Wussten Sie, dass Ihre jahrelange unfallfreie Fahrpraxis bares Geld wert sein kann? Ob auf ein neues Fahrzeug oder sogar auf eine andere Person – mit der richtigen Vorgehensweise können Sie problemlos Ihre Schadenfreiheitsklasse übertragen. Wir erklären Ihnen den Prozess Schritt für Schritt und geben wertvolle Tipps, damit Sie keinen Rabatt auf der Straße liegen lassen. Das Wichtigste in Kürze sowie unsere redaktionellen Empfehlungen gibt es wie immer direkt zu Beginn!
Autofahrer, die über einen längeren Zeitraum keine oder nur wenige Unfälle verursachen, werden von ihrer Kfz-Versicherung in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, was ihnen einen Rabatt auf die Versicherungsprämie einbringt. Das bedeutet, die Kosten der Autoversicherung sinken. Wenn der Versicherungsnehmer diese Klasse nicht mehr benötigt, beispielsweise weil er aufgrund seines Alters nicht mehr fährt oder einen Zweitwagen nicht mehr nutzt, kann es finanziell sinnvoll sein, diese Einstufung an jemand anderen zu übertragen.
Die Person, die die Schadenfreiheitsklasse übernimmt, profitiert dann von den niedrigeren Versicherungsbeiträgen. Diese Übertragung ist sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Vollkaskoversicherung möglich, jedoch nicht in der Teilkaskoversicherung, da es dort keine Schadenfreiheitsklassen gibt. Der Antrag auf Übertragung wird durch ein spezielles Formular bei der Versicherung des ursprünglichen Versicherungsnehmers gestellt.
Übertragbar ist lediglich die Schadenfreiheitsklasse oder die Anzahl der unfallfreien Jahre, nicht jedoch der konkrete Rabatt auf die Versicherungsprämie. Zwar basiert dieser Rabatt, zum Beispiel 10 Prozent, auf der Schadenfreiheitsklasse, jedoch variiert er von Versicherung zu Versicherung, da jede Gesellschaft ihre eigenen Regelungen und Abstufungen festlegt.
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Grundsätzlich ist es möglich, die Schadenfreiheitsklasse an Kinder und Enkelkinder weiterzugeben. Diese Praxis wird häufig angewendet, um den jungen Familienmitgliedern zu helfen, bei ihrer Kfz-Versicherung Geld zu sparen. Normalerweise beginnen Fahranfänger mit einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse, was höhere Beiträge zur Folge hat.
Auch Ehepartner und in vielen Fällen Lebensgefährten können die Schadenfreiheitsklasse übernehmen.
Ein wichtiger Punkt ist, dass derjenige, der die Schadenfreiheitsklasse abgibt, diese endgültig verliert. Daher sollte diese Entscheidung gut durchdacht werden.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers können Hinterbliebene, wie etwa die Ehefrau, die Schadenfreiheitsklasse übernehmen. Sie tritt dann in der Regel in den laufenden Versicherungsvertrag ein, wenn sie das Familienfahrzeug weiter nutzt. Hierfür ist ein Antrag bei der Versicherung sowie die Vorlage der Sterbeurkunde erforderlich.
Viele Fahranfänger entscheiden sich zunächst, ihr Auto über ihre Eltern zu versichern, um die hohen Beiträge der niedrigsten SF-Klasse zu vermeiden. Dabei bauen sie jedoch keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt auf.
Es gibt mehrere Situationen, in denen eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse sinnvoll ist. Beispielsweise kann dies bei einem Zweitwagen der Eltern der Fall sein. Eine andere Situation ist, wenn die Person, die den Führerschein besitzt, diesen aus Altersgründen aufgibt. Auch nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers kann die Schadenfreiheitsklasse bis zu zwölf Monate danach übertragen werden, wobei eine Sterbeurkunde erforderlich ist.
Oftmals wird verlangt, dass der Empfänger des Rabatts regelmäßig Auto gefahren ist. Einige Versicherungen setzen zudem voraus, dass der Empfänger im gleichen Haushalt wie der bisherige Inhaber lebt oder als Hauptfahrer gemeldet war.
Die Anzahl der schadenfreien Jahre, die übernommen werden können, ist auf die Dauer des Führerscheinbesitzes begrenzt. Das bedeutet, wenn jemand seinen Führerschein seit fünf Jahren hat, kann er nur fünf unfallfreie Jahre übernehmen. Dies macht die Übertragung für Fahranfänger weniger attraktiv.
Es ist auch möglich, die Schadenfreiheitsklasse bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft mitzunehmen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch von den Gesamtkosten der neuen Versicherung ab.
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Ein verbreiteter Fehler ist die übereilte Übertragung der Schadenfreiheitsklasse. Sobald der Schadenfreiheitsrabatt einmal übertragen wurde, verliert der ursprüngliche Inhaber seine SF-Klasse und den dazugehörigen Rabatt unwiderruflich. Daher sollten Eltern oder Großeltern ihre SF-Klasse nur dann übertragen, wenn sie ihren Führerschein abgeben oder sicher sind, dass sie den Rabatt nicht mehr benötigen.
Ein weiterer Fehler besteht darin, die Schadenfreiheitsklasse an Fahranfänger zu übertragen. Der Empfänger kann nur so viele SF-Klassen übernehmen, wie er selbst seit dem Erhalt seines Führerscheins hätte erwerben können. Hat er beispielsweise erst seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis, kann er lediglich den Rabatt für diese zwei Jahre übernehmen. Dies macht die Übertragung für Neulinge oft ineffektiv, da überschüssige SF-Klassen verfallen. Es ist daher sinnvoll, einige Jahre Fahrpraxis abzuwarten, bevor man eine SF-Klasse übernimmt.
Ein dritter Fehler ist das Versäumen wichtiger Fristen für die Übertragung. Es gibt oft zeitliche Begrenzungen, innerhalb derer die SF-Klasse übertragen werden muss. Diese Fristen variieren je nach Versicherungsgesellschaft und müssen unbedingt eingehalten werden.
Normalerweise ist es nicht möglich, die Schadenfreiheitsklasse eines Firmenwagens auf eine private Versicherung zu übertragen, da sie an den Arbeitgeber und das Fahrzeug gebunden ist. Eine mögliche Lösung besteht jedoch darin, im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung mit dem Chef zu treffen, dass die SF-Klasse später übernommen werden darf. Diese Vereinbarung muss auch von der Versicherung des Firmenwagens akzeptiert werden, da sie die persönlichen Daten des Fahrers berücksichtigen muss.
Ohne eine solche Regelung könnte man nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen und der Rückgabe des Dienstwagens ohne eigene SF-Klasse und ohne Fahrzeug dastehen. Trotz jahrelanger unfallfreier Fahrpraxis wird die Versicherung eines neuen Autos dann teuer, weil man bei den SF-Klassen wieder von vorne anfangen muss.
Eine andere Möglichkeit ist, den eigenen Schadenfreiheitsrabatt zunächst auf den Dienstwagen zu übertragen und später wieder auf das eigene Auto. Dies birgt jedoch das Risiko, dass der Rabatt bei einem Unfall reduziert wird. In manchen Fällen ist es daher besser, den privaten Schadenfreiheitsrabatt inaktiv zu lassen und ihn erst wieder zu nutzen, wenn man keinen Dienstwagen mehr fährt.
Wenn Sie Ihre Fahrpraxis ausschließlich durch Carsharing erworben haben, können Sie in Ausnahmefällen diese Jahre anrechnen lassen, wenn Sie sich nun doch für ein eigenes Auto entscheiden. Sollte Ihr Carsharing-Anbieter Ihnen die Nutzungszeiten bestätigen, können Sie möglicherweise bei Ihrem eigenen Versicherungsvertrag deutlich besser einsteigen als mit der üblichen SF-Klasse 1/2, die über die Führerscheinregelung gilt.
Um die Schadenfreiheitsklasse zu übertragen, sollten Sie zunächst Ihren Kfz-Versicherer kontaktieren, um zu klären, wer die SF-Klasse übernehmen kann, da dies häufig auf Familienmitglieder beschränkt ist.
Erkundigen Sie sich auch über die Frist für die Übertragung, da die SF-Klasse bei einigen Versicherern nach sieben Jahren verfällt, wenn das Auto abgemeldet oder stillgelegt wurde.
Prüfen Sie anschließend, wie lange der Empfänger oder die Empfängerin im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und wie viel Fahrpraxis vorhanden ist. Dies bestimmt die Anzahl der übertragbaren schadenfreien Jahre.
Fordern Sie das entsprechende Formular zur Übertragung der SF-Klasse bei Ihrer Kfz-Versicherung an, das oft online ausgefüllt und eingereicht werden kann. Sie benötigen dafür Fahrzeug- und Vertragsdaten, wie die Versicherungsnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer.
Nach der Genehmigung durch die Versicherung kann der Empfänger die schadenfreien Jahre übernehmen und somit künftig weniger für die Kfz-Versicherung zahlen.
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