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5,5% auf die Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag – wer zahlt ihn und warum?

Der Solidaritätszuschlag, oft kurz „Soli“ genannt, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Ursprünglich eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu decken, hat er sich zu einem kontroversen Thema in der deutschen Steuerpolitik entwickelt. Viele Bürger fragen sich, ob diese zusätzliche Steuerbelastung noch zeitgemäß ist und wer sie eigentlich zahlen muss. In diesem Artikel werfen wir einen genauen Blick auf seine rechtlichen Grundlagen, die Berechnungsweise, den Zusammenhang mit Lohnsteuer & Steuerklasse sowie die aktuell laufenden Diskussionen.

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Solidaritätszuschlag – Das Wichtigste in Kürze

  • Der Solidaritätszuschlag („Soli“) ist eine 1991 eingeführte Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland, ursprünglich zur Bewältigung der Kosten der Wiedervereinigung. Heute beträgt er 5,5% der betreffenden Steuer.
  • Der Soli ist eine Bundessteuer, basierend auf dem Grundgesetz und dem Solidaritätszuschlaggesetz. Seit 2021 zahlen nur noch etwa 10% der ehemaligen Soli-Zahler den Zuschlag, hauptsächlich Spitzenverdiener.
  • Es gelten erhöhte Freigrenzen (z.B. 73.000 Euro Jahresbruttoeinkommen für Alleinstehende) und eine Gleitzone bis ca. 109.000 Euro. Für Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag wird der Soli weiterhin voll erhoben.
  • Trotz mehrfacher rechtlicher Anfechtungen wurde die Verfassungsmäßigkeit des Soli bestätigt. Die Parteien sind gespalten: CDU/CSU und FDP fordern eine vollständige Abschaffung, während SPD und Grüne ihn für Spitzenverdiener beibehalten wollen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag, oft umgangssprachlich als „Soli“ bezeichnet, ist eine Ergänzungsabgabe, die mit der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland erhoben wird. Er wurde 1991 als 7,5-prozentiger Aufschlag eingeführt, um die finanziellen Auswirkungen des Golfkrieges sowie die Mehrbelastungen durch den Zusammenbruch der Sowjetunion und der darauf folgenden deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen. Ursprünglich war der Solidaritätszuschlag zeitlich befristet, wurde jedoch 1995 ohne Befristung wieder eingeführt. Der Soli beträgt heute 5,5 Prozent der betreffenden Steuer.

Rechtliche Einordnung

Der Solidaritätszuschlag ist eine echte Steuer im Sinne des § 3 der Abgabenordnung. Die Einnahmen stehen allein dem Bund zu, der auch die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer derartigen Abgabe hat. Dies ist in Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes verankert. Da die Einnahmen dem Bund zustehen, muss der Bundesrat einem Bundesgesetz über eine derartige Abgabe nicht zustimmen. Das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) ist ein Einspruchsgesetz.

Steuerpflichtige

Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind, zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet.

Allerdings gibt es seit 2021 bedeutende Änderungen bei der Erhebung des Soli. So wurde 2021 der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der ehemaligen Soli-Zahler abgeschafft. Die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, wurden deutlich angehoben. Mehr dazu im Folgenden.

Berechnung und Erhebung des Soli

Freigrenzen

Seit 2021 wird der Zuschlag nur noch von Personen mit hohem Einkommen entrichtet. Die Höhe des Solidaritätszuschlags wird anhand eines spezifischen Lohnsteuersatzes ermittelt. Die Freigrenzen wurden deutlich angehoben:

  • Für Ehepaare und Personen in Steuerklasse III: 36.260 Euro Lohnsteuer pro Jahr
  • Für alle anderen Fälle (Steuerklasse I, II, IV, V, VI): 18.130 Euro Lohnsteuer pro Jahr

Auf monatlicher Basis bedeutet dies:

  • Bis zu einer Lohnsteuer von 1.511 Euro (Steuerklasse I, II, IV, V, VI) oder
  • Bis zu 3.022 Euro in der Steuerklasse III

wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Alleinstehende, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu etwa 73.000 Euro sind somit vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit.

Auswirkung von Freibeträgen

  • Steuerliche Freibeträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
  • Da der Soli auf Basis der Einkommensteuer berechnet wird, führt ein geringeres zu versteuerndes Einkommen zu einer niedrigeren Einkommensteuer.
  • Dies kann bewirken, dass man unter die Freigrenze für den Soli fällt oder in die Milderungszone rutscht.

Gleitzone

Im Zuge der Soli-Reform wurde eine flexiblere Handhabung des Solidaritätszuschlags eingeführt. Kernstück dieser Neuerung ist die Etablierung einer Gleitzone.

Diese sogenannte Milderungszone dient dazu, die finanzielle Belastung für bestimmte Steuerzahler abzufedern. Sie funktioniert als Freigrenze mit integrierter Gleitzone und bietet folgende Vorteile:

  • Steuerpflichtige, deren Einkommen knapp über der Freigrenze liegt, müssen den Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe entrichten
  • Die Belastung steigt stattdessen schrittweise an.

Die Gleitzone erstreckt sich bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 109.000 Euro. In dieser Zone erfolgt die Erhöhung schrittweise. Ab rund 109.000 EUR wird dann der volle Solidaritätszuschlag fällig.

Durch diese Regelung wird ein abrupter Anstieg der Steuerlast vermieden. Steuerzahler, die sich im Grenzbereich befinden, profitieren von einem sanfteren Übergang zur vollen Beitragspflicht.

Aufgepasst, liebe Anleger!

Der Solidaritätszuschlag bleibt für Kapitalerträge (z.B. Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne), die der Abgeltungssteuer unterliegen, weiterhin in voller Höhe bestehen. Dies tritt in Kraft, sobald der Sparerfreibetrag überschritten wird:

  • 1.000 Euro für Einzelpersonen
  • 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare

Banken führen dann die Abgeltungssteuer (25 Prozent) sowie den Soli (5,5 Prozent) automatisch an die Finanzverwaltung ab.

Kontroversen & Kritik am Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag war in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer rechtlicher Auseinandersetzungen. Eine bedeutende Klage wurde 2006 vom Bund der Steuerzahler beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Ziel dieser Verfassungsbeschwerde war es, die Rechtmäßigkeit und die langfristige Erhebung des Solidaritätszuschlags überprüfen zu lassen. Diese Klage war eine Reaktion auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs einige Monate zuvor, der keinen Verstoß gegen geltendes Recht festgestellt hatte.

Auch das niedersächsische Finanzgericht stellte die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in Frage, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erhebung. Diese Vorlage wurde jedoch 2010 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Trotz dieser wiederholten juristischen Anfechtungen wurde die verfassungsrechtliche Legitimität des „Soli“ bisher von den höchsten Gerichten bestätigt, was die anhaltende Kontroverse um diese Abgabe unterstreicht.

Die Positionen der deutschen Parteien zum Solidaritätszuschlag (Soli) sind vielfältig und spiegeln ihre jeweiligen wirtschafts- und sozialpolitischen Ausrichtungen wider. Während CDU/CSU und FDP eine vollständige Abschaffung des Soli fordern und dies als wichtigen Schritt zur Entlastung der Bürger und zur Stärkung der Wirtschaft sehen, nehmen SPD und Grüne eine zurückhaltendere Position ein. Sie befürworten zwar die teilweise Abschaffung für niedrige und mittlere Einkommen, möchten den Zuschlag aber für Spitzenverdiener beibehalten. Die AfD fordert ebenfalls eine sofortige und vollständige Abschaffung. Die Position der Linken ist weniger klar, tendiert aber generell dazu, Steuererleichterungen für Besserverdienende abzulehnen. Diese unterschiedlichen Standpunkte führen zu anhaltenden Debatten über die Zukunft des Solidaritätszuschlags, wobei insbesondere die Frage der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Auswirkungen im Mittelpunkt steht.

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Solidaritätszuschlag – FAQ

Warum muss ich Soli zahlen?

Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 eingeführt, um den Wiederaufbau in Ostdeutschland zu finanzieren. Seit 2021 wird dieser Zuschlag hauptsächlich von Personen mit hohen Einkommen gezahlt, da er für die meisten Steuerzahler abgeschafft wurde. Bemessungsgrundlage ist bei Nicht-selbstständiger Tätigkeit die zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Wer genau muss den Solidaritätszuschlag zentrichten?

Im Jahr 2024 sind es vor allem Gutverdiener, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Dies betrifft Einzelpersonen mit einer Einkommensteuer über 18.130 Euro und verheiratete Paare mit einer Einkommensteuer über 36.260 Euro.

Solidaritätszuschlag – das sollten Sie tun

  1. Prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Bank und/oder Ihrem Online-Broker einen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, damit nicht automatisch 25% Ihrer Kapitalerträge plus 5,5% Soli an die Finanzverwaltung abgeführt werden.

  2. Behalten Sie ebenfalls im Auge, ob Sie – gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin – die optimale Steuerklassenkombination gewählt haben.

* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

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