Wenn Kinder spielen, geht schnell mal etwas kaputt. Der Ball fliegt durch das Fenster der Nachbarn, Kratzer im Lack des Autos oder die vom Tisch gestoßene Vase, die Möglichkeiten sind vielfältig. Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern dann dafür aufkommt, hängt besonders vom Alter des Kindes und der Haftpflichtversicherung ab. Wichtig ist der Einschluss deliktunfähiger Kinder in den Versicherungsumfang. Was es bei der Haftpflichtversicherung für Kinder sonst noch zu beachten gilt und welche redaktionellen Empfehlungen wir für Sie bereithalten, erfahren Sie direkt zu Beginn!
Eine Haftpflichtversicherung schützt vor den Schadenersatzansprüchen anderer, die sich aus verschiedensten Situationen des täglichen Lebens ergeben. Kinder werden dabei grundsätzlich über die Privat-Haftpflicht der Eltern mitversichert. Dafür müssen die Eltern allerdings einen Partner- oder Familientarif abgeschlossen haben und den Versicherer nach der Geburt des Kindes darüber unterrichten. In aller Regel deckt die Haftpflicht Personen- und Sachschäden ab. Am häufigsten sind Schadensfälle an Gegenständen des täglichen Gebrauchs, etwa Handys und Autos.
Eine private Haftpflichtversicherung ist von großer Bedeutung, um sich gegen finanzielle Schäden abzusichern, die durch eigene Unachtsamkeit oder die der Kinder verursacht werden können. Besonders Familien profitieren von einer Familienhaftpflichtversicherung, da sie alle Familienmitglieder, inklusive der Kinder, mitversichern. Sollte ein Kind einen Schaden verursachen, greift die Versicherung und haftet für die entstandenen Kosten. Eltern können ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihre Kinder unbeaufsichtigt lassen und diese einen Schaden verursachen. Dank der Familienhaftpflichtversicherung sind auch solche Fälle abgesichert, ohne dass die Eltern unmittelbar zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
Der Paragraf 828 des Bundesgesetzbuches erklärt, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr nie für Schäden verantwortlich sind. Davor geht man davon aus, dass Kindern die Tragweite ihrer Handlungen noch nicht bewusst ist. Im fließenden Straßenverkehr gilt die sogenannte Deliktunfähigkeit sogar bis zum 10. Lebensjahr. Allerdings greift dieser Ansatz nicht im ruhenden Verkehr. Für den zerkratzten Lack an geparkten Autos müssen also auch Kinder Schadensersatz leisten. Über das 10. Lebensjahr hinaus sind Kinder auch schuldfähig und haftbar.
Ist es zu einem Schaden gekommen, muss darüber hinaus geklärt werden, inwieweit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Der Paragraf 832 des Bundesgesetzbuches legt fest, dass Erziehungsberechtigte zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn das Kind einem anderen Schaden zufügt. Allerdings gilt dies auch nur dann, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dennoch kommt es oft vor, dass die Eltern den Schaden begleichen, auch wenn sie dafür nicht aufkommen müssten.
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Grundsätzlich sind die Kinder in der Privat-Haftpflicht der Eltern mitversichert. Diese Versicherung gilt unter verschiedensten Bedingungen auch dann noch, wenn das Kind volljährig ist. Geht Ihr Kind also noch zur Schule, absolviert es seine erste Ausbildung, nimmt es nach der Lehre ein Studium auf oder befindet es sich in der Wartezeit zwischen Schule und Berufsausbildung, dann ist es auch im Falle der Volljährigkeit bei Ihnen mitversichert. Eigenständig müssen sich die Kinder erst dann versichern, wenn eine zweite Lehre oder ein Zweitstudium aufgenommen wird, spätestens jedoch im Falle des Berufseinstiegs.
Volljährige Kinder, die noch unverheiratet sind, können in vielen Fällen ebenfalls über die Familienhaftpflichtversicherung mitversichert werden, solange sie die festgelegte Altersgrenze noch nicht überschreiten. Dies bietet den Vorteil, dass auch diese Kinder abgesichert sind und die Eltern nicht separat für sie haften müssen. Durch die Einbindung aller Familienmitglieder in die private Haftpflichtversicherung wird sichergestellt, dass finanzielle Risiken minimiert werden und die gesamte Familie rundum abgesichert ist.
Oftmals sind dem Versicherungsschutz nicht nur die leiblichen Kinder zugehörig, sondern auch die Adoptiv-, Stief-, Pflege- und Enkelkinder, sofern sie in Ihrem Haushalt leben. Für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten können Sie auch Au-pairs und Austauschschüler, die für eine kürzere Zeit in Ihrem Haushalt wohnen, in Ihre Haftpflichtversicherung aufnehmen.
Mit der Familienhaftpflicht sind Sie also auf der sicheren Seite. Diese sichert nicht nur Sie, sondern auch Ihre Kinder gegenüber den Schadensforderungen Dritter ab. Bis auf wenige Ausnahmen, wie oben erklärt, bleiben Ihre Kinder altersunabhängig mitversichert.
Es kann durchaus sinnvoll sein, trotz der Tatsache, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr als schuldunfähig gelten, solche Schäden als zusätzliche Leistung in den Versicherungsschutz aufzunehmen. In solch einem Einzelfall wird dann individuell entschieden, ob die Geschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz haben. In diesem Kontext ist die erwähnte Aufsichtspflicht der Eltern und, ob diese eventuell verletzt wurde, entscheidend. Zusätzlich spielen das Alter und der individuelle Entwicklungsstand des Kindes eine besondere Rolle.
Eltern stehen dabei vor der herausfordernden Aufgabe, ein gesundes Gleichgewicht zwischen der Überwachung ihrer Kinder und dem Vertrauen, das sie schenken, zu finden. Dabei ist nicht nur das Alter von Bedeutung, sondern auch die charakterlichen Eigenschaften jedes Kindes. Diese kennen die Eltern in der Regel am besten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Eltern bei Ihren Kindern ein ausgeprägtes Bewusstsein für riskante Situationen schaffen, zum Beispiel für den Straßenverkehr oder das Spielen im Freien.
Vergleichen Sie mögliche Versicherungsangebote, um herauszufinden welche Konditionen in Abhängigkeit vom Umfang des Schutzes und dem Alter des Kindes angemessen sind.
Denken Sie daran, Ihre Kinder nach der Geburt schnellstmöglich beim Versicherer zu melden, um die Aufnahme in Ihren Haftpflicht-Schutz zu garantieren.
Beraten Sie sich gegebenenfalls über die Höhe der Absicherung.
Beachten Sie unbedingt die Umstände, unter denen Ihr Kind nicht mehr in Ihrer Haftpflichtversicherung mitversichert ist.
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***Mögliche Ersparnis im Wettbewerbsvergleich von CosmosDirekt mit ausgewählten Anbietern: Jahresbeitrag für eine Privat-Haftpflichtversicherung mit mindestens 5 Mio. Euro Versicherungssumme. Die Tarife können sich in weiteren einzelnen Leistungsmerkmalen unterscheiden. Beispielfall: Eintrittsalter 28 Jahre, Single-Tarif, pauschale Deckungssumme: CosmosDirekt, Münchener Verein, Gothaer und Ergo 10 Millionen, Europa 5 Millionen, jeweils ohne Selbstbeteiligung, Versicherungsbeginn: 01.07.2023, Zahlweise jährlich, Laufzeit 1 Jahr. Quelle der Daten: Angebot der Anbieter sowie Vergleichsrechner Morgen & Morgen, Stand: Mai 2023.