginmon* optimiert dank einer eigens entwickelten Technologie durch Käufe und Verkäufe am Ende des Jahres Ihre Steuern, um den Sparerpauschbetrag möglichst voll auszuschöpfen.

Sie wollen noch mehr Finanzwissen schnell erklärt?
Dann abonnieren Sie jetzt unseren YouTube-Kanal! Wir produzieren regelmäßig neue Ratgeber-Videos rund um die Themen Börse, Geldanlage und Finanzen. Als Abonnent werden Sie sofort informiert, wenn ein neues Erklärvideo erscheint – so verpassen Sie nichts mehr!

Was bedeutet das Investment­­steuer­­reform­­gesetz für Altfonds? 

Wenn Sie erst ab 2018 in ETFs oder Fonds inve­stiert sind, haben Sie es trotz der An­passung der Invest­ment­steuer leicht. Denn dann müssen Sie sich nur an die Reform halten und sich nicht um alte Fonds oder eine mögliche Umstellung kümmern. Anleger, die vor 2009 bereits in Fonds und ETFs investiert haben, müssen hin­gegen ein paar Ände­rungen be­achten. Vor 2009 ge­kaufte Fonds werden auch als „Altfonds“ bezeichnet.

Das Positive vorweg: Die Gewinne, die Sie mit Alt­fonds bis zum 31. Dezember 2017 erzielt haben, bleiben steuer­frei. Um das zu gewähr­leisten, wurden alle Fonds Ende 2017 von Ihrer Depot­bank fiktiv verkauft und erneut gekauft. Damit wurde eine saubere Trennung zwischen altem und neuem Invest­ment­steuer­recht vollzogen. Die neuen Regeln bringen auch einen kleinen Nachteil für Anleger: Auch für the­sau­rie­rende Fonds wurde durch den „Neukauf“ eine künst­liche Aus­schüttung durch­geführt. Wer die Performance eigener Fonds nun im Zeit­verlauf be­trach­ten will, sollte diese Besonderheit beachten.

Bisher waren Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, von der Ab­geltungs­­steuer befreit. Denn diese wurde erst im Jahr 2009 ein­geführt. Nach der alten Regelung mussten An­leger, die die soge­nann­ten Alt­fonds mit Gewinn ver­kauf­ten dem­zu­folge keine Steuern auf Ihre Gewinne zahlen – derartige Fonds genossen bisher also einen Bestands­schutz.

Dieser Bestands­schutz für Alt­fonds fällt mit Inkraft­treten des neuen Invest­ment­steuer­­reform­­gesetzes weg und Sie müssen für alle Alt­fonds-Gewinne ab dem 1. Januar 2018 nun Steuern zahlen. Somit bleiben zwar die Erträge zwischen 2009 und 2018 steuer­frei, der Bestands­schutz Ihrer Alt­fonds ist aber mit Inkraft­treten der Invest­ment­­steuer­reform aufgehoben – seit Anfang 2018 zahlen Sie also auf die Gewinne dieser Fonds Steuern.

Was bedeutet die Invest­ment­steuer­reform fürs Portfolio?

Am 2. Januar jedes Jahres wird von nun an die Vorabpauschale für alle Ihre Fonds (egal ob neu oder alt) fällig. Haben Sie der Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt, wird die Summe automatisch vom Verrechnungskonto bzw. von Ihrem Girokonto abgebucht. Darüber hinaus zahlen Sie eine Abgeltungssteuer (abzüglich der Vorabpauschalen), wenn Sie Ihren Fonds oder ETF nach 2018 verkaufen. Zwar gilt für derartige Gewinnversteuerungen ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, dennoch sollten Sie diese nachträgliche Versteuerung in Ihre Finanzplanung miteinbeziehen.

Tipp: Selbst­verständ­lich greift ab 2018 auch die weiter oben beschriebene Teil­frei­stellung. Verkaufen Sie also bei­spiels­weise einen Aktien­fonds mit einem Aktien­anteil von min­destens 51 Prozent mit Gewinn, zahlen Sie nur für 70 Prozent Ihrer Gewinne die Abgeltungs­steuer.

Vorsicht: Wenn Sie Ihren Fonds vor 2018 eigen­ständig veräußert und wieder neu gekauft haben, steht Ihnen der Frei­betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht zu. Weitere In­for­mationen zur Be­steue­rung von Alt­fonds ab 2018 finden Sie in der Broschüre des Deutschen Fondsverbands (BVI).

Investmentsteuerreformgesetz – das sollten Sie tun

  1. Machen Sie sich vor einem ETF- oder Fondskauf mit den steuerrechtlichen Grundlagen vertraut.

  2. Egal ob inländische oder ausländische Fonds und ETFs – seit 2018 gilt die Investmentsteuerreform für alle Publikumsfonds.

  3. Anleger, die künftig Fonds verkaufen wollen, die sie vor 2009 erworben haben, sollten die Versteuerung Ihrer Gewinne ab 2018 berücksichtigen.

  4. Erteilen Sie Ihrer Depot am besten einen Freistellungsauftrag. Dann sparen Sie bei Ihrer Steuererklärung den zusätzlichen Aufwand.

* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.

Bildquelle: StockStyle/Shutterstock.com, eamesBot/Shutterstuck.com