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Abgeschafft seit 2001

Erwerbungsunfähigkeitsrente: abgeschafft, aber immer noch aktuell!

Bis 2001 bekamen Menschen, die nicht mehr in der Lage waren zu arbeiten, eine Erwerbsunfähigkeitsrente (auch EU-Rente genannt). Dann hat die Bundesregierung diese abgeschafft und für die meisten Neurentner durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Welche Regelungen für Leistungsbezieher vor 2001 gelten und wer heute noch Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente hat, wird in diesem Artikel erklärt. Empfehlungen sowie das Wichtigste in Kürze lesen Sie kompakt zum Einstieg in das Thema.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer schon vor 2001 Erwerbungsfähigkeitrente bezogen hat, bekommt diese auch weiterhin. Wer danach arbeitsunfähig wurde, erhält in der Regel die Erwerbsminderungsrente.
  • Tipp: In bestimmten Ausnahmefällen gibt es weiterhin einen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente.
  • Die gesetzlichen Renten bei frühzeitiger Berufsunfähigkeit reichen für die meisten nicht zum Leben aus. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet hier eine zusätzliche Absicherung, damit Sie auch im Ernstfall ein würdiges Leben führen können.
  • Produktempfehlung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung von CosmosDirekt** ist mehrfach ausgezeichnet u.a. von Stiftung Warentest mit sehr gut (StiWa Ausgabe5/2021) und hat ebenfalls die Bestnote hervorragend über alle Berufsgruppen erhalten (FokusMoney Ausgabe15/2023). Zudem sind die Beiträge seit mehr als 20 Jahren konstant und nicht mehr angepasst worden (infinma, Stand 12/2022)

Inhaltsverzeichnis

Das war die alte Erwerbungsfähigkeitsrente

Bis zum 31.12.2000 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. gewährt. Diese unterscheidet sich von der ab dem 01.01.2001 geltenden Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde für diejenigen eingeführt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, regelmäßig zu arbeiten oder ein Einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Personen, die weniger als zwei Stunden arbeiten konnten, galten als erwerbsunfähig. Für diejenigen, die zwischen zwei und acht Stunden arbeiten konnten, aber keine passende Teilzeitstelle fanden, galt dies ebenso. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit und seine Kriterien wurden bis zum Jahr 2000 mehrmals angepasst. So konnte aus einer vollen EU-Rente eine Rente wegen Berufsunfähigkeit werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten wurden. Zuletzt wurde der Einkommenswert bis zum 31.12.2000 auf 630 DM festgelegt, entsprechend einem Minijobeinkommen. Trotz der Abschaffung gilt das Gesetz nach wie vor für Personen, die diese Rente auch heute noch beziehen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Nachfolger der Erwerbsunfähigkeitsrente?

Eine Erwerbsminderungsrente, den Nachfolger der Erwerbsunfähigkeitsrente, erhalten Sie lediglich, wenn Sie innerhalb der vergangenen fünf Jahre für zumindest 36 Monate Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung entrichtet haben. Es ist nicht erforderlich, dass diese 36 Monate aufeinanderfolgend waren. In Summe sollten Sie jedoch mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein.

In bestimmten Situationen werden Perioden, in denen Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, als Pflichtbeitragszeiten angesehen. Gleiches gilt für bis zu drei Jahre Erziehungszeiten von Kindern sowie für den Militär- oder Zivildienst. Das heißt, diese Zeitspannen werden Ihrem Rentenkonto gleichsam einer Berufstätigkeit angerechnet.

Aufgrund der Fünfjahresfrist sind junge Berufseinsteiger in den Anfangsjahren ihrer Karriere oftmals nicht ausreichend geschützt. Es existieren jedoch Ausnahmeregeln: Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen tritt die Wartezeit in den Hintergrund. In solch einem Szenario haben die betroffenen Personen, sofern sie zum Unfallzeitpunkt versicherungspflichtig waren, unmittelbaren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sowie auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was hat sich durch die Abschaffung der Erwerbsunfähigkeitsrente geändert?

Bis zum Jahr 2001 wurde der rechtliche Schutz bei Invalidität über ein duales System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) geregelt. Personen, die aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung ihre professionelle Tätigkeit weniger als zur Hälfte ausführen konnten, waren Anspruchsberechtigte einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Die EU-Rente war indes für diejenigen vorgesehen, die gänzlich nicht mehr arbeitsfähig waren.

Zum 1. Januar 2001 entschied sich die Bundesregierung, dieses gesetzliche System aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente für Neurentner aufzulösen. An dessen Stelle trat die Erwerbsminderungsrente.

Ein maßgeblicher Unterschied der neuen Regelung zur vorherigen ist, dass der erlernte Beruf beim gesetzlichen Schutz nun keine Bedeutung mehr hat. Es ist ausschließlich relevant, ob Sie überhaupt noch irgendeiner Tätigkeit nachgehen können. Von einem Handwerker, der beispielsweise wegen einer Beinverletzung nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, könnte verlangt werden, zu einem Bürojob umzuschulen, da in dem Fall die Erkrankung keine Auswirkungen hätte.

Die Zahlung der Erwerbsminderungsrente durch die deutsche Rentenversicherung wird in zwei Abstufungen gezahlt. Die volle Erwerbsminderungsrente steht Ihnen zu, wenn Sie nicht mehr als drei Stunden täglich in irgendeiner Berufstätigkeit arbeiten können. Diese Rente ist in ihrem Wert vergleichbar mit der vormaligen EU-Rente. Falls Sie jedoch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, würden Sie Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente haben.

Wenn Sie 2024 das Rentenalter erreichen, können Sie eine Altersrente beantragen. Eine Berufskrankheit kann Ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sodass Sie nicht mehr arbeiten können. In solchen Fällen wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt. Sollte es Ihnen jedoch möglich sein, mehr arbeiten zu können, könnte dies den Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente beeinflussen.

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In diesen Ausnahmefällen gibt es weiterhin die Erwerbsunfähigkeitsrente

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kommen Sie noch in den Genuss des alten Rechtsstatus. Das heißt, die Rentenversicherung untersucht, ob Sie in Ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Stunden am Tag tätig sein können.

Ein anderer Beruf wird als vergleichbar und somit zumutbar betrachtet, wenn er in Bezug auf sozialen Status und erforderliche Kompetenzen Ihrem bisherigen Beruf entspricht. Falls die Rentenversicherung Ihnen keinen alternativen Beruf zuweisen kann, erhalten Sie als vor 1961 Geborener eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rente entspricht jedoch nur dem Wert, den Sie gemäß der neuen Regelung bei teilweiser Erwerbsminderung erhalten würden. Daher ist die Auszahlung um etwa ein Viertel geringer als die bis 2001 angebotene gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente.

Für Rentner, die schon vor dem 1. Januar 2001 eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen haben, bleibt alles beim Alten. Ihre Rente wird konstant weitergezahlt, solange die Bedingungen erfüllt sind.

Eine Berufskrankheit kann ebenfalls Einfluss auf die Gewährung und Höhe der Rente haben, insbesondere wenn sie Ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

So sichern Sie sich zusätzlich zum Erwerbsunfähigkeitsrente-Nachfolger ab

Angesichts der begrenzten gesetzlichen Rente bei Invalidität ist es zu empfehlen, zusätzlich privat vorzusorgen, um potenzielle Einkommensverluste zumindest ansatzweise zu kompensieren. Die meistens zu empfehlende Option ist hier eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese springt ein, wenn Sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen Ihren zuletzt ausgeführten Beruf nicht mehr dauerhaft ausüben können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gründe dafür in einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung liegen. Die Rentenzahlung erfolgt selbst dann, wenn Sie theoretisch eine andere berufliche Tätigkeit ausführen könnten. Die Anforderungen für diese Zahlungen sind somit weniger streng als bei der Erwerbsminderungsrente. Zudem ist es erlaubt, zusätzliches Einkommen zu generieren.

Er­werbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Nicht jeder möchte oder kann sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung zulegen. Besonders für diejenigen, die in körperlichen Berufen tätig sind, können die Beiträge oft zu hoch sein. Eine Alternative stellt dabei die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dar, die gerade für Handwerker oftmals erschwinglicher ist.

Allerdings erhalten Sie aus dieser Versicherung nur dann Leistungen, wenn Sie gar nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten. Die Anforderungen für Rentenzahlungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind somit vergleichbar mit denen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Trotzdem bietet die Erwerbsunfähigkeitsrente aus privater Versicherung eine sinnvolle Option, um den unzureichenden gesetzlichen Schutz zu ergänzen.

Erwerbsunfähigkeitsrente – Das sollten Sie tun

  1. Sie sollten überlegen, sich zusätzlich privat gegen Invalidität abzusichern. Denn die gesetzliche Absicherung reicht hier oft nicht aus.

  2. Besonders in jungen und gesunden Jahren sind die Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherug noch relativ günstig.

  3. Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Versicherungen und holen Sie sich im Zweifelsfall professionelle Beratung.

  4. Machen Sie bei Ihrem Versicherer umfassende und wahrheitsgemäße Angaben über Ihren Gesundheitsstatus, damit es keine Probleme bei der Auszahlung im Ernstfall gibt.

  5. Informieren Sie Ihre Versicherungsgesellschaft regelmäßig über berufliche Änderungen und passen Sie Ihren Versicherungsschutz gegebenenfalls an.

* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.

Bildquelle: StockStyle/Shutterstock.com, eamesBot/Shutterstuck.com

**Beispielfall Alter 22 Jahre (geb. 01.08.2001): monatliche Beitragszahlung, 1.000 € monatliche Rente, Versicherungsdauer 43 Jahre. Die Werte basieren auf Normaltarifen, die grundsätzlich allen Personengruppen (Annahme: Nichtraucher, Student/in BWL) offen stehen. Die Tarife können sich in weiteren einzelnen Leistungsmerkmalen unterscheiden. Stand: August 2023