Bei dem Begriff „Ehegattenunterhalt“ denken die meisten Menschen an die Zahlungsverpflichtung nach einer Scheidung. Tatsächlich gibt es aber drei Arten des Ehegattenunterhaltes, die grundverschieden ausgelegt sind. Aus Relevanzgründen gehen wir auch auf den Kindesunterhalt ein. Wir zeigen Ihnen, welche Formen des Ehegattenunterhalts es gibt und wo die Unterschiede liegen. Direkt zu Beginn haben wir für Sie das Wichtigste in Kürze sowie interessante Tipps und Empfehlungen zusammengefasst.
Während der Ehe haben die Ehepartner ein gegenseitiges Recht darauf, dass der andere zu ihrem Unterhalt beiträgt. Dies geschieht üblicherweise durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Der Familienunterhalt muss den Lebensunterhalt der Ehepartner und der Kinder sicherstellen.
Was die wenigsten wissen: Das Führen des Haushalts durch einen Partner kommt der Unterhaltsverpflichtung ebenso nach, wie die Berufstätigkeit des anderen Partners.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt, sobald es zur offiziellen Trennung kommt. Prinzipiell ist dann jede Seite dazu verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Allerdings soll der Trennungsunterhalt mögliche wirtschaftliche Defizite bei dem finanziell schwächer gestellten Partner kompensieren.
Haben sich die Partner getrennt und es läuft die Frist bis zur möglichen Scheidung, besteht ein möglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser kann von dem anderen eingefordert werden, wenn die Lebenssituation dazu führt, dass eine Form der Bedürftigkeit entsteht.
Wichtig: Zieht der anspruchsberechtige Ex-Partner während des Trennungsjahres mit einem neuen Lebenspartner zusammen, entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, so das Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg mit Beschluss vom 16.11.2016 (AZ.: 4UF 78/16). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bleibt davon unberührt.
Muss sich die Mutter nach der Trennung weiter alleine um die kleinen Kinder kümmern, schränkt dies ihre Möglichkeit einer Berufstätigkeit nachzugehen, stark ein. Es kommt zu einem finanziellen Defizit. Der frühere Partner muss dem Anspruch nach Trennungsunterhalt jedoch nur nachkommen, wenn seine eigene finanzielle Situation dies zulässt. Bei der Höhe des Trennungsunterhaltes muss nicht nur die wirtschaftliche Situation beider Partner nach der Trennung berücksichtigt werden, sondern auch die frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe.
Wichtig: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bedeutet nicht automatisch auch einen Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung.
Die Ermittlung des Trennungsunterhaltes erfolgt auf der gleichen Grundlage, wie die Ermittlung des nachehelichen Unterhalts. Die Berechnung finden Sie im Abschnitt Beispielrechnung für die Unterhaltszahlung.
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Der nacheheliche Unterhalt kommt nach der Scheidung zum Tragen. Der Grund: Der Ehegattenunterhalt stellt bei den meisten schwierigen Scheidungen das Kernproblem dar, denn der Partner, der unterhaltsberechtigt ist, hätte gerne mehr.
Der Partner, der in der Unterhaltspflicht steht, bemüht dagegen seinen Anwalt, ihn arm zu rechnen, um die Unterhaltszahlungen so gering wie möglich zu halten. In der Regel geht es dabei um den Unterhalt der Ehefrau. Nach wie vor sind Ehefrauen im Zuge einer Scheidung schlechter gestellt.
Der Klassiker ist die Gründung einer Familie und der überwiegende Rückzug der Mutter aus dem Berufsleben. Sind die Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung bereits älter, lässt sich zwar eine Ganztagsstelle ausüben. Fakt ist aber, dass der Anschluss an die Arbeitswelt aufgrund der Geschwindigkeit der Weiterentwicklung, schwieriger wird.
Das hängt natürlich auch von der Art des Berufes ab. Wer vor der Schwangerschaft noch nicht mit dem neuen Abrechnungssystem zu tun hatte, wird sich beim Wiedereinstieg in den Job dieser Herausforderung erst stellen müssen. Vor allem bei einem langen Ausstieg aus dem Beruf, scheitern viele Mütter daran. Was bleibt, ist ein schlechter dotierter Beruf. Nach der Scheidung vom möglicherweise sehr gut verdienenden Ehemann reicht das Geld dann oft nur noch dank des Scheidungsunterhalts zum Leben aus.
Paragraf 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass nach der Scheidung jeder der beiden Expartner verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen. Der Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn einer der beiden Ex-Eheleute aus genau definierten Gründen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Diese sogenannten Unterhaltstatbestände sind in den Paragrafen 1570 bis 1576 BGB geregelt. Folgende Regelungen liegen zugrunde:
Während die ersten sechs Rechtsgrundlagen selbsterklärend sind, mag der Unterhalt aus Billigkeitsgründen erklärungsbedürftig sein. Ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen basiert nicht auf einer finanziellen Notwendigkeit, sondern auf subjektiven Interessen des Anspruchstellers. So kann der Unterhaltsanspruch beispielsweise mit dem Ehebruch des anderen Partners begründet werden. Seelische Grausamkeit in der Ehe, wenn sie nachgewiesen wurden, stellen ebenfalls einen Anspruchsgrund dar. Paragraf 1578, Abs. 1 BGB regelt letztendlich die Höhe des Unterhalts: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltsberechtigte nicht schlechtergestellt werden darf, als zu Zeiten der Ehe. Auf der anderen Seite darf der Unterhalt aber auch kein Maß erreichen, das den Berechtigten besser stellt. Berechnungsgrundlage sind immer die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
Die Düsseldorfer Tabellen schulden ihren Namen dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Aufgabe wahrnimmt, die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bundesweit einheitlich festzulegen. In erster Linie geht es bei der Festlegung um den Kindesunterhalt, die aktuellen Zahlen finden Sie in unserem Ratgeber Düsseldorfer Tabelle.
Die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes fußt auf anderen Größen als die des Kindesunterhaltes.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird im Rahmen der Scheidungsverhandlung vom Gericht festgelegt. Idealerweise haben sich die beiden Ex-Eheleute vor dem Scheidungstermin über die Höhe der Zahlung geeinigt. In diesem Fall verliest der Richter oder die Richterin nur die Vereinbarung und lässt sich diese bejahen (das Diktiergerät läuft während der Verhandlung mit).
Kam es zu keiner Einigung, legt das Gericht auf der Grundlage der von den Anwälten vorgelegten Zahlen unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabellen die Höhe des Unterhalts fest.
Zunächst wird zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners bereinigt. Abzugsfähig sind zum einen Aufwendungen, die mit der Ausübung Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu zählen unter anderem die Kosten für
Im Grunde werden wie in der Anlage AN bei der Steuererklärung die Werbungskosten erfasst. Ist der Zahlungspflichtige selbstständig, verläuft es nicht ganz so einfach. In diesem Fall greift die Gewinn-und Verlustrechnung in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Die nach Abzug der beruflich bedingten Aufwendungen noch verbliebenen Einkünfte werden im zweiten Schritt um Darlehensverbindlichkeiten gekürzt. Dabei kann es sich um die Raten für einen Autokredit handeln, oder um die Hypotheken des ehemals gemeinsam genutzten Hauses. Verbleibt der Unterhaltsberechtigte in diesem Haus und der Unterhaltspflichtige übernimmt weiterhin die Annuitäten, werden diese auf den möglichen Unterhalt angerechnet. Alternativ wird die Unterhaltszahlung um einen fiktiven Mietwert gekürzt. Kam es zwischen den Parteien zu einer einvernehmlichen Feststellung des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen, gilt folgende Regelung: Dem Unterhaltsberechtigten stehen 3/7 des Nettoeinkommens zu, dem Unterhaltspflichtigen 4/7. Die Rechtssprechung begründet das eine Siebtel mehr für den Pflichtigen damit, dass dadurch ein Anreiz bleiben soll, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Hinweis: Die süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken setzen den Erwerbstätigenbonus nur mit 1/10 an! Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht 3/7, sondern nur 45 Prozent zustehen.
Angenommen, ein Arbeitnehmer verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro. Für den unterhaltsberechtigten Ex-Gatten bedeutet dies ein Anspruch von 1.500 Euro. Da das Paar noch zwei Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren hat, besteht für die Kinder im Jahr 2019 ebenfalls ein Unterhaltsanspruch. Gemäß Düsseldorfer Tabelle liegt dieser bei 425 Euro (5 Jahre) und 488 Euro (7 Jahre).
In der Summe fallen also Zahlungen in Höhe von 2.413 Euro an Unterhalt an. Das Nettoeinkommen bereinigt um die Unterhaltszahlung unterschreitet jedoch den Bedarfskontrollbetrag des Zahlungspflichtigen. Dieser lag im Jahr 2019 bei 1.600 Euro. Insgesamt darf der Unterhalt daher theoretisch 1.900 Euro nicht übersteigen.
Auf der anderen Seite sehen die Gerichte einen Eigenbedarf des Zahlungspflichtigen bei 1.200 Euro im Rahmen der Unterhaltsleistung gegenüber dem früheren Ehepartner. Durch die beiden unterschiedlichen Bedarfskontrollbeträge ist es letztendlich Sache des Gerichtes, in einer solchen Situation eine individuelle Lösung zu finden.
Eine kurze Begriffserklärung: Der Bedarfskontrollbetrag besagt, welcher monatliche Geldbetrag dem Zahlungspflichtigen verbleiben muss.
In die Scheidungsmasse fließen im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes alle Anschaffungen ein, die nach dem Zeitpunkt der Eheschließung erworben wurden. Darunter fällt die Kaffeemaschine genauso wie die Eigentumswohnung oder das Wertpapierdepot.
Grundsätzlich gilt, dass jedem Ex-Partner die Hälfte zu steht. Handelt es sich um Geldströme aus Wertpapiererträgen oder Mieteinkünften, müssen diese je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufgeteilt werden.
Der Aspekt der bevorstehenden Eheschließung ruft, sofern es sich nicht um eine reine Zweckehe handelt, bei den Beteiligten romantische Gedanken hervor. Nach wie vor dominiert der Gedanke an ein gemeinsames Leben und ein gemeinsames Altwerden. Der Ehevertrag ruft gegenteilige Emotionen hervor, da er ein Scheitern der Ehe impliziert. Drei Monate vor der Trauung möchte sich damit keiner der Brautleute beschäftigen. Negativ besetzte Begriffe werden gerne gemieden. Dennoch macht ein Ehevertrag absolut Sinn – dazu ein paar Zahlen:
Schließen Sie einen Ehevertrag, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein.
Kommt es zur Scheidung, dann sollte der faire Umgang miteinander im Vordergrund stehen – nutzen Sie Ihre Kinder nicht als Druckmittel.
Kommt es zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, nehmen Sie sich einen Anwalt.
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