Sie haben bei Kindergeld und Kinderzuschlag den Überblick verloren? In unserem Ratgeber erläutern wir nicht nur die Begriffe, wir zeigen Ihnen auch, wann Sie Anspruch auf Kindergeld haben, wie Sie es beantragen und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen. Gleich zu Beginn gibt’s die besten Tipps und beantworten wir die wichtigsten Fragen!
Kindergeld ist eine vom Staat vorgenommene steuerliche Ausgleichszahlung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Entgegen einer weit verbreiteten Meinung handelt es sich dabei allerdings nicht um eine Sozialleistung, auch wenn es von der Familienkasse ausgezahlt wird. Es dient zur Sicherstellung der grundlegenden Versorgung von Kindern und soll ihr steuerliches Existenzminimum freistellen. Der Anspruch entsteht automatisch, er setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.
Anspruch auf Kindergeld haben Sie, wenn Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist, sie es regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt. Der Anspruch gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wohnort in Deutschland, der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island oder in der Schweiz haben. Wann genau der Betrag ausgezahlt wird, richtet sich nach der Kindergeldnummer. Diese können Sie bei der Agentur für Arbeit nachlesen. Grundsätzlich haben nur Kinder, die diese Voraussetzungen erfüllen Anspruch auf Kindergeld.
Unter bestimmten Umständen kann der Betrag an Behörden oder andere Personen ausgezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt leistet. Das Geld kann auch an das Kind direkt abgezweigt werden, wenn es keinen Unterhalt von den Eltern bekommt, einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt. Das Kind muss in diesem Fall einen Abzweigungsantrag stellen bei der zuständigen Familienkasse ausfüllen und unterschreiben. Der Abzweigungsbetrag kann sich von der eigentlichen Summe des Kindesgeldes unterscheiden. Er wird berechnet aus der Gesamtsumme des Kindergeldes geteilt durch die Gesamtzahl der Kinder. Der Familienkasse müssen alle notwendigen Nachweise vorliegen, zum Beispiel Schulbescheinigung.
Wenn Ihr Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt, haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld. Wenn es aber Geschwister hat, für die Sie die Leistungen in Anspruch nehmen, wird es zum Zählkind. Dies bedeutet, dass, wenn das Kindergeld für die Geschwister ausgezahlt wird, es dazugezählt wird. Wenn Sie also mehr Zählkinder im Antrag angeben, erhalten Sie unter Umständen mehr Kindergeld, als wenn Sie sie nicht angeben.
Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen noch vorliegen. Die betreffenden Personen erhalten einen Fragebogen, in dem sie beispielsweise angeben müssen, ob das Kind noch im angegebenen Haushalt lebt. Sollten Probleme aufkommen, wie dass Ihr Antrag abgelehnt oder weniger Geld als erwartet überwiesen wird, werden Sie am Ende des Kindergeldbescheids über Ihre Rechte informiert. Sie können innerhalb eines Montags Einspruch dagegen einlegen. Dieser muss entweder an den Absender des Bescheids geschickt oder bei der örtlichen Familienkasse eingereicht werden. Sollte Ihr Einspruch ebenfalls abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Klage einzureichen.
Tipp: Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, können Sie unabhängig von dessen Alter Anspruch auf Kindergeld haben. Eine Behinderung an sich begründet diesen allerdings nicht, da bestimmte Voraussetzungen gelten. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Wenn Ihr Kind bis einschließlich 1981 geboren ist, muss die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind wegen seiner Behinderung nicht genügend finanzielle Mittel hat, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken. Diese ist grundlegend erfüllt, wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument ein „H“ für „hilflos“ vermerkt ist.
Deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben, erhalten ebenfalls Kindergeld. Voraussetzungen ist, dass sie in Liechtenstein, Island, Norwegen, der Europäischen Union oder in der Schweiz leben. Weiterhin müssen Sie in Deutschland voll steuerpflichtig sein oder entsprechend behandelt werden, also sämtliche Einkünfte versteuern. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig aber voll sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Auch bei gewissen ausländischen Staatsangehörigkeiten ist der Anspruch auf Kindergeld möglich. Auch hierfür müssen Sie in Deutschland sozialversicherungsbeschäftigt sein oder Arbeitslosengeld, beziehungsweise Krankengeld beziehen. Weiterhin müssen Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gehören.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse gestellt werden. Formulare erhalten Sie in den örtlichen Dienststellen oder können kostenfrei online heruntergeladen werden. Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Die Frist für rückwirkende Zahlungen beträgt sechs Monate. Sie müssen beachten, dass wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sich dies auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken kann – zum Beispiel, dass sich der ausgezahlte Betrag verringert. Eine Überzahlung, also zu viel ausgezahltes Geld, müssen Sie zurückbezahlen. In diesem Fall erhalten Sie einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid. Das Geld müssen Sie über den Inkasso-Service der Agentur für Arbeit zurückzahlen. Wichtig ist dabei, dass Sie das Geld nicht einfach zurück überweisen, sondern auf die Aufforderung zur Rückzahlung warten.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für alle Kinder 250 Euro monatlich, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie geboren wurden.
Sie haben unter gewissen Bedingungen auch Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt ist. Dies gilt, wenn das Kind zum ersten Mal ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert. Wenn das Kind zum zweiten Mal eine Ausbildung absolviert und dabei nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet oder eine geringfügige Beschäftigung ausübt, gilt der Anspruch ebenfalls. Der Verdienst der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.
Kindergeld kann auch während der Übergangszeit bezogen werden, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, allerdings besteht in diesem Fall ab dem fünften Monat kein Anspruch mehr. Im Fall, dass Ihr Kind ein berufsbezogenes Praktikum macht oder einen Freiwilligendienst leistet, können Sie für diese Zeit ebenfalls Kindergeld beantragen.
Wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, muss nachgewiesen werden, dass es sich um einen bemüht. Dies können Sie tun, indem sich Ihr Kind als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen Jobcenter meldet. Im finanzen.net-Artikel zu diesem Thema können Sie mehr erfahren.
Der Kinderfreibetrag wird, im Gegensatz zum Kindergeld, nicht ausbezahlt. Er wird stattdessen von der Einkommenssteuer abgezogen und wirkt sich dadurch steuermindernd bei deren Berechnung aus. Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und stellt die Vorauszahlung für den Kinderfreibetrag dar. In den Jahren 2021 und 2022 betrug der Kinderfreibetrag jeweils 5.460 Euro beziehungsweise 2.730 Euro pro Elternteil. Ab dem 1. Januar 2023 gab es eine Erhöhung um 404 Euro auf 6.024 Euro. Im Jahr 2024 wird der Kinderfreibetrag voraussichtlich um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro steigen. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder von jährlich 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil). In der Summe ergibt sich so ein Freibetrag in 2023 von insgesamt 8.952 Euro. Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind miteinander gekoppelt. Ob nun Ersteres oder das Zweite für den Steuerpflichtigen am Ende eines Steuerjahres günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch durch die Günstigerprüfung. Also auch, wenn Sie sich sicher sind, dass bei Ihnen der Kinderfreibetrag angewendet wird, sollten Sie auf jeden Fall Kindergeld beantragen. Das Kindergeld wird jeden Monat überwiesen und nicht rückwirkend angerechnet.
Des Weiteren geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Sie als Eltern Kindergeld beantragt und erhalten haben. Es rechnet den Betrag in die Steuererklärung in jedem Fall mit ein. Eltern erhalten für jedes Kind den vollen Kinderfreibetrag. Mehr zum Thema können Sie auf der Seite des „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ nachlesen.
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Familien mit geringem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Dies bedeutet, dass das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht. Umgangssprachlich wird es auch „Kindergeldzuschlag“ genannt. Ein Antrag für den Zuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Diese informiert Sie dann, ob er genehmigt oder abgelehnt wurde. Der Bewilligungszeitraum für den Zuschlag beträgt in der Regel sechs Monate. Danach muss er neu beantragt werden. Die Höhe des Betrages hängt vom Einkommen Ihres Partners, dem Ihrer Kinder und Ihrem eigenen ab. Über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse müssen Sie die Familienkasse auch beim Kinderzuschlag informieren.
Finanzen.net berichtet in einem Artikel, dass die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nun auch ein Beratungsangebot per Video zum Thema Kinderzuschlag an. Sie haben auch die Möglichkeit, währenddessen den Antrag für den Kindergeldzuschlag auszufüllen und müssen so nicht mehr persönlich bei Ihrer örtlichen Dienststelle vorsprechen.
Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss Ihr Kind mit Ihnen in einem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt sein und unverheiratet, beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Vorausgesetzt ist auch, dass Sie bereits Kindergeld erhalten. Das Bruttoeinkommen von Paaren muss mindestens 900 Euro betragen, bei Alleinerziehenden liegt der Betrag bei 600 Euro. Mit dem Kinderzuschlag sollten Sie insgesamt mit dem Kindergelt und eventuell Wohngeld den Unterhalt Ihrer Familie bestreiten können.
Tipp: Ob Sie Kinderzuschlag erhalten und wie hoch Ihr Anspruch wäre, können Sie mit dem interaktiven Video-Tool „KiZ-Lotse“ herausfinden.
Familien, die den Kinderzuschlag beziehen, haben Anspruch auf weitere Hilfen und finanzielle Unterstützung. Sie können sich somit von den Kita-Gebühren befreien und das Bildungspaket beantragen. Dieses beinhaltet zum Beispiel Zuschüsse für den Schulbedarf.
Der Zuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt seit Januar 2023 monatlich bis zu 250 Euro. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Dies gilt nach Angaben der Bundesregierung bis zur Einführung der geplanten Kindergrundsicherung. Das Geld wird an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. Außerdem werden beide Beträge am gleichen Tag ausgezahlt. Der Bearbeitungszeitraum ändert nichts an dem Zeitraum, in dem Sie den Zuschlag bekommen. Die ausstehenden Beträge erhalten Sie zum nächstmöglichen Zeitraum. Haben Sie beispielsweise im März den Zuschlag beantragt und Sie erhalten Ende April den Bewilligungsbescheid, dann erhalten Sie im Mai die Nachzahlungen für beide Monate.
Wenn Sie trotz des Kinderzuschlages und Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht sichern können, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Einkommen mit Arbeitslosengeld II (ALG II) zu ergänzen. Bei Ihrem Jobcenter erhalten Sie weitere Informationen dazu. Sie müssen Ihre Ansprechperson außerdem darüber informieren, dass Sie Kinderzuschlag und oder Wohngeld erhalten, da es bei der Berechnung des ALG II als Einkommen zählt. In unserem Ratgeber zum Thema Arbeitslosengeld können Sie mehr zum Thema erfahren.
Überprüfen Sie, ob Ihre persönlichen Verhältnisse den Voraussetzungen entsprechen. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Familienkasse oder laden Sie das entsprechende Formular kostenfrei runter.
Schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die entsprechende Adresse und warten Sie auf Rückmeldung. Dies kann bis zu sechs Wochen dauern.
Im Fall, dass Ihre Anfrage genehmigt wurde, erhalten Sie die entsprechenden Zahlungen. Sollte der Bescheid negativ ausfallen, haben Sie die Möglichkeit, zu widersprechen.
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