Jeder Sparer hat einen Freibetrag auf seine Gewinne, den er nicht versteuern muss. Diesen können Sie mit einem Freistellungsauftrag beanspruchen. Falls nicht, zahlen Sie unnötig viele Steuern und müssen sich diese wieder zurückholen. Wie das geht und wo Sie den Auftrag einreichen, lesen Sie in unserem Ratgeber. Direkt zu Beginn gibt es spannende Tipps und Empfehlungen!
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank oder Ihr Finanzinstitut, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu belassen. Dieser Betrag basiert auf dem Sparer-Pauschbetrag, der aktuell bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare liegt (§ 20 Abs. 9 EStG).
In Deutschland unterliegen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fonds der Abgeltungssteuer. Diese beträgt pauschal 25 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dadurch können bis zu 27,99 Prozent Ihrer Kapitalerträge direkt an das Finanzamt abgeführt werden, bevor Sie überhaupt über das Geld verfügen können.
Um zu verhindern, dass auch geringere Kapitalerträge besteuert werden, gibt es den Sparer-Pauschbetrag. Solange Ihre Kapitalerträge diesen Betrag nicht übersteigen, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Allerdings geschieht das nicht automatisch: Ohne einen Freistellungsauftrag führt die Bank trotzdem Abgeltungssteuer ab.
Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, riskiert, dass seine Kapitalerträge unnötig besteuert werden. Beispiel:
Dieses Geld können Sie zwar über die Steuererklärung zurückholen, doch das bedeutet zusätzlichen Aufwand. Ein Freistellungsauftrag verhindert diesen unnötigen Steuerabzug direkt an der Quelle.
Ein Freistellungsauftrag ist für alle Personen mit Kapitalerträgen sinnvoll, insbesondere:
Selbst wer aktuell noch geringe Kapitalerträge erzielt, sollte einen Freistellungsauftrag stellen, um spätere Steuernachzahlungen oder bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Ein Freistellungsauftrag funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Sie teilen Ihrer Bank oder Ihrem Finanzinstitut mit, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben sollen. Dies geschieht, indem Sie den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für Ehepaare auf verschiedene Banken aufteilen.
Ein Freistellungsauftrag kann für verschiedene Kapitalerträge genutzt werden, darunter:
Wichtig zu wissen ist, dass der Freistellungsauftrag nur für inländische Banken gilt. Haben Sie Kapitalerträge im Ausland, beispielsweise durch ein Depot bei einem ausländischen Broker, wird die Abgeltungssteuer oft direkt einbehalten und kann nicht durch einen Freistellungsauftrag verhindert werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückzuholen.
Sie dürfen maximal 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für Ehepaare steuerfrei stellen. Haben Sie Konten und Depots bei mehreren Banken, müssen Sie selbst festlegen, wie der Betrag aufgeteilt wird.
Beispiel einer optimalen Verteilung:
Angenommen, Sie haben drei verschiedene Konten bei drei Banken:
Die Summe darf niemals 1.000 Euro überschreiten, da das Finanzamt die gesamten Freistellungsaufträge überprüft. Ist der Betrag zu hoch angesetzt, wird das Finanzamt eingreifen und eine Korrektur vornehmen.
Ein Freistellungsauftrag kann für ein Jahr oder unbefristet gestellt werden. Die meisten Banken bieten heute eine unbefristete Option an, sodass er bis auf Widerruf gilt. Falls sich Ihre Kapitalerträge ändern, sollten Sie den Freistellungsbetrag anpassen.
Beispielsweise ist eine Anpassung sinnvoll, wenn:
In diesen Fällen können Sie jederzeit bei Ihrer Bank eine Änderung beantragen – meist über das Online-Banking oder durch ein Formular.
Viele Anleger haben mehrere Konten oder Depots und wissen nicht genau, wie sie den Freistellungsbetrag optimal aufteilen. Eine gute Strategie ist es, den größten Anteil dorthin zu setzen, wo die höchsten Kapitalerträge anfallen.
Haben Sie zum Beispiel ein Tagesgeldkonto mit 0,5 Prozent Zinsen, das Ihnen jährlich 50 Euro Zinsen bringt, und ein Aktiendepot mit hohen Dividenden, ist es sinnvoll, den größten Teil Ihres Freistellungsbetrags für das Depot zu nutzen, da dort die Erträge höher sind.
Falls Sie nicht genau wissen, wie hoch Ihre Kapitalerträge sein werden, können Sie Ihren Freistellungsauftrag zunächst grob verteilen und ihn später anpassen. Alternativ können Sie zu viel gezahlte Abgeltungssteuer immer noch über die Steuererklärung zurückholen.
Um Ihre Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen oder 2.000 Euro für Ehepaare steuerfrei zu stellen, ist es notwendig, bei Ihrer Bank oder Ihrem Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dieser Vorgang ist unkompliziert und kann in wenigen Schritten durchgeführt werden.
Jede Bank oder jedes Finanzinstitut stellt eigene Formulare für den Freistellungsauftrag bereit. Diese können Sie in der Regel auf der Website Ihrer Bank herunterladen oder direkt im Online-Banking ausfüllen. Alternativ erhalten Sie das Formular auch in der Filiale Ihrer Bank. Beispielsweise bietet die Sparkasse die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag direkt im Online-Banking zu erteilen.
Beim Ausfüllen des Freistellungsauftrags sind folgende Angaben erforderlich:
Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots von Ehepaaren ist es möglich, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zu stellen. In diesem Fall müssen beide Ehepartner ihre persönlichen Daten sowie ihre jeweiligen Steuer-IDs angeben und das Formular gemeinsam unterschreiben.
Nachdem Sie das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt haben, reichen Sie es bei Ihrer Bank ein. Viele Banken bieten die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag direkt online im Kundenportal zu erteilen. Alternativ können Sie das ausgefüllte Formular per Post senden oder persönlich in einer Filiale abgeben. Einige Banken, wie beispielsweise die Sparkasse, ermöglichen die Einreichung des Freistellungsauftrags über das Online-Banking oder die hauseigene App.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie in der Regel eine Bestätigung von Ihrer Bank. Es ist ratsam, diese Bestätigung sorgfältig aufzubewahren. Überprüfen Sie zudem regelmäßig, ob die erteilten Freistellungsaufträge noch Ihrer aktuellen finanziellen Situation entsprechen, insbesondere wenn Sie Konten eröffnen oder schließen. Denken Sie daran, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den maximalen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten darf.
Fristgerechte Einreichung: Ein Freistellungsauftrag gilt immer für das laufende Kalenderjahr. Um sicherzustellen, dass Ihre Kapitalerträge von Beginn an steuerfrei gestellt werden, sollten Sie den Auftrag rechtzeitig, idealerweise zu Jahresbeginn, einreichen. Beachten Sie, dass rückwirkende Freistellungsaufträge für vergangene Jahre nicht möglich sind.
Anpassung bei Änderungen: Sollten sich Ihre Anlagebeträge oder die Anzahl Ihrer Konten ändern, passen Sie Ihre Freistellungsaufträge entsprechend an. Sie können bestehende Aufträge jederzeit ändern oder widerrufen.
Keine automatische Übertragung: Bei einem Bankwechsel wird der Freistellungsauftrag nicht automatisch übertragen. Sie müssen bei Ihrer neuen Bank einen neuen Auftrag erteilen und den alten gegebenenfalls widerrufen.
Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen, ist es ganz wichtig darauf zu achten, dass diese zusammen nicht die Summe von 1.000 Euro überschreiten (bei Ehepaaren 2.000 Euro). Das Finanzamt prüft die Freistellungsaufträge. Sollten Sie mehr angegeben haben, als Ihnen zusteht, kann das Konsequenzen haben: Damit verstoßen Sie gegen das Steuerrecht und können zu einer Ordnungsstrafe verdonnert werden.
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Obwohl der Freistellungsauftrag eine einfache Möglichkeit ist, Kapitalerträge steuerfrei zu behalten, passieren bei der Beantragung und Verwaltung immer wieder Fehler. Viele Sparer verlieren dadurch unnötig Geld oder müssen den bürokratischen Weg über die Steuererklärung gehen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Im Folgenden werden die häufigsten Fehler aufgezeigt – und wie Sie diese vermeiden können.
Einer der häufigsten und teuersten Fehler ist es, überhaupt keinen Freistellungsauftrag zu stellen. In diesem Fall führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge ab – selbst wenn diese unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen.
Beispiel:
Ein Anleger erzielt im Jahr 800 Euro Zinsen auf einem Festgeldkonto. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank rund 200 Euro Abgeltungssteuer ab. Obwohl der Sparer eigentlich unter dem steuerfreien Freibetrag von 1.000 Euro liegt, erhält er nur 600 Euro ausgezahlt.
➡ Lösung: Prüfen Sie, ob Sie bereits einen Freistellungsauftrag gestellt haben. Falls nicht, können Sie dies jederzeit nachholen. Allerdings ist ein rückwirkender Freistellungsauftrag nicht möglich – zu viel gezahlte Steuer kann dann nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden.
Da viele Menschen mehrere Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken haben, müssen sie den Freistellungsbetrag aufteilen. Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) übersteigt.
Beispiel:
Ein Sparer hat drei verschiedene Bankkonten und stellt folgende Freistellungsaufträge:
Insgesamt wurden 1.500 Euro freigestellt – also 500 Euro zu viel. Das Finanzamt erkennt dies und zieht den überschüssigen Betrag bei der Steuerveranlagung ab. Dadurch kann es zu Steuernachforderungen oder einer Reduzierung des Pauschbetrags kommen.
➡ Lösung: Notieren Sie sich, bei welchen Banken Sie welchen Betrag freigestellt haben. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Summe aller Freistellungsaufträge exakt 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) nicht übersteigt.
Viele Menschen stellen einmalig einen Freistellungsauftrag und vergessen dann, diesen an veränderte Umstände anzupassen. Wenn sich Ihre Kapitalerträge oder Bankverbindungen ändern, kann das dazu führen, dass zu viel oder zu wenig Steuer abgeführt wird.
Häufige Fälle, in denen eine Anpassung nötig ist:
➡ Lösung: Mindestens einmal im Jahr sollten Sie alle bestehenden Freistellungsaufträge überprüfen. Falls nötig, ändern Sie die Höhe oder verteilen den Betrag neu. Dies geht oft bequem über das Online-Banking Ihrer Bank oder durch ein Formular.
Seit 2011 ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) im Freistellungsauftrag gesetzlich vorgeschrieben (§ 45d Abs. 1 EStG). Ohne diese Nummer kann die Bank den Freistellungsauftrag nicht akzeptieren.
➡ Lösung: Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, prüfen Sie, ob Ihre elfstellige Steuer-ID korrekt eingetragen wurde. Diese finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid, Ihrer Gehaltsabrechnung oder können sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen (bzst.de).
Ein weiteres Problem tritt auf, wenn ein Konto geschlossen wird, auf dem noch ein Freistellungsauftrag aktiv war. Viele Banken übertragen diesen nicht automatisch auf ein neues Konto.
Beispiel:
Ein Anleger hat bei Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro gestellt. Später wechselt er zu Bank B, vergisst aber, den alten Freistellungsauftrag zu widerrufen und einen neuen einzureichen. Die Zinsen bei Bank B werden voll versteuert, da dort kein Freistellungsauftrag vorliegt.
➡ Lösung: Wenn Sie eine Bankverbindung wechseln oder ein neues Konto eröffnen, denken Sie daran, den Freistellungsauftrag zu widerrufen und bei der neuen Bank neu zu beantragen.
Ehepaare können ihren gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro flexibel auf verschiedene Banken verteilen. Viele Paare nutzen diesen Vorteil nicht optimal oder lassen nur einer der beiden Partner den vollen Betrag nutzen, obwohl der andere ebenfalls Kapitalerträge erzielt.
Beispiel:
Ein Ehepaar besitzt zwei Depots:
Wenn das Paar den vollen Freibetrag von 2.000 Euro bei Ehepartner B nutzt, während Ehepartner A bereits 1.800 Euro versteuern muss, wird der steuerliche Vorteil verschenkt.
➡ Lösung: Ehepartner sollten den Freibetrag strategisch aufteilen, je nachdem, wo die höchsten Kapitalerträge anfallen.
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Ein Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern kann auch von Ehepaaren gemeinsam genutzt werden. Zudem haben auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag, sodass Eltern hier steuerliche Vorteile optimal ausschöpfen können. Doch es gibt einige Besonderheiten und Fallstricke, die man kennen sollte.
Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, haben Anspruch auf den doppelten Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro pro Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, den Freibetrag zu nutzen:
Wann ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag sinnvoll?
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lohnt sich besonders, wenn ein Ehepartner höhere Kapitalerträge erzielt als der andere. Falls beispielsweise ein Partner hohe Dividendenerträge aus Aktien bezieht, während der andere nur geringe Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto erhält, wäre es sinnvoll, den größeren Teil des Freibetrags auf das Depot mit den höheren Erträgen zu setzen.
Beispiel:
Wichtig:
Ehepaare müssen bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag beide unterschreiben, da die Steuerbehörden sicherstellen müssen, dass beide Partner mit der Aufteilung einverstanden sind.
Auch minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wenn Eltern Geld für ihre Kinder auf Sparbüchern, Tagesgeldkonten oder Depots anlegen, können sie ebenfalls einen Freistellungsauftrag stellen. Dies kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen, wenn Kapitalerträge für das Kind anfallen.
Welche Kapitalerträge können für Kinder steuerfrei gestellt werden?
Falls Kapitalerträge die 1.000-Euro-Grenze überschreiten, wird auch bei Kindern Abgeltungssteuer fällig. Allerdings gibt es für Kinder weitere steuerliche Freibeträge, die zu beachten sind:
Beispiel: Steuerfreie Kapitalerträge für ein Kind
Ein Kind hat ein Sparguthaben mit jährlichen Zinsen von 1.500 Euro. Dank des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro und des Grundfreibetrags von 11.604 Euro bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Nur wenn die gesamten Einkünfte des Kindes diese Grenze überschreiten, müsste eine Steuererklärung abgegeben werden.
Wichtige Hinweise für Eltern:
Richten Sie am besten direkt bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag ein.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Freistellungsbeträge pro Bank noch passen.
Falls Sie keinen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie jedes Jahr einen neuen Stellen.
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