Immer mehr Banken verlangen von ihren Kunden Gebühren für das Konto, die Karten oder für den Geldtransfer. Allerdings sind diese Gebühren nicht immer rechtmäßig, wie der Bundesgerichtshof im April 2021 feststellte. Wir erklären Ihnen, was das BGH-Urteil konkret bedeutet, welche Bankgebühren es gibt und wie Sie unrechtmäßige Bankgebühren erkennen, zurückfordern und vermeiden können. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Empfehlungen auf einen Blick!
In der Vergangenheit konnten Banken ohne die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden nicht nur Gebühren verlangen, sondern sie auch erhöhen. Doch damit soll nun Schluss sein. Denn der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr 2021 entschieden: Gebührenerhöhungen sind nicht zulässig, wenn Bank-Kunden diesen Änderungen nicht explizit zugestimmt haben. Für Sie als Kunde ist das nun eine Chance, Ihre zu viel gezahlten Gebühren nachträglich zurückzufordern.
Eine ausdrückliche Zustimmung zu Änderungen der Geschäftsbedingungen oder Erhöhung von Gebühren haben Geldinstitute früher nicht von ihren Kunden gebraucht. Sie mussten sie nur schriftlich informieren. Reagierten Kunden nicht mit einem Widerspruch auf das Schreiben, galt selbst ihr Schweigen als Zustimmung. Der Bundesgerichtshof verwies in einer Klage gegen die Postbank allerdings auf Folgendes: Änderungen, die einseitig von der Bank vorgenommen werden, dürfen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.
Da die meisten Banken Änderungen an ihren AGB bislang ähnlich handhabten, gilt auch für sie dieser Beschluss. Konkret bedeutet das für die Kunden: In Zukunft darf das Schweigen der Kunden nicht mehr als Zustimmung gewertet werden. Sie müssen beispielsweise der Erhöhung von Bankgebühren explizit zustimmen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für die letzten drei Jahre. Deshalb können Sie neu eingeführte oder erhöhte Bankgebühren nun in vielen Fällen zurückverlangen.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät allen Bankkunden, ihre möglichen Ansprüche geltend zu machen. Viele Anleger fragen sich dennoch, weshalb es keine strengeren Konsequenzen für die Banken gibt.
Hinsichtlich ihrer Gebührengestaltung unterliegen die Kreditinstitute grundsätzlich keinen Vorschriften, die von Behörden wie der BaFin überwacht werden würden. Lediglich die Basiskonten müssen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese besagen, dass die Entgelte für die Basiskonten angemessen sein müssen. Deshalb ist auch die BaFin nicht befugt, in die Gebührenpolitik der Kreditinstitute einzugreifen. Des Weiteren darf sie den Banken auch die Berechnung bestimmter Gebühren nicht einfach untersagen. Ebenso wenig die Höhe der Gebühren beschränken oder diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
Die Banken entscheiden daher frei nach ihrer Geschäftspolitik, ob und in welcher Höhe sie für ihre Leistungen Entgelte berechnen. Ob neu eingeführte oder erhobene Bankgebühren angemessen sind, kann im Falle eines Streits nur von einem Zivilgericht entschieden werden.
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Eine der bekanntesten zulässigen Bankgebühren ist die Kontoführungsgebühr. Viele Banken erheben inzwischen eine solche monatliche Grundgebühr für das Girokonto. Oft kann man diese Bankgebühr jedoch umgehen, wenn ein regelmäßiger Geldeingang auf dem Konto verzeichnet wird. Dafür genügt allerdings nicht immer eine Rentenzahlung oder eine Sozialleistung. Meistens verlangen die Geldinstitute explizit einen Gehaltseingang von mindestens 700 Euro.
Unsere Empfehlung: Nicht jede Bank erhebt Kontoführungsgebühren. Sie können also bei den Bankgebühren bereits kräftig sparen, indem Sie ein gebührenfreies Girokonto wählen. Die besten Girokonten haben wir in unserem Girokonto-Vergleich für Sie zusammengefasst.
Insbesondere für Überweisungen auf Papier, die sogenannten beleghaften Überweisungen, verlangen immer mehr Banken Gebühren. Vor allem, um die Digitalisierung voranzutreiben. 2,50 Euro pro Überweisung sind da keine Seltenheit. Das kann sich im Monat allerdings hoch summieren. Doch auch für Überweisungen per Internet oder über ein Selbstbedienungsterminal in der Filiale fallen inzwischen Gebühren an.
Hat die Girokarte (oder auch EC-Karte) früher noch kostenlos zum Girokonto dazugehört, so fällt heute bei einigen Banken inzwischen eine Jahresgebühr an. Auch die Kreditkarte ist meistens nicht mehr kostenlos zu haben. Hier lohnt sich ein Blick in unseren Kreditkarten-Vergleich!
Die oben beschriebenen Bankgebühren können von Banken grundsätzlich jederzeit erhöht werden. Bisher wurde hierfür ein Schreiben der Bank versandt und das Schweigen der Kunden als Zustimmung zu den höheren Gebühren gewertet. Zukünftig benötigen die Banken wegen des BGH-Urteils dafür aber mehr als Ihr Schweigen. Die Banken werden Sie deshalb um Ihre explizite Zustimmung bitten. Mindestens zwei Monate vor der geplanten Gebührenerhöhung müssen Geldinstitute ihre Kunden darauf hinweisen. Sollten Sie mit der Gebührenerhöhung nicht einverstanden sein, können Sie kostenlos und fristlos kündigen. Sollte Ihre Bank diesen Pflichten nicht nachkommen, können Sie die zu viel gezahlten Gebühren ebenfalls zurückfordern. Denn die Preisänderung ist unwirksam.
Tipp: Sie können Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen. Pauschal sind das 16 Euro bei den Werbungskosten, die nicht nachgewiesen werden müssen. Wenn Sie mehr zahlen, können Sie jeden weiteren Cent angeben. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Ratgeber Steuererklärung.
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In der Vergangenheit fällten Gerichte immer wieder Urteile, die manche Bankgebühren als nicht rechtmäßig deklarierten. Zumindest bei Girokonten müssen sich alle Kreditinstitute an gewisse Regeln halten, weshalb nicht jede Gebühr zulässig ist. Falls Sie Bankgebühren zu Unrecht bezahlt haben, können Sie diese zurückfordern.
Wichtig: Ihr Anspruch auf Rückzahlung der Bankgebühren verjährt nach drei Jahren zum Jahresende.
Mitunter kann es für Kunden schwierig werden, in diesem Gebühren-Dschungel den Überblick zu behalten. Dabei galten vor dem BGH früher lediglich zwei simple Grundsätze. Einerseits durften die Banken nichts doppelt abrechnen. Zum anderen durften sie Kunden nichts in Rechnung stellen, was nur dem Interesse der Bank diente. Selbst wenn es aufgrund einer eigenen Pflicht aber keine Dienstleistung für den Kunden war.
Diese Grundsätze gelten natürlich auch weiterhin. Dennoch wird von dem Gesetz mitunter etwas anderes erlaubt. So sind beispielsweise Entgelte für Authentifizierungsinstrumente wie TANs möglich. Scheint das zwar auch im Interesse des Kunden, so liegt eine sichere Zahlungsabwicklung doch vor allem im Interesse der Bank.
Hinweis: Im Gebühren-Dschungel kann man schnell mal den Überblick verlieren. Im Zweifel können und sollten Sie sich jedoch immer an die Verbraucherzentrale wenden. Diese kann die Rechtmäßigkeit einer Gebühr überprüfen und bei Bedarf auch gerichtlich dagegen vorgehen.
Sind Sie sich unsicher, ob die von Ihnen bezahlte Gebühr unrechtmäßig ist? Im nachfolgenden Drop-Down-Menü haben wir Ihnen alle unzulässigen Bankgebühren aufgeführt und näher erläutert.
Während ein Entgelt für eine Bareinzahlung am Geldautomaten rechtmäßig ist, gilt die nicht bei Ein- und Auszahlungen auf das eigene oder vom eigenen Konto. Ein extra Entgelt pro Buchungsposten dürfen Banken nicht verlangen. Die Buchungsposten dürfen den Kunden nur begrenzt berechnet werden. Oft fangen aber bereits Modelle mit pauschalen Kontoführungsgebühren die Kosten für Barein- und -auszahlungen ab.
Zwar darf Ihre Bank Ihnen nachträglich erstellte Kontoauszüge in Rechnung stellen. Allerdings nur, wenn sie Ihnen Ihre Kontoauszüge bereits einmal übersandt oder auf andere Weise – etwa am Kontoauszugsdrucker – zur Verfügung gestellt hat. Dieses Entgelt darf jedoch nicht einfach beliebig festgesetzt werden. Es muss sich an den tatsächlichen Kosten, die während dieses Prozesses entstehen, orientieren.
Grundsätzlich darf eine Bank gemäß Paragraf 675 I Abs. 1 BGB nach Erstzugang der Karte beim Kunden ein Entgelt für den Ersatz verlangen. Bei einer später verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte. Allerdings müssen auch diese Kosten angemessen und mit dem Ersatz unmittelbar verbunden sein. Jedoch ist nicht abschließend geklärt, ob Banken ein Entgelt verlangen dürfen, wenn die Karte infolge einer Beschädigung ausgetauscht werden muss.
Manche Banken eröffnen ein eigenes Konto, wenn sie ein Darlehen vergeben haben. Allerdings dürfen sie für die Führung dieses Kontos kein Entgelt verlangen. Denn das würde nur im alleinigen Interesse der Bank liegen, um die Tilgungszahlungen zu verbuchen.
Für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung darf eine Bank kein Geld verlangen. Denn sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Auch die Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen von den betroffenen Kunden nicht gezahlt werden.
Eine Bank darf für die Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren Entgelte verlangen. Dies ist kein eigenes Kontomodell, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto. Auch bei Neukunden dürfen die Kosten eines als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto jene eines vergleichbaren Standardkontos nicht übersteigen.
Wenn Ihr Konto für einen Auftrag nicht genügend gedeckt ist, dann kann Ihre Bank die Buchung verweigern. Des Weiteren kann sie seit dem 13. Januar 2018 für die darauf folgende Rückbuchung der SEPA-Lastschrift ein Entgelt berechnen. Allerdings muss noch richterlich entschieden werden, welche Höhe hierfür angemessen ist. Die Kosten für den Vorgang dieser Ablehnung dürfen den Kunden jedoch berechnet werden. Anders verhält es sich aber, wenn von der Bank eine Buchung über Ihr Guthaben oder den Rahmen des Dispokredits hinaus durchführt wird. Ist Ihr Konto damit zu weit überzogen, spricht man von einer sogenannten „geduldeten Überziehung“. Hierfür darf Ihnen die Bank dann kein Entgelt berechnen. Auch im Falle eines unberechtigten Lastschrifteinzuges, welchen Sie zurückbuchen lassen möchten, darf Ihnen die Bank nichts berechnen.
Grundsätzlich haben Kunden das Recht, sich über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren, ohne dafür Gebühren zu zahlen. Hierfür werden Ihnen zumeist zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Entweder Sie bekommen Ihre Kontoauszüge kostenlos am Schalter ausgehändigt, oder können sie über einen Kontoauszugsdrucker erhalten. Für einen Sonderservice, beispielsweise das Zusenden der Auszüge per Post, kann die Bank allerdings Gebühren verlangen. Erhalten Sie einen regelmäßigen Rechnungsabschluss, welcher von der Bank versandt wird, darf diese dafür nichts verlangen.
Das Gesetz verpflichtet grundsätzlich jede Bank dazu, mindestens einmal im Monat ihre Kunden über die aktuellen Zahlungsvorgänge auf ihren Konten zu informieren. Dies kann online, am Bankschalter, am Auszugsdrucker oder per Zusendung geschehen. Da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, darf für deren Erfüllung kein Entgelt verlangt werden. Geschieht die Zusendung wider den Willen des Kunden, muss dieser hierfür auch das Porto nicht übernehmen. Als Aufwendungsersatz darf das Porto nur vom Kunden verlangt werden, wenn der Aufwand erforderlich war.
Als Kunde müssen Sie nicht für die Kosten von Kopien oder Telefonaten aufkommen. Außer Sie haben ausdrücklich um ein Telefonat oder eine Kopie gebeten. Allerdings ist die Bank hier in der Beweispflicht und auch die Höhe der entstandenen Kosten muss angemessen und bewiesen sein. Grundsätzlich dürfen allgemeine Geschäftskosten von der Bank nicht auf den Kunden umgelegt werden.
Als Kunde müssen Sie nicht für Kosten für Auskünfte Dritter oder Auskünfte, welche die Bank eingeholt hat, aufkommen. Diese hat die Bank als allgemeine Geschäftskosten zu tragen. Nur wenn Sie Ihre Bank ausdrücklich dazu aufgefordert haben, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.
Ihre Bank ist dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass eine Überweisung auch beim zutreffend benannten Empfänger ankommt. Wenn der Kunde die richtige Kontonummer und Bankleitzahl angegeben hat, wurde der Empfänger zutreffend benannt. Muss die Bank Nachforschungen anstellen, weil das Geld trotzdem nicht ankam, so handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Deshalb kann sie dem Kunden kein Entgelt für Nachforschung oder Recherche in Rechnung stellen.
Haben Sie die Daten falsch angegeben, sieht die Rechtslage allerdings anders aus. Dann haben Sie gegen Ihre Bank einen Anspruch auf Mitwirkung bei Ihren Bemühungen, den Betrag wiederzuerlangen. Allerdings darf die Bank von Ihnen ein Entgelt verlangen, wenn sie Sie in diesem Bemühen unterstützt.
Kosten, die bei einer Reklamation entstehen, dürfen von den Banken nicht auf ihre Kunden umgelegt werden. Denn die Banken sind vertraglich verpflichtet, eine Reklamation zu bearbeiten.
Mahngebühren, die mit jeder verschickten Mahnung teurer werden, sind nicht zulässig. Außerdem verstoßen sie gleichzeitig gegen die Pflicht einer jeden Bank, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Da die Bank den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen muss, werden die Kosten pro Mahnung geringer und nicht umgekehrt. Gestaffelte Mahnkosten sollen lediglich den Druck auf den Schuldner erhöhen – sind aber dennoch nicht erlaubt. Denn grundsätzlich müssen sich die Mahnkosten an der Höhe des üblicherweise zu erwartenden Schadens orientieren. Sie dürfen keine Strafe sein. Auch der Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen ist durch Rationalisierungsmaßnahmen erheblich gesunken. Mahnkosten von über 3 Euro sind von den Banken deshalb kaum zu rechtfertigen.
Banken dürfen von ihren Kunden keine Gebühren für Schreiben ohne jegliche Rechtswirkung verlangen. Ein Beispiel dafür sind bloße Erinnerungsschreiben. Auch für Konto- oder Kreditkündigungen darf die Bank Kunden nicht mit Entgelten belasten. Beendet die Bank die Geschäftsbeziehung, folgt sie dabei schließlich ihren eigenen Interessen.
Eine Geschäftsverbindung zur Bank, beispielsweise ein Girokonto, darf von Kunden in der Regel fristlos aufgelöst werden. Manchmal auch mit einer maximalen Kündigungsfrist von einem Monat. Gebühren für eine solche Kontoauflösung sind nicht zulässig. Auch bei der fristgemäßen Kündigung eines Sparbuches darf die Bank keine Gebühren verlangen.
Allerdings gibt es hier auch ein paar Ausnahmen zu beachten: Ihr Guthaben ist auf dem Sparbuch für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt. Oder es wurde eine Kündigungsfrist vereinbart. In diesen Fällen können Sie Ihr Konto nicht so einfach auflösen. Möchten Sie Ihr Konto oder Sparbuch dennoch auflösen, so müssen Sie eine Einigung mit Ihrer Bank erzielen. Als Entschädigung für den entgangenen Gewinn kann die Bank an dieser Stelle Gebühren verlangen.
In der Regel haben Verträge für Kredit- oder EC-Karten eine bestimmte Laufzeit von beispielsweise zwei Jahren. Als Kunde müssen Sie die Gebühren dafür meist im Voraus bezahlen. Wenn Sie den Vertrag vorzeitig beenden, können Sie sich das Geld für die nicht in Anspruch genommene Vertragslaufzeit zurückerstatten lassen. Die Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung ist nicht zulässig.
Grundsätzlich dürfen Kreditinstitute kein Entgelt für die Sperrung einer Karte verlangen, wenn sie damit einer ihnen gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht nachkommen. Das ist etwa bei der Meldung eines Diebstahls oder Missbrauchs der Karte der Fall. Auch wenn die Bank eine Karte aus überwiegend eigenem Interesse sperren lässt, ist eine Gebühr hierfür unzulässig.
Wenn ein Kontoinhaber stirbt, dann ist die Bank dazu verpflichtet dem Finanzamt den Kontostand des Verstorbenen mitzuteilen. Hierfür dürfen von den Erben keine Gebühren verlangt werden. Eine Kontoumschreibung dient dazu, die Unterlagen an die neue Rechtssituation anzupassen und das Konto auf die Namen der Erben umzuschreiben. Auch hierfür dürfen die Erben nicht mit einer Gebühr belastet werden.
Kommt allerdings ein besonderer Beratungsvertrag zustande, darf die Bank hierfür ein Honorar verlangen. Beispielsweise weil die Erben sich ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung ihres Erbes wirtschaftlich beraten lassen wollen.
Eine Provision für aus dem Ausland eingegangenes Geld zu fordern ist nicht zulässig. Denn die Banken haben eine strikte Forderung der EU, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes die Überweisungskosten zu senken. Bei Girokonten werden die Banken lediglich als Verrechnungsstelle tätig. Sie sind dazu verpflichtet, den Geldeingang ordnungsgemäß zu verbuchen. Das stellt jedoch keine besondere Dienstleistung für den Kunden dar, für welche eine extra Gebühr verlangt werden könnte.
Ist eine Gebühr unzulässig und haben Sie diese zu Unrecht gezahlt, können Sie sie zurückfordern. Ihr Anspruch verjährt allerdings nach drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet, wenn Sie in 2018 unzulässige Gebühren bezahlt haben, können Sie diese bis zum 31. Dezember 2021 zurückfordern. Haben Sie 2019 unzulässige Gebühren bezahlt, ist die Rückforderung bis 31. Dezember 2022 möglich.
Tipp: Zusätzlich können Sie auf die zu viel gezahlten Gebühren immer Zinsen verlangen. Dabei sind 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr möglich mit dem sogenannten Verzugszins. Mit einem Zinsrechner können Sie den Zinsbetrag dafür ermitteln.
Die Rückforderung der Bankgebühren ist mit ein wenig Arbeit verbunden. Hierfür müssen Sie Ihre Kontoauszüge sichten und die jeweiligen unzulässigen Gebühren, welche Sie gezahlt haben, zusammenzählen. Selbst wenn die Bank diese Gebühren verlangt hat, als Sie Ihr Konto eröffnet und damit den Gebühren zugestimmt haben, können Sie mit einem Musterbrief die Bankgebühren dennoch zurückfordern.
Insbesondere ein Blick in das Preis- und Leistungsverzeichnis (PLV) Ihrer Bank kann sich immer lohnen. Denn das BGH-Urteil bezieht sich nicht nur auf Kontoführungsgebühren, sondern betrifft auch sämtliche andere unrechtmäßige Kosten. Das PLV muss jedoch vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung stammen, da diese Kosten für die Rückforderung gelten. Dabei ist es nicht relevant, ob das Konto vor 2018 eröffnet wurde. Alle Änderungen wurden nach dem Abschluss des Rahmenvertrags ohne Ihre Zustimmung getroffen und sind damit unrechtmäßig. Haben Sie Ihr Kontomodell zwischenzeitlich gewechselt, dann gelten die Gebühren des neuen Kontos zum Zeitpunkt des Wechsels. Die PLV kann ganz einfach bei Ihrer Bank erfragt werden.
Haben Sie alle Gebühren berechnet, können Sie Ihr Geld zurückfordern. Viele Portale wie die Verbraucherzentrale bieten dafür interaktive Musterbriefe zur Entgelt-Rückforderung an. Entweder können Sie selbst die Gebühren berechnen und zurückfordern oder fordern von Ihrer Bank in einem Anschreiben ein, dass sie dieser Aufgabe nachkommt.
Haben Kunden ihrer Bank eine Forderung zur Rückzahlung der unzulässigen Gebühren geschickt, erhalten Sie oft die Antwort, dass die Banken das Urteil noch analysieren müssten. Allerdings sollten sie dafür nicht mehrere Monate benötigen. Andere Banken weigern sich wiederrum, ihren Kunden die Gebühren zu erstatten oder wollen deutlich weniger zurückzahlen, da sie versuchen das Urteil anders zu interpretieren. Akzeptieren müssen Sie als Kunde das allerdings nicht, denn es gibt Schlichtungsstellen, die Ihnen weiterhelfen. Allerdings sollten Sie sich an diese Stellen wenden, bevor Ihr Anspruch verjährt ist.
Wenn Ihnen die Bank die Rückerstattung verweigern sollte oder versucht dieselbe hinauszuzögern, können Sie sich an einen Ombudsmann oder eine Schlichtungsstelle widmen. Durch ein Ombudsverfahren – auch Schlichtung genannt – können Sie Ihre Forderungen eventuell dennoch geltend machen. Institutionen wie die Verbraucherzentrale helfen Ihnen bei der Beratung. Die Schlichtung zwischen Ihnen und der Bank ist für Sie völlig kostenlos und die Verjährung der Rückforderungen wird dadurch gehemmt.
Wichtig: Die Banken müssen dieser Schlichtung nicht zwingend zustimmen. Lehnt Ihre Bank den Schlichtungs-Vorschlag ab, ist das Ombudsverfahren ohne Einigung beendet. Den Kunden bleibt damit nur noch der offizielle Rechtsweg.
Um bei der Wahl eines Kontos unnötige Gebühren zu vermeiden, ist es wichtig zunächst auf eine transparente Aufstellung aller möglicher Gebühren zu achten. Vor Abschluss des Rahmenvertrages sollten Sie den Vertrag unbedingt auf unzulässige Gebühren prüfen.
Grundsätzlich gilt es bei der Wahl einer Bank natürlich Kosten zu vermeiden. Wählen Sie am besten eine Bank mit niedrigen Kontoführungsgebühren. Zusätzlich können Sie oft Kosten sparen, wenn Sie keinen Mindestgeld- oder -gehaltseingang benötigen. Auch Gebühren für hauseigene Geldautomaten können Sie sich ebenfalls häufig durch einen Vergleich sparen. In unserem Girokonto-Vergleich haben wir die besten Girokonten für Sie zusammengefasst.
Zusätzlich können Sie auch auf die Kosten für Giro- und Kreditkarten achten. Unser Kreditkarten-Vergleich hilft Ihnen, die für Sie passende Kreditkarte zu finden.
Durchschnittlich verlangen Banken nach wie vor schwindelerregende Dispozinsen von knapp 9,7 Prozent für das Überziehen des Girokontos. Wenn es zum Ende des Monats mal wieder knapp auf dem Konto wird, ist der Dispozins allerdings nur eine kurzfristige Lösung. Auf Dauer macht er keinen Sinn. Doch auch beim Dispokredit gibt es einen Trick, wie Sie unnötige Zinsen vermeiden und Bankgebühren sparen können.
Lösen Sie den Dispo- mit einem Ratenkredit ab, können Sie trotz überzogenem Konto Geld sparen. Denn mit 2,43 Prozent verlangen die günstigsten Banken hierfür viel weniger Zinsen.
Hinweis: Die Banken haben eine Beratungspflicht gegenüber ihren Kunden, um sie über Alternativen zum Dispokredit aufzuklären. Haben Sie länger als sechs Monate im Durchschnitt 75 Prozent Ihres verfügbaren Rahmens ausgeschöpft, muss Ihre Bank aktiv das Gespräch mit Ihnen suchen und Ihnen Alternativen zum Dauer-Dispo anbieten. Allerdings sollten Sie nicht das erstbeste Kreditangebot annehmen.
Prüfen Sie, ob Ihre Bank unzulässige Gebühren von Ihnen verlangt hat und stellen Sie sicher, dass Ihr Anspruch auf Rückerstattung nicht verjährt ist.
Haben Sie unzulässige Bankgebühren gezahlt, berechnen Sie deren Summe und fordern Sie sie per Anschreiben von Ihrer Bank zurück.
Erhalten Sie Ihr zu viel gezahltes Geld zurück. Bei Problemen können Sie eine Schlichtungsstelle oder einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Um unzulässige Gebühren zu vermeiden, gilt es bei der Wahl Ihrer Bank einiges zu beachten. Auch ein Kontowechsel kann sinnvoll sein.
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