In der Regel weist ein Bankberater Sie bereits bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots darauf hin, dass Sie einen Freistellungsauftrag erteilen sollten. Passiert das nicht, weil Sie Ihr Konto zum Beispiel online eröffnet haben, können Sie diesen jederzeit nachträglich einreichen. Wichtig ist jedoch, dass Sie das rechtzeitig tun. Doch welche Fristen gelten?
In der Regel ist der letzte Bankarbeitstag des Jahres auch der letzte Tag, an dem Sie einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge einreichen können. Doch viele Banken setzen die Frist schon früher an. Wie das bei Ihrer Bank aussieht, können Sie auf der Homepage nachlesen. Allerdings empfiehlt es sich natürlich immer, den Auftrag so früh wie möglich zu erteilen. So vermeiden Sie am Ende des Jahres wegen der Abgabefristen in Stress zu geraten.
Hinweis: Ein Freistellungsauftrag gilt immer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Sie können aber auch einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn Sie den Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig bei Ihrer Bank eingereicht haben, werden die Steuern aus Ihren Kapitalerträgen automatisch an das Finanzamt abgeführt. Allerdings können Sie sich diese dann bei Ihrer Steuererklärung wieder zurückholen – das ist jedoch deutlich umständlicher und Sie müssen erst auf Ihren Steuerbescheid warten, bevor Sie das Geld wiedersehen.
Sie haben bereits Anfang des Jahres einen Freistellungsauftrag erteilt und merken, dass sich am freigestellten Betrag noch etwas ändern könnte? Dann können Sie einen bereits bestehenden Auftrag auch nachträglich ändern. Für die Änderungen gelten dieselben Fristen wie für einen neuen Auftrag – in dem Fall bis zum Jahresende oder eben zum Stichtag Ihrer Bank.
Viele Eltern sparen auch für Ihre Kinder fleißig mit – und das nicht nur auf einem gewöhnlichen Sparbuch. Denn auch eine langfristige Anlage mit Aktien oder Fonds wird immer beliebter, zum Beispiel ein ETF-Sparplan. Doch auch hier muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser ist unabhängig vom Freistellungsauftrag der elterlichen Konten – solange das Sparkonto auf den Namen des Kindes ausgestellt ist. Bei einem Freistellungsauftrag für ein Kinder-Sparkonto gelten die gleichen Regeln und Bedingungen wie für Erwachsene: Einem Minderjährigen steht ein Sparerfreibetrag von 1.000 Euro zu. Alles, was darüber hinaus geht, muss versteuert werden.
Richten Sie am besten direkt bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag ein.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Freistellungsbeträge pro Bank noch passen.
Falls Sie keinen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie jedes Jahr einen neuen Stellen.
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