Mit der Grundsteuerreform bewertet das Bundesfinanzministerium die Grundbesitzflächen in Deutschland neu. Bei der neuen Grundsteuer wird der vorhandene Grundbesitz besteuert, Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundbesitz müssen also eine Grundsteuererklärung abgeben. Ob Sie davon betroffen sind, was Sie tun müssen und welche Fristen gelten, erfahren Sie im Folgenden.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Bei dieser Grundsteuerreform müssen für annähernd 36 Millionen Grundstücke eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ abgegeben werden – und zwar bis 31. Januar 2023 (kürzlich gab es eine Fristverlängerung für die Grundsteuerabgabe um drei Monate).
Konkret bedeutet das, dass Besitzer von Grundstücken, Häusern und Wohnungen eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Neben reinen Wohngrundstücken unterliegen übrigens auch gewerblich genutzte und mitgenutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.
Warum werden diese Daten erhoben, warum also müssen Sie als Grundbesitzer eine Erklärung abgeben? Ganz einfach: Die Daten dieser Grundsteuererklärung bilden die Grundlage für eine ab 2025 gültige Berechnung der neuen Grundsteuer in Deutschland. Die Höhe der individuellen Grundsteuer ist derzeit also nicht klar, da zunächst die Werte der Grundstücke festgestellt werden müssen. Wie es beim Bundesfinanzministerium heißt, wird es vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht. Bis dahin wird wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben.
Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer muss ab dem 1. Januar 2025 von Grundbesitzern gezahlt werden. Abgeben müssen Grundbesitzer ihre Feststellungserklärung aber bereits deutlich früher. War ursprünglich der 31. Oktober als Stichtag für die Grundsteuererklärung festgelegt worden, endet nun die Grundsteuer-Abgabefrist am 31. Januar 2023.
Wer die ursprüngliche Frist 31. Oktober 2022 nicht geschafft hätte, wäre sehr wahrscheinlich zunächst mit einem offiziellen Schreiben zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert worden und hätte dann vermutlich eine neue Frist für die Grundsteuererklärung erhalten.
Doch inzwischen gibt es ja eine generelle Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023 für alle Grundbesitzer und Grundbesitzerinnen. Wir in der Ratgeber-Redaktion von finanzen.net rechnen deshalb damit, dass die Finanzämter nun weniger kulant sein dürften, wenn Sie diese Frist nicht einhalten (können). Sehr wahrscheinlich drohen dann – ohne Vorankündigung – ein Verspätungszuschlag oder ein Bußgeld. Eventuell kann es passieren, dass das Finanzamt eine Schätzung des Grundsteuerwerts vornimmt, was in der Regel zu Ungunsten des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin ausfallen dürfte. Folglich fällt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer höher aus als sie sein müsste.
Wichtig: Warten Sie mit der Grundsteuererklärung am besten nicht allzu lange, die Landesämter für Steuern rechnen zum Ende der Frist mit einem deutlich erhöhten Informationsbedarf.
Tipp: Falls Sie im Vorfeld absehen können, dass sie die Grundsteuer-Frist nicht einhalten können, sollten Sie sich schnellstmöglich um eine persönliche Fristverlängerung kümmern. Klären Sie am besten telefonisch ab, ob Sie überhaupt eine Chance auf eine individuelle Fristverlängerung haben – und reichen Sie dann erst einen schriftlichen Antrag ein!
Das Bundesverfassungsgericht hat das System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Gleichartige Grundstücke wurden laut Gericht unterschiedlich behandelt und verstoßen so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten, den sogenannten Einheitswerten. Diese Werte werden mit der sogenannten Steuermesszahl und mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert.
Auch zukünftig berechnet sich die Grundsteuer in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz – mehr dazu erfahren Sie weiter unten beim Punkt Grundsteuer berechnen, dort finden Sie auch ein konkretes Berechnungsbeispiel.
Fakt ist: Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer muss ab dem 1. Januar 2025 von Grundbesitzern gezahlt werden.
Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuern in Deutschland, eine Grundsteuerreform war also längst überfällig. Wie bereits erwähnt, basierte die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten. In der Grundsteuerreform 2022 wird auch die Wertentwicklung berücksichtigt.
Analog zum bisherigen Modell werden drei Faktoren benötigt, mit der Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundbesitz die Grundsteuer berechnen können. Die drei Faktoren sind der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Hebesatz.
Grundsteuer berechnen:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz
Der Einheitswert, der ab 2025 Grundsteuerwert heißt, ist der erste Faktor zur Berechnung der Grundsteuer. Er beschreibt den eigentlichen Wert des Grundstücks und wird vom Finanzamt anhand verschiedener Daten ermittelt. Mit der Grundsteuerreform 2022 wird dieser neu festgesetzt.
Hinter der Steuermesszahl steckt kein echter Wert, die Steuermesszahl ist vielmehr eine Rechengröße. Je nach Art der Immobilie variiert die Steuermesszahl, die grundsätzlich gesetzlich festgelegt wird.
Hebesatz ist für die Kommunen besonders wichtig, denn damit steuern sie die Höhe der Grundsteuer. Der Hebesatz gilt folglich, im Gegensatz beispielsweise zum Einheitswert, nicht für einen bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundbesitz, sondern für die gesamte Gemeinde.
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Laut Bundesfinanzministerium sind in Zukunft deutlich weniger Daten für die Berechnung der Grundsteuer nötig. Das macht ja auch Sinn, schließlich soll der Bürokratieaufwand sowohl für die Finanzämter als auch für Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Häusern und Wohnungen mit der Grundsteuerreform verringert werden.
Konkret bedeutet das, dass bei Wohngrundstücken nur noch maximal fünf Kennzahlen nötig sind. Welche Daten und wie viele Variablen wirklich für die Berechnung Ihrer Grundsteuer benötigt werden, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich der Grundbesitz befindet. Besitzen Sie mehrere Häuser, Wohnungen oder Grundstücke in verschiedenen Bundesländern, dann kann sich der Aufwand dadurch deutlich erhöhen. Sie müssen dann mehrere Grundsteuererklärungen abgeben. Die folgenden Daten für die Steuererklärung werden in allen Bundesländern benötigt:
So einheitlich ist es bei allen anderen Grundsteuer-Parametern leider nicht. Weil jedes Bundesland eigene Regeln aufstellen darf, werden je nach Bundesland andere Daten gebraucht.
Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen setzen auf das wertabhängige Modell des Bundes. Zusätzlich zum Aktenzeichen und den Grundbuchdaten sind folgende Angaben erforderlich:
In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen sind neben dem Aktenzeichen und den Grundbuchdaten lediglich folgende Daten zusätzlich erforderlich:
In den drei Bundesländern Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt ein geändertes Flächenmodell, deshalb sind dort neben Aktienzeichen und Grundbuchdaten diese zusätzlichen Parameter anzugeben:
Um die Grundsteuer berechnen bzw. um die korrekten Daten zur Grundsteuer-Berechnung erheben zu können, müssen die einzelnen Anforderungen korrekt umgesetzt werden. Gerade beim Thema Wohn-/Nutzfläche gibt es häufig Missverständnisse und Fehler in der Datenerhebung.
Die Nutzfläche ist nämlich nicht etwa die Fläche, die Sie nutzen und nicht bewohnen. Vielmehr gehören zur Nutzfläche beispielsweise Werkstätten oder Verkaufsräume. Diese „Flächen“ sind dann keine Wohnräume.
Auch die Bereiche im Keller und auf dem Dachboden sowie Heizungsräume, Waschküchen, die Garage und Treppen ab drei Stufen gehören nicht zur Wohnfläche. Gleiches gilt für Flächen, die weniger als einen Meter hoch sind. Das trifft zum Beispiel für die Flächen an Dachschrägen im Obergeschoss eines Hauses zu. Außerdem zählen folgende Flächen nur anteilig zur Wohnfläche:
Hinweis: Normalerweise sollten die korrekten Quadratmeterzahlen in den Unterlagen Ihres Hause oder Ihrer Eigentumswohnung angegeben sein. Haben Sie die Unterlagen verlegt, müssen Sie leider selbst nachmessen.
Waren Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Besitzer eines Grundstücks (mit oder ohne Immobilie)? Dann müssen Sie bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben, auch wenn Sie das Grundstück, das Haus oder die Eigentumswohnung inzwischen verkauft haben.
Tipp: Am besten kontaktieren Sie den Neubesitzer und besprechen mit ihm das Thema Grundsteuererklärung.
Wichtig: Sie müssen pro Grundbesitz immer nur eine Grundsteuererklärung abgeben, selbst wenn es mehrere Eigentümer gibt. Das kann beispielsweise bei einem Ehepaar oder bei einer Erbengemeinschaft der Fall sein. Es müssen aber immer alle Eigentümer und Eigentümerinnen sowie deren Anteile in der Grundsteuererklärung angegeben werden.
Zuständig für die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ ist übrigens das sogenannte Lagefinanzamt. Das ist das Finanzamt, das für das jeweilige Grundstück zuständig ist. Ihr Wohnsitz spielt für die Grundsteuererklärung also keine Rolle.
Laut Gesetzgeber muss die Grundsteuererklärung vollelektronisch über das Elster-System erfolgen. Falls Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit zu einer elektronischen Abgabe der, wie es ganz offiziell heißt, Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts haben, dürfen Angehörige sie unterstützen – und die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Erklärung auch in Papierform abgegeben werden – weiter unten gibt’s Infos zur Grundsteuererklärung in Papierform. Wenn Sie die Grundsteuererklärung abgeben wollen, müssen Sie sich also zuerst auf dem Elster-Portal registrieren und authentifizieren. Weil Sie sich erst für die Feststellungserklärung eindeutig identifizieren müssen, kann die Registrierung bei Elster bis zu zwei Wochen dauern. Warum? Nach der Authentifizierung erhalten Sie per Post die Daten für die benötigte Zertifikatsdatei, mit der Sie sich eindeutig bei Elster identifizieren können.
Dann aber kann es losgehen: Die Formulare für die Grundsteuererklärung sind seit 1. Juli 2022 online verfügbar, in der Regel müssen Sie den Hauptvordruck und die Anlage Grundstück ausfüllen. Helfen können Ihnen dabei die Elster-Ausfüllhilfen im Folgenden. Für die Bundesländer, die das Bundesmodell nutzen, finden Sie die Klickanleitung von Rheinland-Pfalz stellvertretend für Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Diese Klickanleitung erschien uns in der Ratgeber-Redaktion am besten verständlich.
Für die Bundesländer, die eine andere Regelung haben, finden Sie die länderspezifischen Ausfüllhilfen jeweils für Einfamilienhäuser, für Eigentumswohnungen sowie für Land- und Forstwirte.
Die Elster-Ausfüllhilfe von Rheinland-Pfalz kann auf alle anderen Bundesländer, die das Grundsteuer-Bundesmodell nutzen, als Vorlage genutzt werden.
Für die fünf Bundesländer, die sich nicht an das Bundesmodell halten, stehen im Folgenden die länderspezifischen Grundsteuer-Klickanleitungen zur Verfügung. Nicht immer stellen diese Bundesländer Ausfüllhilfen sowohl für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen als auch für Land- und Forstwirte zum Download bereit. Die Anleitungen decken vielmehr in einer Art „Standardwerk“ alle Fälle einer Grundsteuererklärung ab.
Auch für Eigentumswohnungen eignet sich die Elster-Ausfüllhilfe von Rheinland-Pfalz als Vorlage für alle Bundesländer, die das Grundsteuer-Bundesmodell nutzen.
Hier folgen die länderspezifischen Ausfüllhilfen der Bundesländer, die nicht den Regeln des Grundsteuer-Bundesmodells folgen.
Die Elster-Ausfüllhilfe für Landwirte und Forstwirte des Bundeslandes Rheinland-Pfalz dient auch hier als Vorlage für alle Bundesländer, die das Bundesmodell zur Grundsteuererklärung nutzen.
Hier gibt es im Folgenden noch die länderspezifischen Ausfüllhilfen der Bundesländer, die sich für ein anderes Grundsteuer-Modell entschieden haben.
„Es besteht eine Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch abzugeben“, heißt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur neuen Grundsteuer. Ziel sei es, für alle am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten Aufwand zu sparen.
Wie bereits weiter oben erwähnt, ist es aber in Ausnahmefällen möglich, eine Grundsteuer-Feststellungserklärung auch in anderer Form abzugeben. Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts stehen bereits seit 24. Dezember 2021 zur Verfügung. Die „Verwaltungsanweisungen zur Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer“ sind ebenfalls im Bundessteuerblatt (Teil I 2021, S. 2334) nachzulesen.
Sie können folglich alternativ die Feststellungserklärung zur Grundsteuer ohne Elster machen – und haben dafür folgende Möglichkeiten:
Drei Faktoren, wie bereits oben ausgeführt, sind maßgeblich für die Berechnung der Grundsteuer: Einheitswert (ab 2025 Grundsteuerwert), Steuermesszahl und Hebesatz der Gemeinde.
Aus den Daten der Grundsteuererklärung ermittelt das Finanzamt je nach Bundesland zunächst einen neuen Grundsteuerwert, der den bisherigen Einheitswert ersetzt. Hier kommt die deutlich gesenkte Grundsteuermesszahl zur Anwendung in Höhe von 0,031 Prozent für Wohngrundstücke und 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke. Bisher waren das oft 0,35 Prozent. Die Zahlen sind in den meisten Bundesländern gleich, Ausnahmen bilden Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen (für Sozialwohnungen und andere sogenannte privilegierte Wohneinheiten gibt es übrigens eine Ermäßigung).
Im nächsten Schritt wird dann der Grundsteuerwert mit der auf etwa ein Zehntel gesenkten Grundsteuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich dann der sogenannte Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbetrag wird dann drittens mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (das war auch bisher so). Heraus kommt dann die zu zahlende Grundsteuer.
Zunächst ist wichtig, dass es eine Frist von einem Monat für den Einspruch gibt. Sie beginnt drei Tage nach dem ausgewiesenen Datum auf dem Bescheid. Um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, reicht ein formloses Schreiben, in dem Ihr Name und Ihre Adresse stehen, außerdem das Aktenzeichen und/oder die Steuernummer des Bescheids. Formulieren Sie Ihren Einspruch ganz genau, beschreiben Sie also im Detail, wogegen Sie Einspruch erheben wollen und nehmen Sie dabei unbedingt Bezug auf ein konkretes Schreiben. Erheben Sie zum Beispiel „Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert vom …“ und teilen Sie dem Finanzamt so die Gründe mit.
Ein Einspruch ist natürlich kostenlos. Falls das Finanzamt den Einspruch ablehnt, ist dann noch die Klage vor einem Finanzgericht möglich. Dafür sollten Sie sich aber unbedingt professionelle Hilfe hinzuziehen!
Besitzen Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung? Dann sollten Sie sich schnell um die Daten zur „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“kümmern.
Machen Sie die Grundsteuererklärung am besten über ELSTER. Registrieren Sie sich schnellstmöglich bei ELSTER, denn die Registrierung kann mehrere Wochen dauern.
Stellen Sie alle Daten mithilfe der Ausfüllhilfen für ELSTER zusammen – und machen Sie Ihre Grundsteuererklärung.
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