Mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 haben Anleger jetzt weniger Aufwand bei der Steuererklärung: Die Besteuerung von Fonds und ETFs ist vereinfacht und vereinheitlicht worden. Was das neue Investmentsteuerreformgesetz für Sie als Anleger bedeutet, wie Sie alle Freibeträge ausschöpfen und welche neuen Regeln Sie ab sofort bei der Auswahl von Fonds und ETFs beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber. Lesen Sie gleich zu Beginn die besten Tipps und die Antworten auf die wichtigsten Fragen die wichtigsten Fragen!
Seit dem 1. Januar 2018 ist die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft, die die Besteuerung von Publikumsfonds grundlegend verändert. Durch die neue Steuerreform werden Fonds und Direktanlagen nicht mehr identisch versteuert, seit Anfang 2018 gibt es vielmehr zwei voneinander unabhängige Besteuerungssysteme für Publikumsfonds und Direktinvestitionen.
Für Anleger bedeutet die Investmentsteuerreform vor allem eins: Die Versteuerung von Fondsanteilen ist jetzt einfacher.
Tipp: Was Sie grundsätzlich steuerlich geltend machen können und wie Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen, verraten wir Ihnen in unserem Ratgeber Steuererklärung.
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Wer bereits in ETFs oder Fonds investiert ist oder wer plant, in diese zu investieren, sollte wissen, was die Investmentsteuerreform im Detail für die Geldanlage und den Vermögensaufbau bedeutet. Für Anleger wird vieles einfacher, aber bei einigen Punkten sollten Sparer künftig aufpassen.
Alle Investmentfonds werden ab 2018 jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Allerdings können Anleger die sogenannte Quellensteuer, die für ausländische Dividenden bisher angefallen ist, nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen.
Für Hausbanken und Online-Broker bedeutet die neue Investmentsteuerreform Mehrkosten, die auch direkte Folgen für ETF- und Fondssparer hat. Depotbanken müssen nämlich seit Anfang 2018 steuerliche Abgaben direkt aus dem Fondsvermögen zahlen – und das bekommen vor allem die Anleger zu spüren: Ab 2018 werden bei ausschüttenden Fonds weniger Erträge ausgezahlt. Erst wenn die Depotbank aus dem Fondsvermögen die Körperschaftssteuer auf Dividenden und bei Immobilienfonds auf Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien gezahlt hat, bekommen Sie Ihr Geld – von nun an weniger als vor dem neuen Investmentsteuerreformgesetz.
Allerdings hat das Bundesfinanzministerium für die Benachteiligung des Anlegers einen Ausgleich geschaffen: Für ausgewählte Erträge genießen Sie als Anleger künftig eine Teilfreistellung – so vermeidet der Staat mit der neuen Steuerreform eine Doppelbesteuerung des Anlegervermögens. Bei Aktienfonds, bei denen der Aktienanteil mindestens 51 Prozent beträgt, sind pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei, bei Mischfonds ist die Teilfreistellung mit 15 Prozent etwas niedriger. Am höchsten ist der Teilfreistellungsbetrag bei offenen Immobilienfonds, hier zahlen Sie bei Fonds mit deutschem Schwerpunkt auf 60 Prozent des Gewinns keine Steuern. Wenn der Anlageschwerpunkt des Immobilienfonds im Ausland liegt, sind sogar 80 Prozent der Erträge von der Steuer befreit.
Was heißt die direkte Abführung der Körperschaftssteuer jetzt für Sie? Durch die Teilfreistellung müssen Sie bei dieser Änderung keine konkreten Nachteile befürchten. Viele Fondsverwalter haben rechtzeitig auf die Umstellung reagiert und die Fonds gegebenenfalls so umgestellt, dass Sie in vollen Zügen von der Freistellung profitieren und folglich keine Nachteile haben.
Teilfreistellung | Teilfreistellung |
---|---|
Mischfonds (Aktienanteil mind. 25 Prozent) | 15 Prozent |
Aktienfonds (Aktienanteil mind. 51 Prozent) | 30 Prozent |
Offene Immobilienfonds (Immobilienanteil mind. 51 Prozent, Schwerpunkt in Deutschland) | 60 Prozent |
Offene Immobilienfonds (Immobilienanteil mind. 51 Prozent, Schwerpunkt im Ausland) | 80 Prozent |
Tipp: Prüfen Sie in Ihren Fondsunterlagen, ob Ihre Fonds die Rahmenbedingungen für die Teilfreistellung erfüllen.
Für die restlichen Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive des Solidaritätszuschlags. Zusätzlich kann noch die Kirchensteuer auf Ihre Erträge anfallen (sofern Sie nicht aus der Kirche ausgetreten sind). Neben der Teilfreistellung steht Anlegern außerdem für alle Sparformen zusammen ein Freibetrag zu. Dieser betrug früher für Einzelpersonen 801 Euro und für Paare 1.602 Euro. Seit Januar 2023 liegt der Freibetrag bei Einzelpersonen jährlich bei 1.000 Euro und bei Verheirateten bei 2.000 Euro.
Ganz grundsätzlich wird durch die neue Investmentsteuerreform Ihre Auswahl von Fonds um ein Auswahlkriterium erleichtert. Vor Änderung der Steuerreform für Fonds wählten viele Fondssparer häufig Fonds auf der Grundlage steuerrechtlicher Gesichtspunkte aus, weil bisher inländische und ausländische Fonds je nach Ausschüttungsart verschiedenen Steuerregelungen ausgesetzt waren.
Für Anleger fällt diese Überlegung nun im Vorfeld eines ETF- oder Fondskaufs dank des neuen Investmentsteuergesetzes weg, denn in- und ausländische Fonds werden jetzt nach den neuen Regeln unabhängig von der verwendeten Ausschüttungsart gleichermaßen versteuert. Das heißt konkret: Nachdem Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsantrag eingereicht haben, müssen Sie unabhängig vom Fondstyp keine zusätzliche Arbeit bei Ihrer Steuererklärung fürchten.
Zuvor konnten Anleger zum Beispiel keinen Freistellungsauftrag für ausländische thesaurierende Fonds oder für physisch nachbildende thesaurierende Fonds erteilen. Die Folge: Anleger wählten oft ausschüttende Fonds für ihr Sparziel aus, da diese als „steuereinfach“ angesehen wurden. Mehr über die verschiedenen Fondstypen und Ausschüttungsarten erfahren Sie übrigens im Ratgeber Fonds kaufen. Im ETF-Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe, die Sie zum Handel mit Fonds und ETFs kennen sollten.
Achtung: Immer noch keine Freistellungsmöglichkeiten gibt es für sogenannte fully-funded Swaps. Sie besitzen keine oder nur sehr wenig echte Kapitalbeteiligung und bilden den Markt durch Tauschgeschäfte künstlich nach. Nicht benachteiligt sind allerdings Fonds, die nur einen Teil ihrer Kapitalbeteiligung künstlich nachbilden; derartige Fonds sind deutlich häufiger für Anleger verfügbar als fully-funded Swaps.
Das Investmentsteuergesetz bringt allerdings nicht nur für Privatanleger Neuerungen, auch die Arbeit des Finanzamtes und der Mitarbeiter von Depotbanken wird einfacher.
Vor Inkrafttreten der Investmentsteuerreform war der Steueranspruch bei thesaurierenden (also wiederanlegenden) Fonds für das Finanzamt schwierig zu erfassen. Die Folge: Anleger gaben oft überhaupt keine Erträge in Ihrer Steuererklärung an – erst bei der Veräußerung der Fonds zahlten sie dann fällige Steuern.
Das neue Investmentsteuerreformgesetz schließt diese Steuerlücke mit der sogenannten Vorabpauschale – damit ist die Versteuerung nicht nur für das Finanzamt leichter, auch Anlegern verschafft die neue Pauschale Planungssicherheit. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Betrag, den Ihre Depotbank für Sie ermittelt, und die Grundlage für Ihre Steuerpflicht. Jedes Jahr am 2. Januar wird Ihnen als Anleger diese Vorabsteuer zugetragen.
Ausgangspunkt für die Sparerpauschale ist der Wert Ihres Fondsanteils bzw. Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn. Dieser Wert, den Sie zum Beispiel in Ihrem Depot einsehen können, wird mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert, der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig ermittelt wird. Am 2. Januar 2018 lag der Basiszinssatz beispielsweise bei 0,87 Prozent. Die Sparerpauschale für das Jahr 2018 wurde also mit folgender Formel berechnet:
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 * 0,87 * 0,7 = Basisertrag
Wichtig: Bei der Vorabpauschale wird gegebenenfalls die Teilfreistellung berücksichtigt. Wenn Sie Ihren Fonds verkaufen, spielt die Vorabpauschale ebenfalls eine Rolle und wird vom Steueranspruch des Veräußerungsgewinns abgezogen – damit müssen Sie keine Doppelbesteuerung befürchten.
Tipp: Die Entwicklung des Basiszinssatzes können Sie übrigens auf der Website der Bundesbank einsehen und mitverfolgen.
Was passiert mit der Vorabpauschale, wenn die Wertsteigerung niedriger ist als der Basisertrag? In diesem Fall wird die Wertsteigerung als Vorabpauschale erhoben – das ist für Anleger das bessere Szenario.
Was müssen Sie bei der Versteuerung von Fonds mit großen Wertzuwächsen beachten? Vollzieht Ihr Fonds eine sehr große Wertsteigerung, dann ist nicht der Wertzuwachs der Maßstab für die Vorabpauschale, sondern der Basisertrag nach der oben dargestellten Berechnung. Auch hier wird der für Anleger günstigere Weg gewählt.
Und mit welcher Vorabpauschale müssen Sie rechnen, wenn Sie mit einem Fonds weder Gewinn noch Verlust machen? Nimmt der Wert Ihres Fonds innerhalb eines Jahres weder ab noch zu oder entwickelt sich konstant negativ, müssen Sie selbstverständlich keine Vorabpauschale und damit keine Steuer zahlen.
Die Ergebnisse in den hier beschriebenen Szenarien fasste Steuerexperte Dr. Thomas Elser im finanzen.net-Webinar so zusammen: „Der Anleger wird nur dann besteuert, wenn er tatsächlich Ausschüttungen aus dem Fonds erhält oder Gewinne aus der Veräußerung seiner Fondsanteile.“ Grundsätzlich vereinfache das neue Investmentsteuerreformgesetz die Steuerdeklaration für die Fondsanlage erheblich, so der Finanzprofi weiter.
Hinweis: Das finanzen.net-Webinar finden Sie übrigens weiter unten in diesem Artikel oder direkt auf dem Youtube-Kanal von finanzen.net.
Bei ausschüttenden Fonds wird eine Vorabpauschale etwas anders berechnet als bei thesaurierenden Fonds. Denn der Fonds schüttet über das Jahr hinweg zu festen Terminen, zum Beispiel vierteljährlich oder halbjährlich) Erträge aus. Diese werden in der Berechnung der Vorabpauschale abgezogen, wie die folgende Formel veranschaulicht:
Basisertrag – tatsächliche Ausschüttungen im Kalenderjahr = Vorabpauschale
Wichtig: Der Basisertrag ausschüttender Fonds wird analog zu thesaurierenden Fonds ermittelt.
Das neue Investmentsteuerreformgesetz gilt ebenfalls für Fondssparpläne und Fondsanteile, die im Laufe des Jahres gekauft wurden und werden. Allerdings wird in derartigen Fällen die Vorabpauschale anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem Sie den Fonds noch nicht erworben bzw. bespart haben, verringert sich Ihre Sparpauschale um ein Zwölftel.
Wer mithilfe von Investmentfonds Vermögen aufbaut, kann durch einen Freistellungsauftrag dem Aufwand bei der Steuererklärung entgehen. Dabei berücksichtigt Ihre Depotbank die von Ihnen angegebene Höhe des Sparerpauschbetrags. Wenn Sie Ihrer Depotbank keinen Freistellungsauftrag erteilen, können Sie die zu viel gezahlten Steuern dann nur über Ihre Steuererklärung zurückholen.
Wichtig: Auch bei Tagesgeldkonten oder Bausparverträgen können Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. In der Regel geben Sie selbst an, wie hoch der Freistellungsbetrag bei der jeweiligen Sparform sein soll. Wichtig ist aber, dass Sie insgesamt nicht mehr als die 1.000 Euro (als Einzelperson) bzw. 2.000 Euro (gemeinsam in einer Ehe) freistellen lassen.
Die meisten Depotbanken stellen Ihnen entweder ein Formular für den Freistellungsauftrag zur Verfügung oder Sie können einen Freistellungsauftrag ganz leicht in Ihrem Benutzerkonto erteilen. Sofern Sie Probleme bei der Freistellung haben, kontaktieren Sie einen zuständigen Berater Ihrer Depotbank.
Tipp: Achten Sie darauf, dass durch die Steueranweisungen Ihr Konto nicht ins Minus rutscht. Denn Ihre Depotbank bucht die anfallenden Steuern automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ab.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag zu stellen. Denn dieser Auftrag verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten für Sie. Durch den Freistellungsauftrag wird die Vorabpauschale automatisch von Ihrem Konto abgebucht – selbstverständlich nur, sofern Ihre Gewinne den angegebenen Freibetrag übersteigen.
Wenn Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilen, ist die Versteuerung von Fondsanteilen und die Aufführung bei der Steuererklärung dennoch für Sie einfacher geworden, denn seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform sind weniger Angaben für die Berechnung Ihres Steueranspruchs relevant. Folgende Fragen sollten Sie für Ihre Steuererklärung über Ihre Geldanlage beantworten können:
1. Wie hoch waren die Ausschüttungen Ihres ETFs oder Fonds?
2. Wie hoch war der Fondsanteilswert zu Beginn des Kalenderjahres?
3. Wie hoch war der Fondsanteilswert zum Ende des Kalenderjahres?
4. Welche Fondsart besparen Sie (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds usw.)?
Tipp: Der Robo-Advisor Ginmon* optimiert dank einer eigens entwickelten Technologie durch Käufe und Verkäufe am Ende des Jahres Ihre Steuern, um den Sparerpauschbetrag möglichst voll auszuschöpfen.
Wenn Sie erst ab 2018 in ETFs oder Fonds investiert sind, haben Sie es trotz der Anpassung der Investmentsteuer leicht. Denn dann müssen Sie sich nur an die Reform halten und sich nicht um alte Fonds oder eine mögliche Umstellung kümmern. Anleger, die vor 2009 bereits in Fonds und ETFs investiert haben, müssen hingegen ein paar Änderungen beachten. Vor 2009 gekaufte Fonds werden auch als „Altfonds“ bezeichnet.
Das Positive vorweg: Die Gewinne, die Sie mit Altfonds bis zum 31. Dezember 2017 erzielt haben, bleiben steuerfrei. Um das zu gewährleisten, wurden alle Fonds Ende 2017 von Ihrer Depotbank fiktiv verkauft und erneut gekauft. Damit wurde eine saubere Trennung zwischen altem und neuem Investmentsteuerrecht vollzogen. Die neuen Regeln bringen auch einen kleinen Nachteil für Anleger: Auch für thesaurierende Fonds wurde durch den „Neukauf“ eine künstliche Ausschüttung durchgeführt. Wer die Performance eigener Fonds nun im Zeitverlauf betrachten will, sollte diese Besonderheit beachten.
Bisher waren Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, von der Abgeltungssteuer befreit. Denn diese wurde erst im Jahr 2009 eingeführt. Nach der alten Regelung mussten Anleger, die die sogenannten Altfonds mit Gewinn verkauften demzufolge keine Steuern auf Ihre Gewinne zahlen – derartige Fonds genossen bisher also einen Bestandsschutz.
Dieser Bestandsschutz für Altfonds fällt mit Inkrafttreten des neuen Investmentsteuerreformgesetzes weg und Sie müssen für alle Altfonds-Gewinne ab dem 1. Januar 2018 nun Steuern zahlen. Somit bleiben zwar die Erträge zwischen 2009 und 2018 steuerfrei, der Bestandsschutz Ihrer Altfonds ist aber mit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform aufgehoben – seit Anfang 2018 zahlen Sie also auf die Gewinne dieser Fonds Steuern.
Am 2. Januar jedes Jahres wird von nun an die Vorabpauschale für alle Ihre Fonds (egal ob neu oder alt) fällig. Haben Sie der Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt, wird die Summe automatisch vom Verrechnungskonto bzw. von Ihrem Girokonto abgebucht. Darüber hinaus zahlen Sie eine Abgeltungssteuer (abzüglich der Vorabpauschalen), wenn Sie Ihren Fonds oder ETF nach 2018 verkaufen. Zwar gilt für derartige Gewinnversteuerungen ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, dennoch sollten Sie diese nachträgliche Versteuerung in Ihre Finanzplanung miteinbeziehen.
Tipp: Selbstverständlich greift ab 2018 auch die weiter oben beschriebene Teilfreistellung. Verkaufen Sie also beispielsweise einen Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent mit Gewinn, zahlen Sie nur für 70 Prozent Ihrer Gewinne die Abgeltungssteuer.
Vorsicht: Wenn Sie Ihren Fonds vor 2018 eigenständig veräußert und wieder neu gekauft haben, steht Ihnen der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro nicht zu. Weitere Informationen zur Besteuerung von Altfonds ab 2018 finden Sie in der Broschüre des Deutschen Fondsverbands (BVI).
Machen Sie sich vor einem ETF- oder Fondskauf mit den steuerrechtlichen Grundlagen vertraut.
Egal ob inländische oder ausländische Fonds und ETFs – seit 2018 gilt die Investmentsteuerreform für alle Publikumsfonds.
Anleger, die künftig Fonds verkaufen wollen, die sie vor 2009 erworben haben, sollten die Versteuerung Ihrer Gewinne ab 2018 berücksichtigen.
Erteilen Sie Ihrer Depot am besten einen Freistellungsauftrag. Dann sparen Sie bei Ihrer Steuererklärung den zusätzlichen Aufwand.
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