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Wissenswertes für Anleger

Freistellungsauftrag: Was dieser bedeutet – und warum er so wichtig ist

Jeder Sparer hat einen Freibetrag auf seine Gewinne, den er nicht versteuern muss. Diesen können Sie mit einem Freistellungsauftrag beanspruchen. Falls nicht, zahlen Sie unnötig viele Steuern und müssen sich diese wieder zurückholen. Wie das geht und wo Sie den Auftrag einreichen, lesen Sie in unserem Ratgeber. Direkt zu Beginn gibt es spannende Tipps und Empfehlungen!

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Freistellungsauftrag – Das Wichtigste in Kürze

  • Achten Sie darauf, den Freistellungsauftrag rechtzeitig bei Ihrer Bank einzureichen – dafür gibt es Fristen.
  • Unsere Empfehlung: Sie können einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen, damit Sie nicht jedes Jahr daran denken müssen.
  • Tipp: In unserem Ratgeber erfahren Sie, was es bei einem Freistellungsauftrag zu beachten gilt – und was passiert, wenn Sie die Fristen verpassen.
  • Produktempfehlung: Machen Sie Ihre Steuererklärung am besten mithilfe einer Steuersoftware. Nutzen Sie beispielsweise Smartsteuer*. Bei diesem Anbieter zahlen Sie erst, wenn Sie die Steuerklärung auch wirklich abgeben:
  • Jedem Sparer steht ein Freibetrag für Kapitalerträge zu, den er nicht versteuern muss. Seit 2023 beträgt dieser 1.000 Euro pro Person.
  • Wichtig: Der Freistellungsauftrag ist in der Regel nur ein Jahr gültig.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Seit 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland mit 25 Prozent versteuert. Doch es gibt einen sogenannten Sparerfreibetrag, der Ihre Steuerlast mindern kann. Dieser setzt sich aus dem Sparerpauschbetrag und Werbungskosten zusammen. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, müssen Sie jedoch etwas tun – und hier kommt der Freistellungsauftrag ins Spiel.

Ein Freistellungsauftrag ist dazu da, um einen Steuerzahler in Bezug auf seine Kapitalerträge ein wenig zu entlasten. Das bedeutet im Klartext: Sie bekommen eine Art Freifahrtschein für Ihre Kapitalerträge und müssen nicht die gesamte Summe versteuern. Es gibt natürlich eine Obergrenze. Diese wurde im Januar 2023 für Singles von ursprünglich 801 Euro auf 1.000 Euro und für Ehepaare von 1.602 Euro auf 2.000 Euro im Jahr erhöht.

Wer also in einem Jahr aus seinen Kapitalerträgen mehr als 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro erwirtschaftet, muss die Differenz versteuern – also mit pauschal 25 Prozent und dazu gegebenenfalls noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wichtig: Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, muss die gesamten Kapitalerträge versteuern. Der Sparerfreibetrag wird nicht automatisch von Ihren Erträgen abgezogen.

Was sind Kapitalerträge?

Bevor Sie über den Freistellungsauftrag lesen, sollten wir zunächst erklären, was Kapitalerträge überhaupt sind. Das ist ganz einfach: Es handelt sich dabei um Gewinne, die Sie aus einer Geldanlage erzielen. Das können Zinsen von einem Tagesgeldkonto oder einem Sparkonto sein. Aber auch Gewinne aus Zertifikaten auf Fonds oder Rohrstoffe fallen unter Kapitalerträge und müssen versteuert werden. Das gilt ebenso für Aktien und Dividende.

Tipp: Falls Sie Ihr Geld auf mehreren Konten angelegt haben, müssen Sie den Sparerpauschbetrag mit mehreren Freistellungsaufträgen verteilen. Wie das funktioniert, lesen Sie weiter unten.

Video: Freistellungsauftrag – jetzt Abgeltungssteuer vermeiden!

Auf alle Kapitalerträge, die Sparer und Anleger erzielen, fällt die Abgeltungssteuer an. Doch wer einen Freistellungsauftrag einrichtet, kann ohne Steuerlast Vermögen aufbauen – und so die Rendite steigern. Wie das genau funktioniert, wie ein Freistellungsauftrag eingerichtet wird und welche Rolle der Sparerpauschbetrag dabei spielt, verraten wir in unserem Ratgebervideo zum Freistellungsauftrag.

Weiterführende Infos zum Thema Steuern:

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ETF-Sparplan – die besten Sparpläne, Tipps und Tricks
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Freistellungsauftrag: Wo und wie Sie diesen beantragen

Einen Freistellungsauftrag beantragen Sie bei Ihrer Bank, Sparkasse oder eben dort, wo Sie Ihr Geld angelegt haben. In der Regel bietet jede Bank ein Formular dafür an, das Sie lediglich ausfüllen und einreichen müssen. Wenn Sie nichts anderes auswählen, gilt der Freistellungsauftrag für ein Kalenderjahr. Sie können diesen aber auch unbegrenzt ausstellen.

Wenn Sie Konten bei mehreren Banken haben, müssen Sie jeder einzelnen einen Freistellungsauftrag erteilen und den Freibetrag auf die Banken aufteilen. Das bedeutet, dass Sie vorher schätzen müssen, wie viel Gewinn sie wo erzielen. Dazu eignet sich zum Beispiel auch der jährliche Depotcheck.

Beispiel: Wenn Sie mehr Erträge aus Ihren Aktien als von Ihrem Sparbuch erwarten, sollten Sie der Bank, bei der Sie das Depot haben, einen höheren Betrag im Freistellungsauftrag angeben.

Hinweis: Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, dass die Steuern ans Finanzamt abgeführt werden. Ihre Bank erledigt das automatisch und Sie bekommen den Gewinn nach Steuern ausbezahlt. Deswegen ist ein Freistellungsauftrag auch so wichtig, sonst müssen Sie sich die zu viel bezahlten Steuern mühsam zurückholen.

Vorsicht vor zu hoher Freistellung – hier droht Strafe!

Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen, ist es ganz wichtig darauf zu achten, dass diese zusammen nicht die Summe von 1.000 Euro überschreiten (bei Ehepaaren 2.000 Euro). Das Finanzamt prüft die Freistellungsaufträge. Sollten Sie mehr angegeben haben, als Ihnen zusteht, kann das Konsequenzen haben: Damit verstoßen Sie gegen das Steuerrecht und können zu einer Ordnungsstrafe verdonnert werden.

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Freistellungsauftrag: Was es zu beachten gilt

In der Regel weist ein Bankberater Sie bereits bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots darauf hin, dass Sie einen Freistellungsauftrag erteilen sollten. Passiert das nicht, weil Sie Ihr Konto zum Beispiel online eröffnet haben, können Sie diesen jederzeit nachträglich einreichen. Wichtig ist jedoch, dass Sie das rechtzeitig tun. Doch welche Fristen gelten?

In der Regel ist der letzte Bankarbeitstag des Jahres auch der letzte Tag, an dem Sie einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge einreichen können. Doch viele Banken setzen die Frist schon früher an. Wie das bei Ihrer Bank aussieht, können Sie auf der Homepage nachlesen. Allerdings empfiehlt es sich natürlich immer, den Auftrag so früh wie möglich zu erteilen. So vermeiden Sie am Ende des Jahres wegen der Abgabefristen in Stress zu geraten.

Hinweis: Ein Freistellungsauftrag gilt immer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Sie können aber auch einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen.

Was passiert, wenn Sie die Abgabefrist verpassen?

Wenn Sie den Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig bei Ihrer Bank eingereicht haben, werden die Steuern aus Ihren Kapitalerträgen automatisch an das Finanzamt abgeführt. Allerdings können Sie sich diese dann bei Ihrer Steuererklärung wieder zurückholen – das ist jedoch deutlich umständlicher und Sie müssen erst auf Ihren Steuerbescheid warten, bevor Sie das Geld wiedersehen.

Freistellungsauftrag nachträglich ändern – geht das?

Sie haben bereits Anfang des Jahres einen Freistellungsauftrag erteilt und merken, dass sich am freigestellten Betrag noch etwas ändern könnte? Dann können Sie einen bereits bestehenden Auftrag auch nachträglich ändern. Für die Änderungen gelten dieselben Fristen wie für einen neuen Auftrag – in dem Fall bis zum Jahresende oder eben zum Stichtag Ihrer Bank.

Freistellungsauftrag für Kinder

Viele Eltern sparen auch für Ihre Kinder fleißig mit – und das nicht nur auf einem gewöhnlichen Sparbuch. Denn auch eine langfristige Anlage mit Aktien oder Fonds wird immer beliebter, zum Beispiel ein ETF-Sparplan. Doch auch hier muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser ist unabhängig vom Freistellungsauftrag der elterlichen Konten – solange das Sparkonto auf den Namen des Kindes ausgestellt ist. Bei einem Freistellungsauftrag für ein Kinder-Sparkonto gelten die gleichen Regeln und Bedingungen wie für Erwachsene: Einem Minderjährigen steht ein Sparerfreibetrag von 1.000 Euro zu. Alles, was darüber hinaus geht, muss versteuert werden.

Freistellungsauftrag – das sollten Sie tun

  1. Richten Sie am besten direkt bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag ein.

  2. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Freistellungsbeträge pro Bank noch passen.

  3. Falls Sie keinen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie jedes Jahr einen neuen Stellen.

* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

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