Der Verlust des Ehe- oder Lebenspartners ist ein schwerer Schicksalsschlag. Dabei ist es nur allzu verständlich, dass man sich in einer solchen Situation nicht auch noch Gedanken um die eigene finanzielle Sicherheit machen möchte. Doch leider gehen mit dem menschlichen Verlust oft auch finanzielle Einschnitte einher. Deshalb zahlt die Deutsche Rentenversicherung unabhängig vom Geschlecht eine Witwenrente an Hinterbliebene. Wie Sie die Witwenrente beantragen, wann sie Ihnen zusteht und wie die Hinterbliebenenrente berechnet wird, lesen Sie im Folgenden. Direkt zu Beginn gibt es das Wichtigste in Kürze sowie unsere redaktionellen Empfehlungen!
Nach dem Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners steht Ihnen ein Teil der gesetzlichen Rente des anderen zu. Im Volksmund häufig als Witwenrente bezeichnet, haben Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht gleichermaßen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Denn letztendlich hat die „Rente wegen Todes“ juristisch gesehen für alle Hinterbliebenen eine Unterhaltsersatzfunktion. Anders gesagt dient sie als Ersatz für jenen Unterhalt, den der Verstorbene bis zu seinem Hinscheiden erbracht hat.
Wissenswert: Der Begriff Witwenrente hat sich in der Bevölkerung unter anderem etabliert, weil grundsätzlich mehr Frauen als Männer Witwenrente beziehen. Das liegt mitunter daran, dass Frauen im Vergleich zu Männern statistisch betrachtet circa vier Jahre länger leben.
Außerdem erhalten Witwer durchschnittlich weniger Hinterbliebenenrente als Witwen. Der Grund dafür ist, dass Frauen bei gleicher Qualifikation im Schnitt ein geringeres Gehalt bekommen, mehr unbezahlte Care-Arbeit, wie die Erziehung der Kinder, übernehmen und deshalb des Öfteren viele Jahre nur in Teilzeit-Jobs arbeiten. Daher wird ihnen häufig weniger Rente ausgezahlt, da sie über ihr ganzes Berufsleben gerechnet weniger zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften. Des Weiteren wird bei etwa 85 Prozent aller Witwer eigenes Einkommen angerechnet, woraus die geringe Höhe der Hinterbliebenenrente resultiert.
Die Witwenrente ist sozialrechtlich komplex. Denn bevor Sie Ihre Hinterbliebenenrente berechnen können, müssen Sie zunächst prüfen, ob für Sie die Witwenrente nach neuer oder alter Rechtslage greift. Witwenrente nach altem Recht erhalten Sie, wenn Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Haben Sie Ihren Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder haben Sie früher geheiratet, sind aber beide nach dem 1. Januar 1962 geboren, bekommen Sie Witwenrente nach neuem Recht.
Wichtig: Werden die gleichen Voraussetzungen vom eingetragenen Lebenspartner erfüllt, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente.
Als sogenanntes Sterbevierteljahr wird die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist, bezeichnet. Als hinterbliebener Partner bekommen Sie in diesen ersten drei Monaten nach dem Tod die bisher an den verstorbenen Ehepartner gezahlte monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter ausgezahlt, und zwar in voller Höhe. Dabei liegt der sogenannte Rentenartfaktor bei 1,0. Außerdem können Sie in diesen drei Monaten ein eigenes Einkommen beziehen, welches nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Unser Tipp: Abonnieren Sie jetzt unseren kostenlosen Newsletter!
Nach dem Tod Ihres Ehepartners können Sie innerhalb von 30 Tagen beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen, falls Ihr Partner bereits eine Rente bezogen hat. Dabei werden drei Monatsrenten des Verstorbenen als Vorschuss ausgezahlt. Gehen Sie dafür einfach in eine Filiale der Deutschen Post und füllen Sie dort eine sogenannte Änderungsanzeige aus. Die Sterbeurkunde müssen Sie einreichen.
Tipp: Der Schritt vor die eigene Haustüre kann nach dem Tod des Partners schwer sein. Deshalb finden Sie das Änderungsformular auch im Downloadcenter Rentenservice. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zum Vorschuss im Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung.
Zwar gilt der Antrag auf Vorschuss bereits als Rentenantrag, allerdings reicht er nicht für die Berechnung der Hinterbliebenenrente aus. Deshalb müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen formellen Rentenantrag einreichen. Den Antrag auf Hinterbliebenenrente finden Sie auf der Website der Rentenversicherung. Der Antrag für Witwenrente ist umfangreich und für Laien kompliziert. Deshalb sollten Sie sich dabei helfen lassen. Wenden Sie sich dazu direkt an die Beratungsstellen der Rentenversicherung an Ihrem Wohnort. Außerdem können Sie sich auch bei ehrenamtlich tätigen Versichertenberatern und Versichertenältesten Hilfe für das Ausfüllen des Antrags holen. Unsere Empfehlung: Für die Beratung rund um den Witwenrente-Antrag finden Sie alle Kontaktdaten online auf der Website. Über die kostenlose Service-Nummer können Sie die Daten auch telefonisch erfragen: 0800/1000 4800. Allerdings müssen Sie sich ein wenig Zeit für die Warteschleife einplanen.
Waren Sie bis zum Tod und mindestens für ein Jahr mit Ihrem Partner verheiratet, haben Sie Anspruch auf die große Witwenrente. Außerdem muss Ihr Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt oder bis zu seinem Tod eine Rente bezogen haben. Sie selbst dürfen nach dem Tod Ihres Partners nicht erneut geheiratet haben. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden vier Bedingungen erfüllt sein:
Todesjahr | Mindestalter der Hinterbliebenen |
---|---|
2022 | 45 Jahre und 11 Monate |
2023 | 46 Jahre |
2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
ab 2029 | 47 Jahre |
Hinweis: Die Altersgrenze für die große Witwenrente erhöht sich seit 2012 jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr an. Ab dem Jahr 2029 gilt für Todesfälle dann nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren.
Haben Sie nach 2001 geheiratet, gilt für Sie das neue Recht. Das bedeutet, Sie bekommen 55 Prozent der Rente, die die Rentenversicherung Ihrem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat. Der Rentenanspruch wird allerdings um einen Abschlag gekürzt, wenn Ihr Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben ist.
Haben Sie bereits vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und wurden Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, dann stehen Ihnen 60 Prozent der Rente des Verstorbenen nach altem Recht zu. Derzeit erhalten die meisten Hinterbliebenen noch die höhere Witwenrente nach altem Recht.
Wichtig: Außerdem ist die große Witwenrente zeitlich nicht befristet. Hinterbliebene bekommen sie also bis an ihr Lebensende ausgezahlt.
Falls Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag zur Witwenrente. Den Zuschlag gibt es allerdings erst nach dem Sterbevierteljahr.
Achtung: Außerdem erhalten Sie den Kinderzuschlag nur, wenn für Sie das neue Recht gilt, Sie also seit dem Jahr 2002 oder später verheiratet waren. Einen Kinderzuschlag gibt es für Witwenrenten nach altem Recht leider nicht.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht, weil Sie beispielsweise zum Todeszeitpunkt Ihres Partners die Altersgrenze noch nicht erreicht haben? Dann kommt für Sie dennoch die kleine Witwenrente in Betracht!
Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet. Die Rentenversicherung zahlt nach neuem Recht in der Regel nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod Ihres Partners. Gilt für Sie allerdings das alte Recht, haben Sie damit bis zu Ihrem Lebensende Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Als kleine Witwenrente erhalten Sie 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Außerdem gibt es auch bei der kleinen Variante einen Kinderzuschlag.
Tipp: Haben Sie die kleine Witwenrente erhalten und erfüllen nun die Voraussetzungen für die große Variante, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Von Amts wegen haben Sie anschließend Anspruch auf eine große Witwenrente.
Auch Geschiedene können von der Rentenkasse Unterstützung in Form einer sogenannten Erziehungsrente erhalten – wenn sie Kinder erziehen und ihr Expartner verstorben ist. Der Unterschied zur Hinterbliebenenrente: Geschiedene müssen selbst die Mindestversicherungszeit erfüllen. Um für die Erziehungsrente infrage zu kommen, müssen Sie also selbst fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Außerdem dürfen Sie nach der Scheidung nicht wieder geheiratet haben und müssen ein Kind des früheren Partners oder ein eigenes, welches nicht vom Verstorbenen stammen muss, erziehen.
Unsere Empfehlung: Es lohnt sich, bei der Erziehungsrente schnell zu sein. Wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate stellen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie die Rente bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt. Haben Sie diese Frist verpasst, erhalten Sie die Erziehungsrente erst ab dem Antragsmonat.
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Falls Ihr Ehepartner 64 Jahre und 8 Monate alt geworden ist, zahlt die Rentenversicherung Ihnen eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente. Allerdings wird bis zum Jahr 2024 das Alter für die Abschlagsfreiheit schrittweise bis zum 65. Lebensjahr erhöht. Beginnt die Rente vor dem im Gesetz genannten abschlagsfreien Rentenalter, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden fehlenden Monat. Jedoch wird sie höchstens um 10,8 Prozent gekürzt.
Bei der Berechnung der Witwenrente ist es wichtig zu beachten, dass die Rentenversicherung auch Ihr eigenes Einkommen, also auch Ihre Rente, auf die Hinterbliebenenrente anrechnet. Zwar gibt es Freibeträge, die Berechnung ist allerdings dennoch nicht so einfach. Denn es kann passieren, dass Ihre Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
1. Schritt: Die Rentenversicherung ermittelt zunächst Ihr Nettoeinkommen. Dafür wendet sie bei bestimmten Einkommensarten ein pauschaliertes Verfahren an: Dabei werden pauschal knapp 40 Prozent vom Brutto-Arbeitseinkommen abgezogen. Knapp 14 Prozent werden pauschal abgezogen, wenn ein Hinterbliebener eine eigene Rente bekommt.
2. Schritt: Ist das Nettoeinkommen berechnet, wird davon der Freibetrag abgezogen. Dieser ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Erhöhen sich also die Renten, erhöht sich auch der Freibetrag. In den alten Bundesländern liegt der Freibetrag derzeit bei 903 Euro und bei 884 Euro in den neuen Bundesländern. Außerdem steigt der Freibetrag für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat. In den alten Bundesländern sind das pro Kopf 191 Euro sowie 187 Euro in den neuen Bundesländern (Stand: März 2022).
3. Schritt: Nun werden von der verbliebenen Summe 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Oder um es anders auszudrücken: Von der Witwenrente werden diese 40 Prozent abgezogen.
Beispiel: In Baden-Württemberg hat ein Witwer ein eigenes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Außerdem hat er ein Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet. Wegen des Kindes erhöht sich sein Freibetrag von 903 Euro also um 382 Euro auf insgesamt 1.094 Euro. Zieht man den Freibetrag vom Nettoeinkommen ab, übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag um 906 Euro. Davon sind 40 Prozent 362,40 Euro. Daher zieht die Rentenversicherung diesen Betrag von der Hinterbliebenenrente ab (Stand: März 2022).
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Eine Grundvoraussetzung, um die Witwenrente zu erhalten, ist, dass die Ehe bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat. Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass kurz vor dem Tod noch schnell eine Ehe geschlossen wird, um den Hinterbliebenen durch die Rente finanziell abzusichern. Haben Sie weniger als ein Jahr vor dem Tod des Versicherten geheiratet, ist es der Rentenversicherung in Ausnahmefällen dennoch möglich, eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Allerdings nur dann, wenn besondere Umstände eine sogenannte Versorgungsehe widerlegen.
Ein plötzlicher Tod nach einem Unfall spricht beispielsweise gegen eine Versorgungsehe. In diesem Fall ist es eher unwahrscheinlich, dass das Paar absichtlich hinsichtlich der finanziellen Sicherheit kurz vor dem Tod des Partners geheiratet hat.
Aber: Hat der Versicherte hingegen beispielsweise von seiner lebensbedrohlichen Krankheit gewusst und deshalb kurz vor seinem Tod geheiratet, hat der Hinterbliebene keinerlei Anspruch auf die Witwenrente. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart haben Sie selbst dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn Sie trotz kurzer Ehe nachweisen können, dass Sie und Ihr Partner fast 20 Jahre zusammengewohnt haben.
Die Rentenversicherung zahlt keine Witwenrente mehr, falls Sie erneut heiraten. Bevor Sie also nochmals „Ja“ sagen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie auf Ihre Ansprüche verzichten möchten. Allerdings können Sie im Falle einer Wiederheirat eine Abfindung auf die große Witwenrente beantragen. Anhand der Bezüge im vorangegangenen Jahr berechnet die Rentenversicherung dabei zwei Jahresrenten, die Sie erhalten. Wurde Ihnen bei der Witwenrente ein eigenes Einkommen angerechnet? Dann ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung von Bedeutung. Des Weiteren berücksichtigt die Rentenversicherung bei der Abfindung die erhöhten Bezüge im Sterbevierteljahr nicht.
Eine Alternative zur Witwenrente ist das sogenannte Rentensplitting. Die Grundidee dahinter ist, dass im Gegensatz zur Witwenrente die Rentenansprüche aus der Ehezeit zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt werden. Allerdings lohnt sich das insbesondere für jenen Partner, der eine geringere Rente erwartet.
Lassen Sie sich jedoch unbedingt ausführlich beraten, bevor Sie eine Entscheidung zwischen Witwenrente und Rentensplitting treffen. Wie hoch Ihre Witwenrente wäre und wie hoch Ihre Altersrente nach dem Rentensplitting sein könnte, kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung anhand von Proberechnungen zeigen. Dort müssten Sie sowieso das Rentensplitting beantragen.
Wichtig: Ist Ihre Entscheidung erst einmal auf das Rentensplitting gefallen, können Sie nicht mehr zurück zur Witwenrente.
Für die Witwenrente gelten steuerlich dieselben Regeln wie für die reguläre Altersrente. Auch für die Witwenrente gibt es einen Freibetrag, der jedes Jahr sinkt. Dieser Teil der Rente ist also steuerfrei. Außerdem bestimmt das Jahr des Renteneintritts die Höhe des Freibetrags. Im Jahr 2022 sind für Neurentner 18 Prozent der Witwenrente steuerfrei. Das Finanzamt ermittelt also im Jahr nach dem Rentenbeginn die Höhe des Freibetrags. Dieser Betrag gilt dann für immer. Hat sich gesetzlich etwas geändert und wird daraufhin die Rente neu berechnet, passt das Amt natürlich auch den Freibetrag an.
Unsere Empfehlung: Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Steuererklärung. Beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung kann Ihnen überdies ein Steuerprogramm helfen. Wir haben die besten Steuerprogramme im Vergleich.
Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten und beantragen Sie einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente.
Je nachdem, welche Voraussetzungen Sie erfüllen, haben Sie Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente.
Erhalten Sie aktuell die kleine Witwenrente und erfüllen nun die Voraussetzungen für die große Witwenrente, erhalten Sie diese automatisch und müssen keinen neuen Antrag stellen
Sind Sie geschieden und erziehen Kinder, können Sie eine Erziehungsrente beantragen.
Überlegen Sie sich, ob für Sie alternativ zur Witwenrente das Rentensplitting infrage kommt.
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