Tagesgeld im Check: Bis zu 3,15 % Zinsen sichern!
Wissenswertes für Anleger

Freistellungsauftrag: Was dieser bedeutet – und warum er so wichtig ist

Jeder Sparer hat einen Freibetrag auf seine Gewinne, den er nicht versteuern muss. Diesen können Sie mit einem Freistellungsauftrag beanspruchen. Falls nicht, zahlen Sie unnötig viele Steuern und müssen sich diese wieder zurückholen. Wie das geht und wo Sie den Auftrag einreichen, lesen Sie in unserem Ratgeber. Direkt zu Beginn gibt es spannende Tipps und Empfehlungen!

von
Aktualisiert am

Freistellungsauftrag – Das Wichtigste in Kürze

  • Achten Sie darauf, den Freistellungsauftrag rechtzeitig bei Ihrer Bank einzureichen – dafür gibt es Fristen.
  • Unsere Empfehlung: Sie können einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen, damit Sie nicht jedes Jahr daran denken müssen.
  • Tipp: In unserem Ratgeber erfahren Sie, was es bei einem Freistellungsauftrag zu beachten gilt – und was passiert, wenn Sie die Fristen verpassen.
  • Produktempfehlung: Machen Sie Ihre Steuererklärung am besten mithilfe einer Steuersoftware. Nutzen Sie beispielsweise Smartsteuer*. Bei diesem Anbieter zahlen Sie erst, wenn Sie die Steuerklärung auch wirklich abgeben:
  • Jedem Sparer steht ein Freibetrag für Kapitalerträge zu, den er nicht versteuern muss. Seit 2023 beträgt dieser 1.000 Euro pro Person.
  • Wichtig: Der Freistellungsauftrag ist in der Regel nur ein Jahr gültig.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Freistellungsauftrag und warum ist er wichtig?

Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank oder Ihr Finanzinstitut, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu belassen. Dieser Betrag basiert auf dem Sparer-Pauschbetrag, der aktuell bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare liegt (§ 20 Abs. 9 EStG).

Warum gibt es den Freistellungsauftrag?

In Deutschland unterliegen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fonds der Abgeltungssteuer. Diese beträgt pauschal 25 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dadurch können bis zu 27,99 Prozent Ihrer Kapitalerträge direkt an das Finanzamt abgeführt werden, bevor Sie überhaupt über das Geld verfügen können.

Um zu verhindern, dass auch geringere Kapitalerträge besteuert werden, gibt es den Sparer-Pauschbetrag. Solange Ihre Kapitalerträge diesen Betrag nicht übersteigen, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Allerdings geschieht das nicht automatisch: Ohne einen Freistellungsauftrag führt die Bank trotzdem Abgeltungssteuer ab.

Welche Auswirkungen hat ein fehlender Freistellungsauftrag?

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, riskiert, dass seine Kapitalerträge unnötig besteuert werden. Beispiel:

  • Sie erhalten 600 Euro Zinsen von Ihrem Tagesgeldkonto.
  • Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank 150 Euro Abgeltungssteuer, 8,25 Euro Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab.
  • Sie bekommen also nur etwa 440 Euro ausgezahlt, obwohl Sie unter dem Freibetrag von 1.000 Euro bleiben.

Dieses Geld können Sie zwar über die Steuererklärung zurückholen, doch das bedeutet zusätzlichen Aufwand. Ein Freistellungsauftrag verhindert diesen unnötigen Steuerabzug direkt an der Quelle.

Für wen ist ein Freistellungsauftrag relevant?

Ein Freistellungsauftrag ist für alle Personen mit Kapitalerträgen sinnvoll, insbesondere:

  • Privatanleger mit Tagesgeldkonten, Festgeld, Wertpapieren oder Anleihen.
  • Ehepaare, die ihre Freibeträge optimal verteilen wollen.
  • Rentner, die durch Zinserträge ihr Einkommen aufbessern.
  • Studenten oder Geringverdiener, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen.

Selbst wer aktuell noch geringe Kapitalerträge erzielt, sollte einen Freistellungsauftrag stellen, um spätere Steuernachzahlungen oder bürokratischen Aufwand zu vermeiden.

Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Sie teilen Ihrer Bank oder Ihrem Finanzinstitut mit, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben sollen. Dies geschieht, indem Sie den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für Ehepaare auf verschiedene Banken aufteilen.

Welche Kapitalerträge sind betroffen?

Ein Freistellungsauftrag kann für verschiedene Kapitalerträge genutzt werden, darunter:

  • Zinsen aus Tagesgeld- und Festgeldkonten
  • Dividenden von Aktien und Fonds
  • Erträge aus ETFs und Anleihen
  • Gewinnausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen

Wichtig zu wissen ist, dass der Freistellungsauftrag nur für inländische Banken gilt. Haben Sie Kapitalerträge im Ausland, beispielsweise durch ein Depot bei einem ausländischen Broker, wird die Abgeltungssteuer oft direkt einbehalten und kann nicht durch einen Freistellungsauftrag verhindert werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückzuholen.

Wie hoch darf der Freistellungsbetrag sein?

Sie dürfen maximal 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für Ehepaare steuerfrei stellen. Haben Sie Konten und Depots bei mehreren Banken, müssen Sie selbst festlegen, wie der Betrag aufgeteilt wird.

Beispiel einer optimalen Verteilung:

Angenommen, Sie haben drei verschiedene Konten bei drei Banken:

  • Tagesgeldkonto bei Bank A: 500 Euro Freistellungsbetrag
  • Wertpapierdepot bei Bank B: 300 Euro Freistellungsbetrag
  • Festgeldkonto bei Bank C: 200 Euro Freistellungsbetrag

Die Summe darf niemals 1.000 Euro überschreiten, da das Finanzamt die gesamten Freistellungsaufträge überprüft. Ist der Betrag zu hoch angesetzt, wird das Finanzamt eingreifen und eine Korrektur vornehmen.

Gültigkeit und Anpassung eines Freistellungsauftrags

Ein Freistellungsauftrag kann für ein Jahr oder unbefristet gestellt werden. Die meisten Banken bieten heute eine unbefristete Option an, sodass er bis auf Widerruf gilt. Falls sich Ihre Kapitalerträge ändern, sollten Sie den Freistellungsbetrag anpassen.

Beispielsweise ist eine Anpassung sinnvoll, wenn:

  • Sie eine neue Geldanlage eröffnen (z. B. ein Depot oder Festgeldkonto).
  • Sie eine Bankverbindung auflösen oder zu einer anderen Bank wechseln.
  • Sie feststellen, dass einer Ihrer Freistellungsaufträge zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist.

In diesen Fällen können Sie jederzeit bei Ihrer Bank eine Änderung beantragen – meist über das Online-Banking oder durch ein Formular.

Freistellungsauftrag für mehrere Banken sinnvoll nutzen

Viele Anleger haben mehrere Konten oder Depots und wissen nicht genau, wie sie den Freistellungsbetrag optimal aufteilen. Eine gute Strategie ist es, den größten Anteil dorthin zu setzen, wo die höchsten Kapitalerträge anfallen.

Haben Sie zum Beispiel ein Tagesgeldkonto mit 0,5 Prozent Zinsen, das Ihnen jährlich 50 Euro Zinsen bringt, und ein Aktiendepot mit hohen Dividenden, ist es sinnvoll, den größten Teil Ihres Freistellungsbetrags für das Depot zu nutzen, da dort die Erträge höher sind.

Falls Sie nicht genau wissen, wie hoch Ihre Kapitalerträge sein werden, können Sie Ihren Freistellungsauftrag zunächst grob verteilen und ihn später anpassen. Alternativ können Sie zu viel gezahlte Abgeltungssteuer immer noch über die Steuererklärung zurückholen.

Video: Freistellungsauftrag – jetzt Abgeltungssteuer vermeiden!

Auf alle Kapitalerträge, die Sparer und Anleger erzielen, fällt die Abgeltungssteuer an. Doch wer einen Freistellungsauftrag einrichtet, kann ohne Steuerlast Vermögen aufbauen – und so die Rendite steigern. Wie das genau funktioniert, wie ein Freistellungsauftrag eingerichtet wird und welche Rolle der Sparerpauschbetrag dabei spielt, verraten wir in unserem Ratgebervideo zum Freistellungsauftrag.

Weiterführende Infos zum Thema Steuern:

Video: Steuern sparen beim Aktienhandel
Werbungskosten: Tipps und Tricks für die nächste Steuererklärung
Steuererklärung: Jetzt Geld vom Finanzamt zurückholen
ETF-Sparplan – die besten Sparpläne, Tipps und Tricks
MSCI World-ETF – die besten ETF Fonds auf den MSCI World Index

Sie wollen noch mehr Finanzwissen schnell erklärt?
Dann abonnieren Sie jetzt unseren YouTube-Kanal! Wir produzieren regelmäßig neue Ratgeber-Videos rund um die Themen Börse, Geldanlage und Finanzen. Als Abonnent werden Sie sofort informiert, wenn ein neues Erklärvideo erscheint – so verpassen Sie nichts mehr!

Freistellungsauftrag beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Um Ihre Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen oder 2.000 Euro für Ehepaare steuerfrei zu stellen, ist es notwendig, bei Ihrer Bank oder Ihrem Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dieser Vorgang ist unkompliziert und kann in wenigen Schritten durchgeführt werden.

1. Beschaffung des Freistellungsformulars

Jede Bank oder jedes Finanzinstitut stellt eigene Formulare für den Freistellungsauftrag bereit. Diese können Sie in der Regel auf der Website Ihrer Bank herunterladen oder direkt im Online-Banking ausfüllen. Alternativ erhalten Sie das Formular auch in der Filiale Ihrer Bank. Beispielsweise bietet die Sparkasse die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag direkt im Online-Banking zu erteilen.

2. Ausfüllen des Formulars

Beim Ausfüllen des Freistellungsauftrags sind folgende Angaben erforderlich:

  • Persönliche Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Adresse.
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID): Seit 2011 ist die Angabe der elfstelligen Steuer-ID verpflichtend. Sie finden diese auf Ihrem letzten Steuerbescheid oder können sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
  • Höhe des Freistellungsbetrags: Legen Sie fest, welcher Betrag bei dieser Bank freigestellt werden soll. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) nicht übersteigt.
  • Gültigkeitsdauer: Sie können den Freistellungsauftrag unbefristet erteilen oder ein konkretes Enddatum festlegen. Ein unbefristeter Auftrag gilt bis auf Widerruf.

Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots von Ehepaaren ist es möglich, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zu stellen. In diesem Fall müssen beide Ehepartner ihre persönlichen Daten sowie ihre jeweiligen Steuer-IDs angeben und das Formular gemeinsam unterschreiben.

3. Einreichung des Freistellungsauftrags

Nachdem Sie das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt haben, reichen Sie es bei Ihrer Bank ein. Viele Banken bieten die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag direkt online im Kundenportal zu erteilen. Alternativ können Sie das ausgefüllte Formular per Post senden oder persönlich in einer Filiale abgeben. Einige Banken, wie beispielsweise die Sparkasse, ermöglichen die Einreichung des Freistellungsauftrags über das Online-Banking oder die hauseigene App.

4. Bestätigung und Kontrolle

Nach der Bearbeitung erhalten Sie in der Regel eine Bestätigung von Ihrer Bank. Es ist ratsam, diese Bestätigung sorgfältig aufzubewahren. Überprüfen Sie zudem regelmäßig, ob die erteilten Freistellungsaufträge noch Ihrer aktuellen finanziellen Situation entsprechen, insbesondere wenn Sie Konten eröffnen oder schließen. Denken Sie daran, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den maximalen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten darf.

Wichtige Hinweise

  • Fristgerechte Einreichung: Ein Freistellungsauftrag gilt immer für das laufende Kalenderjahr. Um sicherzustellen, dass Ihre Kapitalerträge von Beginn an steuerfrei gestellt werden, sollten Sie den Auftrag rechtzeitig, idealerweise zu Jahresbeginn, einreichen. Beachten Sie, dass rückwirkende Freistellungsaufträge für vergangene Jahre nicht möglich sind.

  • Anpassung bei Änderungen: Sollten sich Ihre Anlagebeträge oder die Anzahl Ihrer Konten ändern, passen Sie Ihre Freistellungsaufträge entsprechend an. Sie können bestehende Aufträge jederzeit ändern oder widerrufen.

  • Keine automatische Übertragung: Bei einem Bankwechsel wird der Freistellungsauftrag nicht automatisch übertragen. Sie müssen bei Ihrer neuen Bank einen neuen Auftrag erteilen und den alten gegebenenfalls widerrufen.

Vorsicht vor zu hoher Freistellung – hier droht Strafe!

Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen, ist es ganz wichtig darauf zu achten, dass diese zusammen nicht die Summe von 1.000 Euro überschreiten (bei Ehepaaren 2.000 Euro). Das Finanzamt prüft die Freistellungsaufträge. Sollten Sie mehr angegeben haben, als Ihnen zusteht, kann das Konsequenzen haben: Damit verstoßen Sie gegen das Steuerrecht und können zu einer Ordnungsstrafe verdonnert werden.

Von erfahrenen Investment-Profis lernen

Noch mehr Expertenwissen zu Aktien, ETFs & Co. gibt es in unseren kostenfreien Online-Seminaren. Fondsmanager, Analysten, Profi-Trader und andere Experten stehen Ihnen Rede und Antwort:

Alle Webinare

Häufige Fehler beim Freistellungsauftrag – und wie Sie sie vermeiden

Obwohl der Freistellungsauftrag eine einfache Möglichkeit ist, Kapitalerträge steuerfrei zu behalten, passieren bei der Beantragung und Verwaltung immer wieder Fehler. Viele Sparer verlieren dadurch unnötig Geld oder müssen den bürokratischen Weg über die Steuererklärung gehen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Im Folgenden werden die häufigsten Fehler aufgezeigt – und wie Sie diese vermeiden können.

1. Keinen Freistellungsauftrag erteilt

Einer der häufigsten und teuersten Fehler ist es, überhaupt keinen Freistellungsauftrag zu stellen. In diesem Fall führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge ab – selbst wenn diese unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen.

Beispiel:

Ein Anleger erzielt im Jahr 800 Euro Zinsen auf einem Festgeldkonto. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank rund 200 Euro Abgeltungssteuer ab. Obwohl der Sparer eigentlich unter dem steuerfreien Freibetrag von 1.000 Euro liegt, erhält er nur 600 Euro ausgezahlt.

Lösung: Prüfen Sie, ob Sie bereits einen Freistellungsauftrag gestellt haben. Falls nicht, können Sie dies jederzeit nachholen. Allerdings ist ein rückwirkender Freistellungsauftrag nicht möglich – zu viel gezahlte Steuer kann dann nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden.

Zu hohe Freistellungsaufträge verteilt

Da viele Menschen mehrere Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken haben, müssen sie den Freistellungsbetrag aufteilen. Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) übersteigt.

Beispiel:

Ein Sparer hat drei verschiedene Bankkonten und stellt folgende Freistellungsaufträge:

  • Bank A: 600 Euro
  • Bank B: 500 Euro
  • Bank C: 400 Euro

Insgesamt wurden 1.500 Euro freigestellt – also 500 Euro zu viel. Das Finanzamt erkennt dies und zieht den überschüssigen Betrag bei der Steuerveranlagung ab. Dadurch kann es zu Steuernachforderungen oder einer Reduzierung des Pauschbetrags kommen.

Lösung: Notieren Sie sich, bei welchen Banken Sie welchen Betrag freigestellt haben. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Summe aller Freistellungsaufträge exakt 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) nicht übersteigt.

3. Freistellungsauftrag vergessen oder nicht angepasst

Viele Menschen stellen einmalig einen Freistellungsauftrag und vergessen dann, diesen an veränderte Umstände anzupassen. Wenn sich Ihre Kapitalerträge oder Bankverbindungen ändern, kann das dazu führen, dass zu viel oder zu wenig Steuer abgeführt wird.

Häufige Fälle, in denen eine Anpassung nötig ist:

  • Sie eröffnen ein neues Konto oder Depot mit hohen Zinsen oder Dividenden.
  • Sie schließen ein Konto und haben dort noch einen Freistellungsauftrag laufen.
  • Ihre Kapitalerträge steigen oder sinken deutlich, sodass die bisherige Aufteilung nicht mehr passt.

Lösung: Mindestens einmal im Jahr sollten Sie alle bestehenden Freistellungsaufträge überprüfen. Falls nötig, ändern Sie die Höhe oder verteilen den Betrag neu. Dies geht oft bequem über das Online-Banking Ihrer Bank oder durch ein Formular.

4. Steuer-ID nicht angegeben

Seit 2011 ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) im Freistellungsauftrag gesetzlich vorgeschrieben (§ 45d Abs. 1 EStG). Ohne diese Nummer kann die Bank den Freistellungsauftrag nicht akzeptieren.

Lösung: Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, prüfen Sie, ob Ihre elfstellige Steuer-ID korrekt eingetragen wurde. Diese finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid, Ihrer Gehaltsabrechnung oder können sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen (bzst.de).

5. Konto oder Bank gewechselt, aber Freistellungsauftrag nicht geändert

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn ein Konto geschlossen wird, auf dem noch ein Freistellungsauftrag aktiv war. Viele Banken übertragen diesen nicht automatisch auf ein neues Konto.

Beispiel:

Ein Anleger hat bei Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro gestellt. Später wechselt er zu Bank B, vergisst aber, den alten Freistellungsauftrag zu widerrufen und einen neuen einzureichen. Die Zinsen bei Bank B werden voll versteuert, da dort kein Freistellungsauftrag vorliegt.

Lösung: Wenn Sie eine Bankverbindung wechseln oder ein neues Konto eröffnen, denken Sie daran, den Freistellungsauftrag zu widerrufen und bei der neuen Bank neu zu beantragen.

6. Ehepartner nutzen den Freibetrag nicht optimal

Ehepaare können ihren gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro flexibel auf verschiedene Banken verteilen. Viele Paare nutzen diesen Vorteil nicht optimal oder lassen nur einer der beiden Partner den vollen Betrag nutzen, obwohl der andere ebenfalls Kapitalerträge erzielt.

Beispiel:

Ein Ehepaar besitzt zwei Depots:

  • Ehepartner A: Hohe Dividendenerträge von 1.800 Euro
  • Ehepartner B: Nur 200 Euro Zinsen aus einem Tagesgeldkonto

Wenn das Paar den vollen Freibetrag von 2.000 Euro bei Ehepartner B nutzt, während Ehepartner A bereits 1.800 Euro versteuern muss, wird der steuerliche Vorteil verschenkt.

Lösung: Ehepartner sollten den Freibetrag strategisch aufteilen, je nachdem, wo die höchsten Kapitalerträge anfallen.

Freistellungsauftrag für Ehepaare und Kinder – wichtige Besonderheiten

Ein Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern kann auch von Ehepaaren gemeinsam genutzt werden. Zudem haben auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag, sodass Eltern hier steuerliche Vorteile optimal ausschöpfen können. Doch es gibt einige Besonderheiten und Fallstricke, die man kennen sollte.

Freistellungsauftrag für Ehepaare – gemeinsam oder getrennt?

Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, haben Anspruch auf den doppelten Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro pro Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, den Freibetrag zu nutzen:

  1. Getrennte Freistellungsaufträge: Jeder Ehepartner stellt einen eigenen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 1.000 Euro bei seinen jeweiligen Banken.
  2. Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Ehepartner können einen gesamten Betrag von 2.000 Euro flexibel auf ihre Banken verteilen.

Wann ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag sinnvoll?

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lohnt sich besonders, wenn ein Ehepartner höhere Kapitalerträge erzielt als der andere. Falls beispielsweise ein Partner hohe Dividendenerträge aus Aktien bezieht, während der andere nur geringe Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto erhält, wäre es sinnvoll, den größeren Teil des Freibetrags auf das Depot mit den höheren Erträgen zu setzen.

Beispiel:

  • Ehepartner A hat ein Depot mit Aktien und erhält 1.800 Euro Dividenden.
  • Ehepartner B hat ein Tagesgeldkonto mit nur 200 Euro Zinsen.
  • Wenn der Freistellungsauftrag nur auf das Tagesgeldkonto von B gesetzt wird, bleiben die 1.800 Euro von A steuerpflichtig.
  • Wird der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch voll auf das Depot von A angewandt, bleiben die gesamten Kapitalerträge steuerfrei.

Wichtig:
Ehepaare müssen bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag beide unterschreiben, da die Steuerbehörden sicherstellen müssen, dass beide Partner mit der Aufteilung einverstanden sind.

Freistellungsauftrag für Kinder – was Eltern wissen sollten

Auch minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wenn Eltern Geld für ihre Kinder auf Sparbüchern, Tagesgeldkonten oder Depots anlegen, können sie ebenfalls einen Freistellungsauftrag stellen. Dies kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen, wenn Kapitalerträge für das Kind anfallen.

Welche Kapitalerträge können für Kinder steuerfrei gestellt werden?

  • Zinsen aus Sparbüchern oder Tagesgeldkonten
  • Dividenden und Fondsgewinne aus Kinder-Depots
  • Erträge aus Festgeldanlagen auf den Namen des Kindes

Falls Kapitalerträge die 1.000-Euro-Grenze überschreiten, wird auch bei Kindern Abgeltungssteuer fällig. Allerdings gibt es für Kinder weitere steuerliche Freibeträge, die zu beachten sind:

  • Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Stand 2024) → Kapitalerträge bleiben steuerfrei, wenn das Kind keine weiteren Einkünfte hat.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro
  • Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.200 Euro bei bestimmten Einkünften

Beispiel: Steuerfreie Kapitalerträge für ein Kind

Ein Kind hat ein Sparguthaben mit jährlichen Zinsen von 1.500 Euro. Dank des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro und des Grundfreibetrags von 11.604 Euro bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Nur wenn die gesamten Einkünfte des Kindes diese Grenze überschreiten, müsste eine Steuererklärung abgegeben werden.

Wichtige Hinweise für Eltern:

  • Das Kind muss der Kontoinhaber sein, damit der Freistellungsauftrag genutzt werden kann.
  • Eltern dürfen das Geld nicht für eigene Zwecke verwenden, da sonst das Finanzamt die steuerlichen Vorteile aberkennen kann.
  • Falls Großeltern für ein Enkelkind Geld anlegen, sollten sie sicherstellen, dass der Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes läuft.

Freistellungsauftrag – das sollten Sie tun

  1. Richten Sie am besten direkt bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag ein.

  2. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Freistellungsbeträge pro Bank noch passen.

  3. Falls Sie keinen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie jedes Jahr einen neuen Stellen.

* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.

Bildquelle: StockStyle/Shutterstock.com, eamesBot/Shutterstuck.com