Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld 2 abgelöst, auch als Hartz 4 bekannt. Durch das Bürgergeld sollen Sozialleistungen leichter zugänglich sein. Was sich mit dem Bürgergeld ändert, wie es funktioniert und was Sie für die Grundsicherung tun müssen, erfahren Sie hier.
Das Bürgergeld ist nach einem langen politischen Ringen innerhalb der Regierungskoalition und im Bundesrat mit der Opposition zum 1. Januar 2023 eingeführt worden. Es löst damit das Arbeitslosengeld II ab, das umgangssprachlich auch als Hartz 4 bezeichnet wurde. Ziel des neuen Bürgergeldes ist ein würdigeres Leben für Arbeitssuchende und eine bessere Wiedereingliederung in den Berufsmarkt.
Das Bürgergeld ist für erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren vorgesehen, die aktuell Arbeitslosengeld II beziehen oder deren Bezüge aus dem ALG 1 auslaufen. Rein formal ist die Bedürftigkeit nachzuweisen und Leistungsbezieher müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Zudem gibt es eine Grundsicherung für Kinder und Jugendliche angedacht, die insbesondere deren Bildungschancen erhöhen soll.
Hinweis: Laut der Bundeszentrale für politische Bildung gilt eine Person als erwerbsfähig, die „nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II)“.
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Bezieher von ALG 2 bekommen das Bürgergeld automatisch ab 2023. Ein Bürgergeldantrag kann beim Jobcenter digital eingereicht werden.
Wichtig: Das Bürgergeld wird erst ab dem Tag der Antragsstellung ausgezahlt. Stellen Sie also den Antrag auf Bürgergeld, sobald es möglich ist, sofern Sie einen Anspruch darauf haben.
Ursprünglich sollte es keine Sanktionen mehr beim Bürgergeld geben. Dies sollte dann zugunsten einer „Vertrauenszeit“ von einem halben Jahr geändert wurden. Schlussendlich sind nun Sanktionen ab dem ersten Tag möglich, wenn eine zumutbare Arbeitsstelle ausgeschlagen wurde. Leistungen können dann um zehn Prozent, bei einer weiteren Weigerung um zwanzig Prozent und bei einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres um dreißig Prozent gekürzt werden, maximal aber nur für drei Monate.
Anders als bisher muss beim neuen Bürgergeld nicht jedes Berufsangebot wahrgenommen werden. Wenn eine Weiter- oder Ausbildung bessere Optionen auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht, müssen keine Aushilfsjobs mehr vorrangig angenommen werden. Dies war einer der Hauptkritikpunkte von Hartz IV. Mit den neuen Regelungen zum Bürgergeld wird eine Berufsaus- oder Weiterbildung mit 150 Euro monatlich unterstützt. Bei erfolgreichen Abschlüssen winken den Leistungsbeziehern Prämien.
Der Bürgergeld-Regelsatz liegt bei 563 Euro für Alleinstehende. Paare und Bedarfsgemeinschaften bekommen pro Partner 451 Euro. Damit können sich Bezieher des bis 2022 geltenden ALG 2 über 53 Euro mehr pro Monat freuen. Teenager von 14 bis 17 bekommen 471 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt’s 390 Euro und für Kleinkinder bis fünf Jahren 357 Euro.
Berücksichtigt werden sollen bei der Bemessung der Leistungen die Lebenshaltungskosten, das eigene Einkommen sowie das des Partners und die Wohnkosten.
Es ist ein Schonvermögen von 40.000 plus 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt vorgesehen. Weiterhin gibt es eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die Mietkosten ohne weitere Überprüfung übernommen werden.
Bis zu 100 Euro Zuverdienst bei einem Bürgergeldbezieher werden nicht angerechnet. Zwischen 100 und 520 Euro werden zwanzig Prozent nicht angerechnet, bei 520 bis 1000 Euro sind es 30 Prozent. Schüler aus einer „Bürgergeld-Familie“, Studierende und Auszubildende dürfen ihr Einkommen aus Minijobs, also maximal 520 Euro, in voller Höhe behalten. Ferienjobs könnten nach den aktuellen Plänen in unbegrenzter Höhe nicht beim Bürgergeld berücksichtigt werden.
Unter Hartz IV konnten Leistungsbezieher mit 63 Jahren und hohen Abschlägen vom Jobcenter in Rente geschickt werden. Bis 2026 ist dies nicht mehr möglich. Außerdem waren bisher nur die Riester-, Rürup- und Betriebsrenten sowie Lebensversicherungen geschützt. In Zukunft soll das bei Selbstständigen für alle Anlageformen gelten.
Der Anspruch auf Bürgergeld endet mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Für die Jahrgänge bis 1947 ist dies das 65. Lebensjahr, von 1947 bis 1963 sind es 66 Lenze und für alle, die ab 1964 geboren wurden, ist die Grenze der 67. Geburtstag. Wenn dann noch finanzielle Hilfsbedürftigkeit bestehen, können Ansprüche auf Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII geltend gemacht werden.
Wenn Sie ALG II erhalten, bekommen Sie automatisch das neue Bürgergeld.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Bürgergeld so früh wie möglich, da es erst ab dem Tag der Antragsstellung ausgezahlt wird. Die Bearbeitung des Antrages könnte viel Zeit in Anspruch nehmen, in der Sie unter Umständen keine Sozialleistungen erhalten.
Prüfen Sie Möglichkeiten auf geringfügige Zuverdienste, die sich mit dem Bürgergeld mehr lohnen könnten als mit Hartz IV.
Überlegen Sie sich, ob eine Fort- oder Ausbildung für Sie infrage käme. Diese wird im Rahmen des Bürgergeldes mit Weiterbildungsgeld sowie Prämien gefördert und erhöht natürlich Ihre Chancen auf dem Berufsmarkt bei der aktuellen Arbeiterlosigkeit.
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