Die Düsseldorfer Tabelle verrät, wie viel Unterhalt Scheidungskinder erhalten. Wie die aktuelle Unterhaltstabelle zeigt, stehen unter Umständen auch volljährigen Kindern Zahlungen zu. In unserem Artikel zur Düsseldorfer Tabelle 2024 verraten wir, wie hoch der Kindesunterhalt aktuell ist und was Sie als Eltern tun müssen. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Tipps und beantworten wir die wichtigsten Fragen!
Wer nach einer Scheidung wissen möchte, wie viel Unterhalt die gemeinsamen Kinder erhalten, muss einen Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle werfen. Diese Unterhaltstabelle gibt Auskunft darüber, welche Zahlungen Sie leisten müssen oder, wenn die Kinder bei Ihnen leben, welchen Unterhalt die Kinder von Ihrem (Ex-)Partner bekommen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe von Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich Kindesunterhalt zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts, sie hat aber keine Gesetzeskraft.
Der Kindesunterhalt ist aber nur ein Bereich der Düsseldorfer Tabelle, die insgesamt aus vier Teilen besteht: dem bereits angesprochenen Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltstabelle in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig.
In diesem Ratgeberartikel liegt der Schwerpunkt auf dem Kindesunterhalt. Sie erfahren, wie hoch der aktuelle Kindesunterhalt 2024 ist, welche Faktoren die Höhe des Unterhalts beeinflussen, was in der Düsseldorfer Tabelle 2024 steht und was Sie als Eltern von Scheidungskindern tun müssen.
Aus rechtlicher Sicht bezeichnet der Begriff „Unterhalt“ die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen zu sichern. Das deutsche Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch gibt, einer Unterhaltszahlung gehen verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Bedingungen voraus. Die Düsseldorfer Tabelle hilft dabei, diese Ansprüche und Bedingungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
In der Düsseldorfer Tabelle 2024 wurden Änderungen bezüglich Kindesunterhalt zu Gunsten des Nachwuchses vorgenommen. In der Einkommensklasse bis 1900 Euro steigt der Mindestunterhalt für Kinder der Altersstufe bis fünf Jahre demnach ab dem 1. Januar 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 44 auf 480 Euro. Für Kinder von sechs bis elf gibt es dann 551 Euro und damit 49 Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es insgesamt 645 Euro – 57 Euro mehr. Auch für volljährige Kinder sowie in den weiteren Einkommensgruppen steigen die Sätze.
Auf den Bedarf des Kindes wird weiterhin das Kindergeld angerechnet. Das Kindergeld beträgt 2024 weiterhin einheitlich 250 Euro im Monat. Die Hälfte des Kindergelds – 125 Euro – ist zu verrechnen mit dem Kindesunterhalt.
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Nur der Elternteil, bei dem sich das minderjährige und gemeinsame Kind selten oder zumindest nicht ständig aufhält, ist laut § 1612a BGB zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Sind die gemeinsamen Kinder volljährig und befinden sich in Ausbildung und/oder Studium, sind sowohl Mutter als auch Vater zum Unterhalt verpflichtet. Sie zahlen dann Kindesunterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Trennungskinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (mehr dazu können Sie in § 1612a BGB nachlesen). Ab 1. Januar 2024 gelten die Mindestunterhaltssätze, die bereits weiter oben genannt wurden und in der folgenden Tabelle übersichtlich dargestellt werden.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Altersgruppen in Jahren, Beträge in Euro, Stand: 01. Januar 2024
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|---|
bis 2.100 | 480 | 551 | 545 | 689 | 100 | 1.200 / 1.450 |
2.101 – 2.500 | 504 | 579 | 678 | 724 | 105 | 1.750 |
2.501 – 2.900 | 528 | 607 | 710 | 758 | 110 | 1.850 |
2.901 – 3.300 | 552 | 634 | 742 | 793 | 115 | 1.950 |
3.301 – 3.700 | 576 | 662 | 774 | 827 | 120 | 2.050 |
3.701 – 4.100 | 615 | 706 | 826 | 882 | 128 | 2.150 |
4.101 – 4.500 | 653 | 750 | 878 | 938 | 136 | 2.250 |
4.501 – 4.900 | 692 | 794 | 929 | 993 | 144 | 2.350 |
4.901 – 5.300 | 730 | 838 | 981 | 1.048 | 152 | 2.450 |
5.301 – 5.700 | 768 | 882 | 1.032 | 1.103 | 160 | 2.550 |
. 5.701 – 6.400 | 807 | 926 | 1.084 | 1.158 | 168 | 2.850 |
6.401 – 7.200 | 845 | 970 | 1.136 | 1.213 | 176 | 3.250 |
7.201 – 8.200 | 884 | 1.014 | 1.187 | 1.268 | 184 | 3.750 |
8.201 – 9.700 | 922 | 1.058 | 1.239 | 1.323 | 192 | 4.350 |
9.701 – 11.200 | 960 | 1.102 | 1.290 | 1.378 | 200 | 5.050 |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Altersgruppen in Jahren, Beträge in Euro, Stand: 01. Januar 2024
Wichtig: Der Mindestunterhalt ist nicht gleich der tatsächliche Zahlbetrag. Denn in der obigen Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Dieses können Sie als Unterhaltspflichtige jedoch von dem Unterhalt abziehen. Die Folge: Steigt das Kindergeld, sinken Ihre tatsächlichen Zahlbeträge.
Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2024 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250,00 EUR.
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz |
---|---|---|---|---|---|
bis 2.100 | 355 | 426 | 520 | 439 | 100 |
2.101- 2.500 | 379 | 454 | 553 | 474 | 105 |
2.501- 2.900 | 403 | 482 | 585 | 508 | 110 |
2.901- 3.300 | 427 | 509 | 617 | 543 | 115 |
3.301- 3.700 | 451 | 537 | 649 | 577 | 120 |
3.701- 4.100 | 490 | 581 | 701 | 632 | 128 |
4.101- 4.500 | 528 | 625 | 753 | 688 | 136 |
4.501- 4.900 | 567 | 669 | 804 | 743 | 144 |
4.901- 5.300 | 605 | 713 | 856 | 798 | 152 |
5.301- 5.700 | 643 | 757 | 907 | 853 | 160 |
5.701- 6.400 | 682 | 801 | 959 | 908 | 168 |
6.401- 7.200 | 720 | 845 | 1.011 | 963 | 176 |
7.201- 8.200 | 759 | 889 | 1.062 | 1.018 | 184 |
8.201- 9.700 | 797 | 933 | 1.114 | 1.073 | 192 |
9.701- 11.200 | 835 | 977 | 1.165 | 1.128 | 200 |
Um herauszufinden, welchen Betrag ein Barunterhaltspflichtiger monatlich zahlen muss respektive welcher Betrag Scheidungskindern jeden Monat von ihren geschiedenen Eltern zusteht, sind einige Daten wichtig: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, Alter des Kindes und verschiedene Faktoren, die den Kindesunterhalt beeinflussen wie der Eigenbedarf oder Schulden.
Damit das Lesen der Tabelle leichter fällt, hier ein kleines Beispiel: Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 3.000 Euro. Sie werden damit entsprechend in der 4. Einkommensstufe zwischen 2.901 Euro und 3.300 Euro eingestuft. Ihr Kind ist 13 Jahre alt, was der 3. Altersstufe entspricht. In diesem beispielhaften Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 617 Euro im Monat aus.
In der Düsseldorfer Tabelle wird der monatliche Unterhaltsanspruch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgewiesen. Haben Sie nur ein Kind oder mehr als zwei Kinder, dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein – es erfolgt dann möglicherweise die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe. Welche Faktoren den Unterhaltsanspruch noch beeinflussen, zeigen wir im Folgenden auf.
Weitere Informationen rund um den Unterhalt können Sie übrigens auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen. Hier finden Sie außerdem alle notwendigen Antragsformulare.
Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, ist in der Praxis die größte Schwierigkeit. Mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung hat dies in den seltensten Fällen zu tun – dazu und zu den Begrifflichkeiten der Tabelle im Folgenden mehr.
Die obige Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie stellt vielmehr eine Richtlinie dar. In der Tabelle wird der monatliche Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgewiesen. Der ausgewiesene Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ändert sich beispielsweise bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter. Dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein, die eine Einstufung in einer niedrigeren oder höheren Gruppe nach sich zieht. Um den notwendigen Mindestbedarf zu decken, kann gebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe notwendig sein.
Sollte das verfügbare Einkommen auch dann nicht ausreichen, müssen die Interessen der Kinder höher bewertet werden als die des/der Unterhaltspflichtigen. Das heißt: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro pro Monat, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen jeden Monat 1.450 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Überschreitet die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag und in nicht unangemessener Weise, dann soll der Selbstbehalt erhöht werden. Der angemessene Eigenbedarf beträgt normalerweise mindestens 1.750 Euro monatlich – insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag ist eine Warmmiete bis zu 650 Euro inklusive.
Am Nettoeinkommen des oder der Barunterhaltspflichtigen errechnet sich der Kindesunterhalt. Von diesem Einkommen abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen. Dieser Betrag kann auch pauschal auf 5 Prozent des Nettoeinkommens geschätzt werden, dabei können mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro pro Monat angesetzt werden. Wenn die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale übersteigen, dann müssen diese insgesamt belegt werden.
Schulden, sofern diese „berücksichtigungsfähig“ sind, sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden. Diese sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (niedrigster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden, sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. Das können beispielsweise BAföG-Schulden eines Elternteils oder Schulden zur Einrichtung der Wohnung sein. Bei Schulden, die später angehäuft wurden, ist der Grund der Verbindlichkeit entscheidend. Schulden, die durch den Kauf eines (unnötig) teuren Autos oder für eine Weltreise gemacht wurden, sind nicht abziehbar.
Tipp: Einen Überblick über die Leitlinien zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle erhalten Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort finden Sie Informationen zum unterhaltsrechlichen Einkommen, zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt sowie zum sogenannten Mangelfall.
Die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) ist Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen in der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Zeile wird der Mindestunterhalt ausgewiesen (480 Euro), der Prozentsatz beträgt entsprechend 100 Prozent.
Alle weiteren (höheren) Prozentsätze drücken die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Wird nun der Mindestunterhalt einer Altersstufe, zum Beispiel 645 Euro für die Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre), mit dem Prozentsatz einer bestimmten Einkommensstufe, zum Beispiel 110 Prozent bei Einkommensstufe 3 (2.501 bis 2.900 Euro), multipliziert, dann ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Diesen können Sie als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen, in diesem Beispiel sind dies 710 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Dieser Wert dient der Vorsorge einer Ungleichbehandlung und soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. So soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten.
Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, so wird der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Tipp: Weitere Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2024 und zur Berechnung des Kindesunterhalts finden Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort erfahren Sie auch, welchen Kindesunterhalt Sie als Unterhaltspflichtiger leisten müssen, wenn Sie nur ein Kind oder wenn Sie mehr als zwei Kinder haben.
Überprüfen Sie, wie hoch Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen ist. Gibt es beispielsweise Schulden, die berücksichtigungsfähig sind?
Bedenken Sie, dass Sie wegen der Erhöhung des Kindesunterhalts bei gleichbleibendem Kindergeld mehr Unterhalt an Ihre Kinder zahlen müssen.
Hat sich an Ihrer beruflichen Situation oder an Ihrer Einkommenssituation etwas geändert, dann bedenken Sie dies beim Kindesunterhalt.
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