Jeder macht seinen Liebsten hin und wieder gerne eine Freude mit Schenkungen von Geld- oder Sachwerten. Jedoch gilt unter Berücksichtigung der Schenkungssteuer ab bestimmten Beträgen unter gewissen Umständen eine Meldepflicht an das Finanzamt. Ab wann Sie eine Schenkung anzeigen müssen, welcher Freibetrag bei einer Schenkung gilt und mit welchen Abgaben die Schenkenden sowie Beschenkten rechnen müssen, lesen Sie im Folgenden. Die wichtigsten Informationen und Tipps zum Thema gibt es für Sie übersichtlich zusammengetragen gleich zum Einstieg.
Eigentlich muss im Sinne der Schenkungssteuer jedes Geschenk dem Finanzamt gemeldet werden. Es gibt hier keine festgelegte Grenze in Hinsicht der Art des Geschenkes oder Höhe des Wertes. Viele kennen aber mit Sicherheit die typischen Geldgeschenke von den Großeltern beim Besuch. Niemand käme außerdem auf die Idee, die Ausbeute unter dem Weihnachtsbaum dem Fiskus zu melden. Weder die Großeltern noch der Weihnachtsmann machen sich zum Glück strafbar, denn der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme bei „üblichen Gelegenheitsgeschenken“ vor. Was ein Gelegenheitsgeschenk ist, wird nicht genauer definiert. Weiterhin müssen Geschenke zum Bestreiten des angemessenen Unterhalts nicht gemeldet werden. Eine Ausnahme gilt ebenso für Schenkungen, die gerichtlich oder notariell beurkundet sind.
Wenn ein Geschenk nicht gemeldet wurde, wird dies nicht sofort als Steuerhinterziehung gewertet, solang der persönliche Freibetrag nicht überschritten wurde. Wenn eine spätere Schenkung oder ein Erbe zu einer Überschreitung führt, wertet das Finanzamt die nicht erfolgte Meldung jedoch als Steuerhinterziehung. Daher ist es sicherer, größere Geldgeschenke gleich beim Finanzamt anzuzeigen, auch wenn diese noch nicht den persönlichen Freibetrag überschreiten. Unser Tipp: Abonnieren Sie jetzt unseren kostenlosen Newsletter!
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Die Gesetzgebung zur Schenkungssteuer sieht vor, dass sowohl Beschenkter als auch Schenkender das Geschenk beim Fiskus melden müssen. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten nach der Schenkungen. Das Schreiben kann formlos sein und sollte folgende Informationen beinhalten: Vor- und Nachname, Wohnort sowie die Berufe des Schenkenden und Beschenkten inklusive deren Verwandtschaftsverhältnis. Weiterhin ist der Zeitpunkt der Schenkung anzugeben. Zuletzt sind der Wert und die Art des aktuellen Geschenkes sowie frühere Schenkungen mit Art, Wert und Datum aufzuführen.
Welcher Schenkungssteuer-Freibetrag gilt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Die Verwandtschaftsgrade werden im Sinne der Schenkungssteuer dazu in eigene Steuerklassen eingeteilt. Diese haben aber nichts mit den Steuerklassen der Einkommensteuer bei der Berechnung des Nettoeinkommens zu tun. Ehegatten, Kinder und Enkel zählen zwar alle zur Steuerklasse I, es gelten aber jeweils andere Freibeträge. Zur Steuerklasse II gehören die Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber beziehungsweise Beschenkten zählen zur Steuerklasse III.
Personenkreis/Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder/Stiefkinder | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Steuerklasse II | 20.000 Euro |
Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Die Höhe der Besteuerung bei der Schenkungssteuer richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad. Anders als beim Freibetrag werden hier jedoch die einzelnen Personengruppen aus Steuerklasse I nicht weiter differenziert. Während beim Freibetrag zwischen Steuerklasse II und III nicht unterschieden wird, gibt es bei der Besteuerung jedoch große Unterschiede:
Wert der Schenkung (abzüglich des Freibetrages) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
bis 300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
bis 600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
bis 6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
bis 13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
bis 26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
ab 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
In der Regel muss der Beschenkte die Schenkungssteuer zahlen. Der Schenkende darf aber auch die Schenkungssteuer begleichen. Dann zählt die eigentlich vom Beschenkten zu entrichtende Schenkungssteuer zur Bereicherung und wird auf den Betrag zur Bemessung der Schenkungssteuer aufgeschlagen. Dennoch kann das sinnvoll sein, wenn nur der voraussichtliche Nettobetrag verschenkt wird. Das klingt kompliziert, wird aber in dem folgenden Rechenbeispiel deutlich:
Schwester A will Bruder B 520.000 Euro schenken. Gehen wir zunächst von dem Fall aus, dass Beschenkter B die Schenkungssteuer wie üblich selbst begleicht. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Schenkung (Bereicherung) 520.000 Euro – 20.000 Freibetrag (Steuerklasse II, weil es sich um Geschwister handelt). Die verbleibenden 500.000 werden mit 25 Prozent besteuert, wie aus der Tabelle oben zu entnehmen ist. Das entspricht 125.000, also bleiben B von den 520.000 Euro noch 395.000 Euro.
Nun nehmen wir an, dass A diesen eben ausgerechneten Nettobetrag von 395.000 Euro an B schenkt, aber A selbst die Schenkungssteuer übernimmt: Von den 395.000 Euro werden jetzt wieder 20.000 als Freibetrag abgezogen und die verbliebenen 375.000 mit 25 Prozent versteuert. Das ergibt 93.750 Euro.
Diese 93.750 Euro kommen zu den 395.000 Euro der Schenkung hinzu, das ergibt 488.750 Euro. Hiervon werden wieder 20.000 Euro Freibetrag abgezogen und die daraus resultierenden 468.750 Euro mit 25 Prozent besteuert. Die Schenkungssteuer beträgt also 117.187,5 Euro. Addiert man dies zu dem eigentlichen Schenkungsbetrag von 395.000 Euro, erhalten wir eine Summe von 512.187,5 Euro. Somit würde A 7.812,5 Euro sparen, obwohl B am Ende dieselbe Schenkungssumme erhält wie im oberen Beispiel, wenn B die Schenkungssteuer bezahlt.
Tipp: Die Kosten für eine Steuerberatung zur Erstellung der Schenkungssteuererklärung können bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbs aus der Schenkung auch geltend gemacht werden.
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In 10-Jahres-Abständen kann der Schenkungssteuer-Freibetrag abermals geltend gemacht werden. Während eines Zeitraumes von zehn Jahren sind alle Schenkungen und das Erbe einer Person und an denselben Beschenkten zusammen zu addieren. Es kann daher bei großen Vermögen, die vererbt werden sollen, sinnvoll sein, schon frühzeitig zu Lebzeiten eine Art Schenkungsplan einzurichten.
Hinweis: Verstirbt der Schenkende innerhalb von zehn Jahren nach dem letzten Geschenk, muss der Beschenkte die Schenkung wie ein Erbe versteuern beziehungsweise wird das Geschenk zum sonstigen Erbe dazugerechnet. Tipps fürs Erbe erhalten Sie in unserem Artikel Erbschaftssteuer.
In der Praxis wird häufig von sogenannten Kettenschenkungen Gebrauch gemacht, um die Schenkungssteuer zu umgehen. Hierfür gibt der Schenkende zunächst das Geld an eine „Mittelsperson“, die dann dem eigentlich Beschenkten die Schenkung weitergibt. Diese Form der Kettenschenkung ist dann illegal, wenn die Mittelsperson dazu verpflichtet ist, das Geld weiterzugeben, beziehungsweise dies vorher abgesprochen wird. In der Praxis ist das jedoch schwer nachzuweisen und der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine – sozusagen freiwillige – Kettenschenkung legal ist.
Dafür muss aber auch eine gewisse zeitliche Unabhängigkeit zwischen den Schenkungen liegen, die einen Vorsatz ausschließt. Genau definiert ist das aber jedoch nicht und scheint vom Einzelfall abzuhängen. Holen Sie sich hier in jedem Fall vorher eine Rechtsberatung ein, die in vielen Rechtsschutzversicherungen sogar inbegriffen ist.
Melden Sie größere Schenkungen, die über „Gelegenheitsgeschenke“ hinausgehen, dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten; sowohl als Schenkender als auch Beschenkter.
Berechnen Sie, ob es günstiger sein kann, wenn der Schenkende die Schenkungssteuer übernimmt.
Vermeiden Sie mithilfe der 10-Jahres-Frist ganz legal die Schenkungssteuer und erstellen Sie frühzeitig einen Schenkungsplan.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater oder Anwalt beraten, da die Gesetzeslage beim Schenkungsrecht oft schwammig ist.