Obwohl der Freistellungsauftrag eine einfache Möglichkeit ist, Kapitalerträge steuerfrei zu behalten, passieren bei der Beantragung und Verwaltung immer wieder Fehler. Viele Sparer verlieren dadurch unnötig Geld oder müssen den bürokratischen Weg über die Steuererklärung gehen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Im Folgenden werden die häufigsten Fehler aufgezeigt – und wie Sie diese vermeiden können.
Einer der häufigsten und teuersten Fehler ist es, überhaupt keinen Freistellungsauftrag zu stellen. In diesem Fall führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge ab – selbst wenn diese unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen.
Beispiel:
Ein Anleger erzielt im Jahr 800 Euro Zinsen auf einem Festgeldkonto. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank rund 200 Euro Abgeltungssteuer ab. Obwohl der Sparer eigentlich unter dem steuerfreien Freibetrag von 1.000 Euro liegt, erhält er nur 600 Euro ausgezahlt.
➡ Lösung: Prüfen Sie, ob Sie bereits einen Freistellungsauftrag gestellt haben. Falls nicht, können Sie dies jederzeit nachholen. Allerdings ist ein rückwirkender Freistellungsauftrag nicht möglich – zu viel gezahlte Steuer kann dann nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden.
Da viele Menschen mehrere Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken haben, müssen sie den Freistellungsbetrag aufteilen. Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) übersteigt.
Beispiel:
Ein Sparer hat drei verschiedene Bankkonten und stellt folgende Freistellungsaufträge:
Insgesamt wurden 1.500 Euro freigestellt – also 500 Euro zu viel. Das Finanzamt erkennt dies und zieht den überschüssigen Betrag bei der Steuerveranlagung ab. Dadurch kann es zu Steuernachforderungen oder einer Reduzierung des Pauschbetrags kommen.
➡ Lösung: Notieren Sie sich, bei welchen Banken Sie welchen Betrag freigestellt haben. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Summe aller Freistellungsaufträge exakt 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) nicht übersteigt.
Viele Menschen stellen einmalig einen Freistellungsauftrag und vergessen dann, diesen an veränderte Umstände anzupassen. Wenn sich Ihre Kapitalerträge oder Bankverbindungen ändern, kann das dazu führen, dass zu viel oder zu wenig Steuer abgeführt wird.
Häufige Fälle, in denen eine Anpassung nötig ist:
➡ Lösung: Mindestens einmal im Jahr sollten Sie alle bestehenden Freistellungsaufträge überprüfen. Falls nötig, ändern Sie die Höhe oder verteilen den Betrag neu. Dies geht oft bequem über das Online-Banking Ihrer Bank oder durch ein Formular.
Seit 2011 ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) im Freistellungsauftrag gesetzlich vorgeschrieben (§ 45d Abs. 1 EStG). Ohne diese Nummer kann die Bank den Freistellungsauftrag nicht akzeptieren.
➡ Lösung: Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, prüfen Sie, ob Ihre elfstellige Steuer-ID korrekt eingetragen wurde. Diese finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid, Ihrer Gehaltsabrechnung oder können sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen (bzst.de).
Ein weiteres Problem tritt auf, wenn ein Konto geschlossen wird, auf dem noch ein Freistellungsauftrag aktiv war. Viele Banken übertragen diesen nicht automatisch auf ein neues Konto.
Beispiel:
Ein Anleger hat bei Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro gestellt. Später wechselt er zu Bank B, vergisst aber, den alten Freistellungsauftrag zu widerrufen und einen neuen einzureichen. Die Zinsen bei Bank B werden voll versteuert, da dort kein Freistellungsauftrag vorliegt.
➡ Lösung: Wenn Sie eine Bankverbindung wechseln oder ein neues Konto eröffnen, denken Sie daran, den Freistellungsauftrag zu widerrufen und bei der neuen Bank neu zu beantragen.
Ehepaare können ihren gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro flexibel auf verschiedene Banken verteilen. Viele Paare nutzen diesen Vorteil nicht optimal oder lassen nur einer der beiden Partner den vollen Betrag nutzen, obwohl der andere ebenfalls Kapitalerträge erzielt.
Beispiel:
Ein Ehepaar besitzt zwei Depots:
Wenn das Paar den vollen Freibetrag von 2.000 Euro bei Ehepartner B nutzt, während Ehepartner A bereits 1.800 Euro versteuern muss, wird der steuerliche Vorteil verschenkt.
➡ Lösung: Ehepartner sollten den Freibetrag strategisch aufteilen, je nachdem, wo die höchsten Kapitalerträge anfallen.
Ein Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern kann auch von Ehepaaren gemeinsam genutzt werden. Zudem haben auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag, sodass Eltern hier steuerliche Vorteile optimal ausschöpfen können. Doch es gibt einige Besonderheiten und Fallstricke, die man kennen sollte.
Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, haben Anspruch auf den doppelten Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro pro Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, den Freibetrag zu nutzen:
Wann ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag sinnvoll?
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lohnt sich besonders, wenn ein Ehepartner höhere Kapitalerträge erzielt als der andere. Falls beispielsweise ein Partner hohe Dividendenerträge aus Aktien bezieht, während der andere nur geringe Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto erhält, wäre es sinnvoll, den größeren Teil des Freibetrags auf das Depot mit den höheren Erträgen zu setzen.
Beispiel:
Wichtig:
Ehepaare müssen bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag beide unterschreiben, da die Steuerbehörden sicherstellen müssen, dass beide Partner mit der Aufteilung einverstanden sind.
Auch minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wenn Eltern Geld für ihre Kinder auf Sparbüchern, Tagesgeldkonten oder Depots anlegen, können sie ebenfalls einen Freistellungsauftrag stellen. Dies kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen, wenn Kapitalerträge für das Kind anfallen.
Welche Kapitalerträge können für Kinder steuerfrei gestellt werden?
Falls Kapitalerträge die 1.000-Euro-Grenze überschreiten, wird auch bei Kindern Abgeltungssteuer fällig. Allerdings gibt es für Kinder weitere steuerliche Freibeträge, die zu beachten sind:
Beispiel: Steuerfreie Kapitalerträge für ein Kind
Ein Kind hat ein Sparguthaben mit jährlichen Zinsen von 1.500 Euro. Dank des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro und des Grundfreibetrags von 11.604 Euro bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Nur wenn die gesamten Einkünfte des Kindes diese Grenze überschreiten, müsste eine Steuererklärung abgegeben werden.
Wichtige Hinweise für Eltern:
Richten Sie am besten direkt bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag ein.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Freistellungsbeträge pro Bank noch passen.
Falls Sie keinen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie jedes Jahr einen neuen Stellen.
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